Viele Musikerinnen und Musiker leben von verschiedenen Einnahmequellen wie beispielsweise Konzertgagen, Lohn aus der Anstellung an einer Musikschule, Honorare für Auftragskompositionen oder die Urheberrechtsentschädigungen, welche die SUISA für sie einzieht.
Die Frage, ob solche Urheberrechtsentschädigungen der SUISA als selbstständiges Erwerbseinkommen gelten – und somit AHV-pflichtig wären – wird von den kantonalen Ausgleichskassen unterschiedlich beantwortet.
AHV – obligatorische Versicherung für alle
Bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder hierzulande erwerbstätig sind, obligatorisch versichert. Alle Versicherten (mit Ausnahme von Kindern) sind entsprechend verpflichtet, AHV-Beiträge einzuzahlen. Dabei bildet in der Regel das erzielte Erwerbseinkommen die Berechnungsgrundlage.
Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die Beiträge auf jenem Einkommen geschuldet, das durch eine selbst organisierte unternehmerische, betriebliche oder geschäftliche Tätigkeit erzielt wird.
Grundsätzlich kann man von folgender Richtlinie ausgehen: AHV-Beiträge müssen auf jenen Betrag bezahlt werden, den man in der Steuererklärung als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit deklariert. Anders ist die Situation bei Einnahmen wie etwa Erträgen aus Kapitalanlagen oder Immobilien, die zwar steuerrechtlich als Einkommen, nicht aber als AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen gelten.
Urheberrechtsentschädigung: Erwerbseinkommen oder Kapitalanlage?
Die Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA Zürich) folgt dem Standpunkt, dass Urheberrechtsentschädigungen grundsätzlich als selbstständiges Erwerbseinkommen gelten und auch so deklariert werden müssen. Die Urheberinnen und Urheber müssen sich demnach als Selbständigerwerbende anmelden.
Die SVA Zürich unterscheidet aber, ob sich die Urheberin oder der Urheber nach Erstellung ihrer Werke aktiv um die Verwertung kümmert oder nicht. Bei aktivem Tätigwerden nach der Schöpfung des Werkes (z.B. durch Mitwirkung als Musiker in einer Band, welche ihre eigenen Stücke spielt) liegt eine Erwerbstätigkeit vor. Dazu zählt auch die kollektive Verwertung durch die SUISA. Der Erlös aus einer solchen Erwerbstätigkeit ist AHV-pflichtig.
Sollte eine Urheberin oder ein Urheber jedoch nach der Schöpfung des Werkes keine aktive Verwertung vornehmen und später aus dem Urheberrecht dennoch ein Erlös resultieren, so gilt dieser als Kapitalertrag – und ist nicht AHV-pflichtig.
Zusammengefasst kann man sagen, dass gemäss der SVA Zürich entscheidend ist, ob die Urheberin oder der Urheber an der Aufführung der Werke beteiligt ist oder ob lediglich ein Erlös früherer kompositorischer Arbeiten «geerntet» wird.
Von Kanton zu Kanton verschieden
Die Frage, ob auf die Vergütungen der Verwertungsgesellschaften AHV-Abgaben zu zahlen sind, wird von den Ausgleichskassen je nach Person und Vergütung unterschiedlich beantwortet.
Die Ausgleichskasse des Kantons Waadt zum Beispiel deklariert, anders als die SVA Zürich, die Urheberrechtsentschädigungen für das Werkschaffen an sich als AHV-pflichtig und Entschädigungen aus späteren Nutzungen der Verwertungsgesellschaften als nicht AHV-pflichtigen Kapitalgewinn. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass nicht alle von den Verwertungsgesellschaften ausgeschütteten Urheberrechtsentschädigungen AHV-pflichtig sind.
Die Beurteilung dieser sozialversicherungsrechtlichen Frage liegt letztlich nicht bei den Verwertungsgesellschaften, sondern in der Verantwortung der Ausgleichskassen. Aus diesem Grund empfehlen die schweizerischen Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern eine Abklärung der AHV-Pflicht bei ihrer Ausgleichskasse.
Die kantonal unterschiedliche Behandlung der AHV-Pflicht von Urheberrechtsentschädigungen bietet keine Sicherheit und ist unbefriedigend. Die schweizerischen Verwertungsgesellschaften verfolgen die Thematik darum weiterhin und werden über die neusten Erkenntnisse informieren.
Ich bin erstaunt bezüglich unterschiedlicher Handhabung von Ausgleichskassen von Urheberrechten/-entschädigungen. Jede AHV-Ausgleichskasse hat die gesetzlichen Grundlagen anzuwenden und wenn etwas unklar ist, ist dies durch das BSV klarzustellen. Der unterschiedlichen Handhabung wären u.a. auch Autoren (mit oder ohne Vorlesung) ausgesetzt. Dies meine Ansicht als Eidg. Dipl. Sozialversicherungsexperte.