Direkt zum Inhalt wechseln
Das Verwertungsrecht in der EU und die SUISA-Statutenrevision
Die Entwicklung des Urheberrechts in Europa ist auch für die Schweizer SUISA von Bedeutung: Das Bild zeigt den CISAC-Präsidenten Jean-Michel Jarre am 6. März 2018, als er dem Europäischen Parlament eine von 14 000 Autoren und Komponisten unterzeichnete Petition übergab, die nach fairen Regeln im digitalen Markt verlangt, um damit den «Transfer of Value» im Internet zu stoppen.
Foto: CISAC / Iris Haidau
Text von Bernhard Wittweiler
Liechtenstein ist – anders als die Schweiz – seit 1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums und muss als solches den grössten Teil der Rechtsvorschriften der Europäischen Union übernehmen. Was hat das Verwertungsrecht in der EU mit der Revision der SUISA-Statuten zu tun?

Die Europäische Union (EU) hat seit Langem Regeln über die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften aufgestellt. Zunächst ergingen dazu einzelne Entscheide der EU-Kommission und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich auf das EU-Wettbewerbsrecht abstützten. Die EU-Gremien erreichten dadurch, die strikte territoriale Abgrenzung zwischen den Gesellschaften und die Exklusivität der Rechtsabtretung aufzubrechen, den Wechsel von Rechteinhabern zu einer anderen Gesellschaft zu erleichtern und ganz allgemein mehr Wettbewerb zwischen den Gesellschaften herzustellen.

Im aufkommenden Zeitalter der Online-Nutzung von Musik setzte die EU-Kommission mit ihrer Empfehlung vom Oktober 2005 einen weiteren Meilenstein. Sie wollte damit grösstmögliche Konkurrenz zwischen den Gesellschaften um die Verwaltung der Online-Rechte erreichen sowie die Transparenz und die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber in den Gesellschaften verbessern. Die Empfehlung hatte die völlige Freiheit eines Rechteinhabers, welcher Gesellschaft in Europa er seine Online-Rechte anvertraut, die Bildung von one-stop-shops für Online-Lizenzen sowie multiterritoriale Online-Lizenzen zur Folge.

Regeln für die kollektive Verwertung

Doch dabei blieb es nicht. Mit den Jahren wuchs das Bedürfnis, die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften in der EU umfassend und einheitlich zu regeln und für die kollektive Verwertung einen harmonisierten Binnenmarkt zu schaffen. So wurde am 26. Februar 2014 die Richtlinie über die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie die Vergabe von Online-Rechten erlassen (CRM-Richtlinie). Richtlinien haben die Bedeutung von Gesetzen, wirken jedoch nicht unmittelbar, sondern müssen in den einzelnen Staaten der EU in das jeweilige innerstaatliche Recht umgesetzt werden.

Die CRM-Richtlinie verfolgt das Ziel, minimale Standards festzulegen in Bezug auf die geordnete Funktionsweise der Gesellschaften (Corporate Governance), deren Finanzmanagement, Transparenz und Rechenschaftspflichten gegenüber den Mitgliedern, Schwestergesellschaften und der Öffentlichkeit, die Mitbestimmungsrechte der Mitglieder, die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Rechteinhaber, Schwestergesellschaften und Nutzer, die Streitbeilegung, die Verwaltung und Lizenzierung der Online-Rechte sowie die Beaufsichtigung der Gesellschaften durch die Behörden.

EU-Richtlinie für Liechtenstein verbindlich

Die CRM-Richtlinie der EU wurde für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), somit auch Liechtenstein, für verbindlich erklärt. Somit musste Liechtenstein die Richtlinie übernehmen und in seinem innerstaatlichen Recht umsetzen. Es schuf dazu ein eigenes, neues Gesetz, das liechtensteinische Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), das am 29. März 2018 vom Landtag (Parlament) verabschiedet wurde. Die bisherigen Bestimmungen zur kollektiven Verwertung im FL-Urheberrechtsgesetz wurden ins VGG übernommen.

Die SUISA ist seit Jahrzehnten auch im Fürstentum Liechtenstein tätig, seit 1999 mit eigener Konzession der Regierung und unter der Aufsicht des dortigen Amts für Volkswirtschaft als Aufsichtsbehörde. Liechtensteinische Urheber und Verleger sind SUISA-Mitglieder, und die SUISA zieht in Liechtenstein gemäss ihren Tarifen die Urheberrechtsvergütungen für die dort stattfindenden Musiknutzungen ein. Wie in der Schweiz bedürfen die für Liechtenstein gültigen Tarife und das Verteilungsreglement einer staatlichen Genehmigung, und die SUISA hat der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde jährlich Rechenschaft über ihre Geschäftstätigkeit abzulegen.

Anpassung der Statuten der SUISA

Mit ihrer Tätigkeit und Konzession in Liechtenstein untersteht die SUISA den liechtensteinischen Vorschriften über die kollektive Verwertung. Damit sind wir verpflichtet, die Vorgaben und Anforderungen des neuen VGG – und folglich der CRM-Richtlinie der EU – zu erfüllen. Die neuen Bestimmungen bringen keine umstürzenden oder grundlegenden Neuerungen mit sich, die meisten Vorschriften halten wir bereits ein und sind für uns seit Langem eine Selbstverständlichkeit. Dennoch besteht da und dort Anpassungsbedarf.

Die notwendigen Änderungen der SUISA-Statuten werden der Generalversammlung vom 22. Juni 2018 zur Abstimmung vorgelegt, so dass sie bei Annahme auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten können.

Die wichtigsten der vorgeschlagenen Statutenänderungen sind die folgenden:

  • die Mitgliedschaft bei der SUISA ist nicht mehr von der Staatsangehörigkeit, vom Wohnsitz oder einer anderen besonderen Verbundenheit mit der Schweiz oder Liechtenstein (Urheber) bzw. von einer Präsenz in der Schweiz oder in Liechtenstein (Verleger) abhängig (Ziffer 5.1);
  • erweiterte Zuständigkeit der Generalversammlung (Ziffer 9.2.2);
  • Erstellung und Publikation eines Transparenzberichts, in dem zusätzlich zum Jahresbericht verschiedene Informationen und Kennziffern offengelegt werden (Ziffer 9.2.3);
  • Ermöglichung der elektronischen Teilnahme an der GV, wenn und sofern die gesetzlichen Vorschriften (im Schweizer OR) dies erlauben (Ziff. 9.2.10 neu);
  • Erklärungen von Vorstand und Geschäftsleitung an die GV betreffend Interessenkonflikten (Ziffern 9.3.11 und 9.6.4 neu);
  • Schaffung einer Beschwerdekommission (Ziffer 9.5 neu).

Statutenrevision wichtig für Online-Geschäft

Von der Statutenrevision abhängig ist ein wichtiges strategisches Geschäftsfeld der SUISA: Die SUISA lizenziert im Online-Bereich seit 2013 die Musik der SUISA-Mitglieder europaweit, teilweise sogar über die Grenzen von Europa hinaus. Gemäss der EU-Richtlinie müssen Verwertungsgesellschaften gewisse Standards erfüllen, damit sie in der Europäischen Union grenzüberschreitend lizenzieren dürfen.

Damit die SUISA die paneuropäische Lizenzierung im Online-Bereich weiter betreiben kann, müssen die Vorschriften der EU-Richtlinie eingehalten werden. Das Online-Geschäft ist ein Schwerpunkt in der SUISA-Strategie für die unmittelbare Zukunft. Mit der Revision der Statuten sind die Voraussetzungen gegeben, dass die SUISA direkt mit Online-Anbietern wie z. B. iTunes oder Spotify auch Nutzungen ausserhalb der Schweiz und Liechtenstein verhandeln und abrechnen kann.

Schreibe einen Kommentar

Alle Kommentare werden moderiert. Bis zur Freischaltung kann es etwas dauern. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung eines verfassten Kommentars. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, die den Nutzungsbedingungen widersprechen, nicht zu veröffentlichen.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.