Der Entwurf beruht auf einem Kompromiss der AGUR 12 II von Anfang März 2017. Die parlamentarische Arbeit zu diesem Entwurf hat begonnen, und die SUISA wurde eingeladen, an der von den Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats organisierten Anhörung vom 12. April 2018 ihren Standpunkt darzulegen. Ausserdem hatte sie die Gelegenheit, sich vor den Kommissionen für Rechtsfragen des Nationalrats schriftlich und am 18. Mai 2018 auch mündlich zu äussern.
Bei all diesen Gelegenheiten äusserte die SUISA ihre Meinung im Einvernehmen mit Swisscopyright, der Dachorganisation der fünf Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Schweiz. Wir wiesen zunächst darauf hin, dass Swisscopyright in erster Linie auch im digitalen Zeitalter eine angemessene Vergütung für die Kulturschaffenden anstrebt. Aus diesem Grund unterstützten die fünf Verwertungsgesellschaften den Kompromiss der AGUR 12 II und somit den Gesetzesentwurf des BR. Allerdings forderten sie eine Änderung der Bestimmungen zum neuen Vergütungsanspruch für Video on Demand (VoD), damit die zukünftige Regelung dem Kompromiss der AGUR 12 II besser entspricht und eine angemessene Vergütung für die Kulturschaffenden gewährleistet.
1. Allgemeine Einschätzung des bundesrätlichen Entwurfs
Der BR möchte in der Schweiz die «erweiterte Kollektivlizenz» einführen (Art. 43a E-URG), was Swisscopyright begrüsst. Die Verwertungsgesellschaften könnten dann gewisse Nutzungen pauschal bewilligen, sogar im Namen jener Rechteinhaber, die sie nicht vertraglich vertreten. Somit könnten sie Kulturprojekte fördern und für die Rechteinhaber eine Vergütung erwirken. Diese Möglichkeit beträfe die Nutzungen, die für einzelne Rechteinhaber nicht kontrollierbar sind und bei denen die Verwertungsgesellschaften gewissermassen als «Versicherungen» für die Nutzer auftreten würden. Die erweiterte Kollektivlizenz entspricht also genau der Funktion der Verwertungsgesellschaften, die darin besteht, die Regelung der Rechte für alle Betroffenen so einfach wie möglich zu gestalten.
Grundsätzlich begrüsst Swisscopyright alle Massnahmen zur Verbesserung der Kollektivwahrnehmung der Rechte: Gemäss Bundesratsentwurf müssten die Nutzerinnen und Nutzer alle Auskünfte an die Verwertungsgesellschaften in elektronischen Form verfassen, was eine automatische Datenverarbeitung zuliesse (Art. 51 Abs. 1 E-URG). Die Verwertungsgesellschaften wären berechtigt, die von den Nutzern erhaltenen Auskünfte untereinander auszutauschen (Art. 51 Abs. 1bis E-URG); das Beschwerdeverfahren gegen die Tarife würde beschleunigt (Art. 74 Abs. 2 E-URG), und die Schiedskommission, die für die Tarifgenehmigung zuständig ist, könnte Zeugen einvernehmen (siehe Entwurf des neuen Art. 14 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren). Diese neuen Bestimmungen würden die Effizienz erhöhen, die Verwaltungskosten senken, sodass mehr Geld zur Verteilung an die Kulturschaffenden übrig bliebe.
«Swisscopyright erachtet diese neuen Massnahmen zur Bekämpfung der Piraterie als notwendig, damit sich die legalen Angebote, die eine angemessene Vergütung für die Kulturschaffenden vorsehen, weiterentwickeln können.»
Swisscopyright unterstützt auch die Vorschläge des BR zur Bekämpfung der Piraterie, denn sie würden die Situation verbessern. Gemäss Art. 39d E-URG wären die Plattformen, die der Piraterie besonders ausgesetzt sind, verpflichtet, Urheberrechtsverletzungen aktiv zu verhindern («stay down»). Was die Möglichkeit der Bearbeitung von Daten zum Zweck der Strafantragstellung betrifft (Art. 77i E-URG), so sollte sie im Urheberrechtsgesetz vorgesehen sein, da das Bundesgericht der Auffassung ist, das Sammeln der Daten von Piraten (insbesondere ihrer IP-Adressen) sei heute nicht mit dem Datenschutzgesetz vereinbar (BGE 136 II 508). Swisscopyright erachtet diese neuen Massnahmen zur Bekämpfung der Piraterie als notwendig, damit sich die legalen Angebote, die eine angemessene Vergütung für die Kulturschaffenden vorsehen, weiterentwickeln können.
Swisscopyright akzeptiert die Ausnahme im Urheberrecht für die Werknutzung zu wissenschaftlichen Zwecken (Art. 24d E-URG), jedoch nur im Rahmen des Kompromisses der AGUR12 II. Die Tatsache, dass diese Ausnahme kein Vergütungsrecht nach sich zieht – im Gegensatz zum Vorprojekt aus dem Jahr 2015 – ist für die Rechteinhaber im literarischen Bereich nämlich problematisch. Swisscopyright besteht darauf, dass keine weiteren Ausnahmen für die Wissenschaft auf Kosten der Kulturschaffenden eingeführt werden.
2. Vergütungsanspruch für VoD
Das Zugänglichmachen von Kino- und Fernsehfilmen auf Internetplattformen hat die Vermietung von DVDs ersetzt. Früher erhielten die Urheber und Interpreten im Filmbereich einen Anteil der Einnahmen aus der Vermietung gemäss der im Gesetz vorgesehenen Vergütungspflicht (Art. 13 URG), was heute beim Online-Zugänglichmachen nicht mehr der Fall ist. Doch die Urheber und Interpreten, die als erste zur Wertschöpfung beitragen, müssen an diesem Wirtschaftsmodell teilhaben können. Grundsätzlich begrüsst Swisscopyright die Einführung eines Vergütungsanspruchs gemäss Art. 13a und 35a E-URG. Allerdings haben die Verwertungsgesellschaften darauf hingewiesen, dass dieser Vergütungsanspruch zusätzlich zu den Vergütungen, die die Produzenten den Kunstschaffenden bezahlen (für die Bestellung von Werken, deren Interpretation und die entsprechenden Rechte), gelten sollte. Der bundesrätliche Entwurf ist diesbezüglich unklar. Swisscopyright ist der Meinung, die parlamentarischen Beratungen müssten klarstellen, dass dieser Vergütungsanspruch kein Ersatz für die erwähnten Vergütungen ist.
«Die Komponisten von Filmmusik und ihre Verleger treten ihre Rechte den Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise der SUISA ab, und diese intervenieren direkt bei den VoD-Plattformen. Dieses Vertragssystem im Musikbereich ermöglicht es den Komponisten, vorteilhaftere finanzielle Bedingungen zu erwirken, als wenn ein gesetzlicher Vergütungsanspruch bestünde.»
Die Ausklammerung der Musikwerke aus diesem neuen Vergütungsanspruch war ein zentrales Element des Kompromisses der Arbeitsgruppe AGUR 12 II, das der BR leider nicht übernommen hat. Nun muss man wieder auf die von der AGUR 12 II empfohlene Lösung zurückkommen: Die Modelle der freiwilligen Kollektivwahrnehmung funktionieren im Musiksektor gut. Die Bereiche Musik und Audiovision unterscheiden sich in diesem Punkt also beträchtlich. Die Komponisten von Filmmusik und ihre Verleger treten ihre Rechte den Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise der SUISA ab, und diese intervenieren direkt bei den VoD-Plattformen (ähnlich wie die Aggregatoren, die sich um die weiteren Filmrechte kümmern). Dieses Vertragssystem im Musikbereich ermöglicht es den Komponisten, vorteilhaftere finanzielle Bedingungen zu erwirken, als wenn ein gesetzlicher Vergütungsanspruch bestünde.
Im Musikbereich sind die von der Verwertungsgesellschaft verteilten Einnahmen allerdings ausgeglichen zwischen dem Komponisten und dem Verleger aufzuteilen. Ersterer sollte in jedem Fall einen angemessenen Anteil erhalten. Diese Garantie ist im Art. 49 Abs. 3 URG für Konzerte, Radiosendungen und CD-Produktionen gegeben. Doch diese Bestimmung betrifft nur die unter Bundesaufsicht stehenden Bereiche der Rechtswahrnehmung und ist demnach nicht auf VoD anwendbar. Deshalb hat Swisscopyright vorgeschlagen, Absatz 5 von Art. 13a E-URG so zu formulieren, dass das Recht des Komponisten auf einen angemessenen Teil des Ertrags aus der freiwilligen Kollektivwahrnehmung verankert und so gehandhabt wird, wie es der heutigen Praxis der SUISA entspricht.
Spätestens bei den Plenarverhandlungen im Nationalrat (grundsätzlich im kommenden Herbst) werden wir wissen, ob die Argumente von Swisscopyright bei den parlamentarischen Kommissionen Gehör finden.