Direkt zum Inhalt wechseln
Verlagsbeteiligung bei der SUISA nicht in Gefahr
Ein Urteil des Kammergerichts Berlin brachte die bisherige Verteilungspraxis der Gema ins Wanken. Aufgrund der Rechtslage in der Schweiz können bei der SUISA die Verleger wie gewohnt am Verwertungserlös beteiligt werden.
Foto: Niroworld / Shutterstock.com
Text von Martin Korrodi
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2015 und zwei deutsche Urteile aus dem letzten Jahr haben die Partizipation von Verlegern an den Erlösen von Verwertungsgesellschaften grundsätzlich in Frage gestellt. Weshalb bei der SUISA nicht passieren kann, was bei der Gema passiert ist.

Insbesondere das Urteil des Kammergerichts Berlin gegen die Gema hat auch viele Verlegermitglieder der SUISA verunsichert, da dieses ganz spezifisch die Beteiligung von Musikverlagen betrifft. Wäre es auch in der Schweiz möglich, dass ein vergleichbarer Entscheid die langjährige Verteilungspraxis der SUISA für unzulässig erklärt?

Das Urteil des Kammergerichts Berlin

Am 14. November 2016 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Gema nur jene Mitglieder am Verwertungserlös beteiligen darf, welche ihr effektiv Rechte zur Wahrnehmung übertragen haben. Auch wenn sich das Urteil nur auf zwei konkrete Fälle bezieht, in denen die Urheber mit der Beteiligung ihrer Verleger nicht einverstanden waren, stellt die Argumentation des Gerichts die Praxis der Gema generell in Frage.

Ein zentrales Argument in der Urteilsbegründung ist das sogenannte Prioritätsprinzip: Dieses besagt, dass ein Rechteinhaber seine Rechte nach einer gültigen Übertragung auf einen Dritten nicht ein weiteres Mal übertragen kann – die erste Übertragung steht einer zeitlich nachfolgenden Übertragung derselben Rechte entgegen.

Konkret heisst das in diesem Zusammenhang, dass ein Urheber, welcher bereits im Rahmen eines Wahrnehmungsvertrags seine Rechte an die Gema übertragen hat, beim Abschluss eines Verlagsvertrags nicht noch ein weiteres Mal über seine Rechte verfügen kann. Somit kommt aufgrund des Urteils eine Beteiligung des Verlags nicht in Frage, da dieser gar keine Rechte erworben hat, die eine Beteiligung rechtfertigen könnten.

Weiter ist eine Beteiligung des Verlags nicht gerechtfertigt, wenn lediglich das «Verlagsrecht» eingeräumt wird. Das Verlagsrecht umfasst im Musikbereich traditionell nur das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Noten. Diese Rechte werden nicht von der Gema wahrgenommen. Weil in diesem Fall die Umschreibung der abgetretenen Rechte im Verlagsvertrag zu eng ist, ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Verlegerbeteiligung.

Das Gericht qualifiziert die Verteilungspläne der Gema als unwirksam, soweit diese eine pauschale Verlagsbeteiligung vorsehen, welche nur den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags sowie die Meldung der verlegten Werke voraussetzt und nicht auf die Einbringung von Rechten abstellt. Dies führe zu einer Beteiligung von Nichtberechtigten am Verwertungserlös, was gegen das gesetzlich verankerte Willkürverbot verstosse.

Recht und Praxis in der Schweiz

Im Grundsatz gilt das Prioritätsprinzip bei Rechteübertragungen auch in der Schweiz: Wer als Urheber originär Rechte erworben und diese gültig übertragen hat, kann diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal einem Dritten einräumen. Nach hiesigem Recht führt das aber nicht automatisch dazu, dass ein Verleger keinen Anspruch auf Beteiligung hat, sobald ein Urheber vor Abschluss des Verlagsvertrags bereits der SUISA beigetreten ist.

Dieser Befund hängt in erster Linie damit zusammen, dass das Schweizer Recht die Berechtigung am Verwertungserlös nicht davon abhängig macht, ob der Berechtigte selber Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Art. 49 URG unterscheidet ausdrücklich zwischen den «ursprünglichen Rechteinhabern» (Urheber) und «anderen Berechtigten» (wie den Verlagen), unter welchen der Verwertungserlös aufgeteilt werden soll. Die Berechtigung des Verlags auf eine Beteiligung am Verwertungserlös ergibt sich somit in erster Linie aus den vertraglichen Vereinbarungen, welche er mit dem Urheber getroffen hat.

Beteiligung der Verleger bei der SUISA

Entsprechend darf auch die SUISA einen Verleger nur dann bei der Verteilung berücksichtigen, wenn die Urheber dem zugestimmt haben und die SUISA ausdrücklich anweisen, den Verleger an sämtlichen oder bestimmten Einnahmen aus der Verwertung ihrer Werke zu beteiligen (sogenanntes Weisungsrecht des Auftraggebers). Auch in der Schweiz gilt es zu beachten, dass der Umfang der Rechteeinräumung eindeutig aus dem Vertrag hervorgehen muss, damit die SUISA den Verleger am Erlös der einzelnen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche beteiligen darf. Es ist davon auszugehen, dass die blosse Einräumung des subjektiven Verlagsrechts ohne weitere Spezifizierung der betroffenen Rechte auch hierzulande keine Beteiligung des Verlegers an sämtlichen von der SUISA wahrgenommenen Rechten zu rechtfertigen vermag.

Ebenso darf das Verteilungsreglement – analog zur Rechtslage in Deutschland – keine Regelung enthalten, welche ohne die Voraussetzung einer ausdrücklichen vertraglichen Grundlage die Verleger pauschal am Verwertungserlös beteiligt. Diesem Erfordernis trägt das SUISA-Verteilungsreglement Rechnung, indem es Verleger nur dann als Bezugsberechtige zulässt, wenn diese gegenüber ihren Urhebern «vertragliche Pflichten» erfüllen. Auch für die Bestimmung der jeweiligen Anteile der Bezugsberechtigten verweist das Verteilungsreglement auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Urheber und Verleger.

Somit erscheint es insgesamt als sehr unwahrscheinlich, dass eine Beteiligung der Verleger bei der SUISA aus denselben Gründen scheitern könnte, wie das in der EU und insbesondere in Deutschland passiert ist. Trotz dieser Ausgangslage optimiert die SUISA zur Zeit einige Bestimmungen im Verteilungsreglement, in den allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen und im SUISA-Musterverlagsvertrag, um ein allfälliges Restrisiko auszuschliessen.

Reaktionen auf das Urteil in Deutschland
Im Deutschen Bundestag wurde umgehend eine Revision des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) angestossen, um der Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken, die durch das Urteil entstanden war. Die neuen Regelungen betreffen zum einen die Beteiligung von Verlegern, welche die Rechte nicht selber eingebracht haben (Milderung des Prioritätsprinzips) und zum anderen die Möglichkeit einer Beteiligung der Verleger am Erlös aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche.
Um die Beteiligung ihrer Verleger für die Vergangenheit zu legitimieren und auch für die Zukunft sicherzustellen, stellt die Gema ihren Mitgliedern ein Bestätigungsverfahren zur Verfügung. Im Zuge dieses Verfahrens können sich die Beteiligten mit den im Gema-Verteilungsplan geregelten Quoten einverstanden erklären und einer gegenseitigen Beteiligung zustimmen, welche nicht darauf abstellt, wer die Rechte tatsächlich in die Gema eingebracht hat: www.gema.de/de/aktuelles/verlegerbeteiligung/

Schreibe einen Kommentar

Alle Kommentare werden moderiert. Bis zur Freischaltung kann es etwas dauern. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung eines verfassten Kommentars. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, die den Nutzungsbedingungen widersprechen, nicht zu veröffentlichen.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.