Die Stiftung Urheber- und Verlegerfürsorge (UVF) wird von der SUISA hauptsächlich durch einen Abzug von 7,5% auf allen Abrechnungen von Aufführungs- und Senderechten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein finanziert. Im Jahr 2023 gingen CHF 8,6 Mio. an diese Stiftung. Sie bezweckt den Schutz von Mitgliedern und Auftraggeber/innen der SUISA bzw. deren Hinterbliebenen vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters und der Invalidität und verhilft ihnen somit zu einer Altersrente.
Anpassungen an die Teuerung
Der Stiftungsrat der Urheber- und Verlegerfürsorge hat per 1. Januar 2024 folgende Änderungen beschlossen, mit denen die Teuerung kompensiert werden soll:
Der Maximalbetrag für das massgebende Einkommen für anspruchsberechtigte Urheber/innen wurde von CHF 38 500 auf CHF 40 500 erhöht. Dieser Maximalbetrag wurde letztmals per 1. Januar 2010 an die Teuerung angepasst.
Das individuelle massgebende Einkommen der heute Rentenberechtigten wurde neu berechnet und zwar gemäss folgenden Regeln:
- vor 2022 Rentenberechtigte: Erhöhung um 5,2%
- ab 2022 Rentenberechtigte: Erhöhung um 2,5%
- ab 2023 Rentenberechtigte: Erhöhung um 1,0%
Diese Änderungen werden erstmalig bei den Rentenzahlungen im Juli 2024 berücksichtigt.
Ein Überblick über die Leistungen der Stiftung Urheber- und Verlegerfürsorge
Leistungen an Urheber/innen
Den Urheber/innen wird unter bestimmten Voraussetzungen ein gesichertes jährliches Einkommen garantiert, welches «massgebendes Einkommen» genannt wird. Dieses berechnet sich anhand des Durchschnitts der Entschädigungen aus Aufführungen und Sendungen, die während der Dauer der Mitgliedschaft bis zum Rentenbeginn erwirtschaftet wurden. Dauerte die Mitgliedschaft weniger als 40 Jahre, wird die Rente pro fehlendes Jahr um 1,67% gekürzt. Bei einer zehnjährigen Mitgliedschaft beträgt die Kürzung somit 50%. Das Ergebnis wird aktuell mit dem Faktor 2 multipliziert. Dieser Faktor, der vom Stiftungsrat festgelegt wird, ist seit Jahren konstant.
Die effektive Rentenzahlung, die einmal jährlich im Juli an die Urheber/innen ausbezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen und der Abrechnung der SUISA-Vergütungen an den/die betreffende/n Urheber/in im Rentenjahr (Juli bis Juni). Die Obergrenze für das massgebende Einkommen beträgt CHF 40 500. Urheber/innen, deren Abrechnungen im entsprechenden Jahr höher sind als ihr individuelles massgebendes Einkommen, erhalten für dieses Jahr keine Rentenzahlung aus der UVF. Die Stiftung UVF finanziert folglich denjenigen Anteil des massgebenden Einkommens, den die Urheberin oder der Urheber und deren Hinterbliebenen (Witwen-/Partner-/Waisenrenten) nicht aus den laufenden Verteilungen der SUISA erhält und garantiert somit lebenslang ein gesichertes Einkommen, auch wenn der Ertrag aus der Nutzung der Werke zurückgeht.
Die rentenberechtigten Urheber/innen werden beim Eintritt ins Rentenalter von der SUISA kontaktiert; es ist keine Meldung seitens der Mitglieder und Auftraggeber/innen an die SUISA notwendig.
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente für Urheber/innen
- Vollendung des 63. Altersjahres
- Mindestens 10 Jahre SUISA-Mitgliedschaft
- Jahresmittel der Abrechnungen des/r Urhebers/in über Aufführungen und Sendungen seiner/ihrer Werke von mindestens CHF 250.
Berechnungsbeispiel Altersrente für Urheber/innen
Das individuelle massgebende Einkommen eines/r Urhebers/in beträgt CHF 9000. Im Zeitraum von Juli 2023 und Juni 2024 erhält er/sie von der SUISA CHF 3000 für Aufführungen und Sendungen seiner/ihrer Werke im In- und Ausland. Die Differenz in Höhe von CHF 6000 wird ihm/ihr mit der Rentenabrechnung vom Juli 2024 ausgerichtet.
Leistungen an Angehörige von Urheber/innen
Die Stiftung UVF sieht nebst den Renten für Urheber/innen auch Leistungen für überlebende Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partner/innen, Lebenspartner/innen und Waisen vor. Die Voraussetzungen für diese Leistungen sowie die Höhe der massgebenden Einkommen für diese Renten sind im Stiftungsreglement aufgeführt.
Das Reglement der UVF sieht zudem die Möglichkeit vor, Urheber/innen oder deren Hinterbliebene, die sich in einer Notlage befinden (insbesondere wegen Krankheit, Unfall oder eines Elementarschadens) einmalig finanziell zu unterstützen. Begründete Gesuche können bei der Stiftung via uvf (at) suisa (dot) ch eingereicht werden.
Leistungen an Verlage
Die Stiftung UVF richtet ebenfalls Leistungen für Verlage aus. Das System für Verlage ist jedoch anders aufgebaut. Verlage erhalten aus der UVF bereits nach der Aufnahme als Auftraggeber/in bzw. Mitglied bei der SUISA Fürsorgeleistungen aus der Stiftung, dies in Form von Beiträgen an ihre eigene Personal-Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule. Wichtig ist, dass die Verlagsfirmen dafür der SUISA ihre Vorsorgeeinrichtung melden und eine entsprechende Zahlungsadresse bekanntgeben, damit sie in Genuss dieser Leistungen kommen.
Die Leistungen an einen Verlag belaufen sich auf einen Prozentsatz von dessen Einnahmen aus SUISA-Abrechnungen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz und in Liechtenstein. Dabei sind die Leistungen abhängig von der Höhe der Einnahmen und der Stellung des Verlags als Original- oder als Subverlag.
Spezialfall Einzelfirma: Verleger/innen im Ruhestandsalter
Grundsätzlich können Vorsorgebeiträge nur bis zur ordentlichen Pensionierung einbezahlt werden. Arbeitet ein/e Verleger/in über das 65. Altersjahr hinaus weiter, so können gemäss Bundesgesetzgebung für maximal weitere fünf Jahre Vorsorgebeiträge eingebracht werden. Säule-2-Konten können weitergeführt oder es können neue errichtet werden. Ab dem 70. Altersjahr ist zurzeit keine weitere Ausrichtung von UVF-Geldern mehr möglich.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Rentenbeiträge für Verlage
- Der Verlag muss in der Schweiz oder Liechtenstein tätig sein und seine Geschäfte durch ansässige Personen besorgen lassen, im Minimalfall können dies der/die Inhaber/in, Teilzeitangestellte oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Mandatsverhältnis sein.
- Der Verlag muss über eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule verfügen, die dazu dient, die in der Schweiz oder in Liechtenstein ansässigen Leiter/innen und/oder Angestellten vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters und der Invalidität zu schützen sowie im Falle ihres Todes für die Hinterbliebenen zu sorgen. Vorausgesetzt ist der obligatorische oder freiwillige Anschluss an eine registrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge, einschliesslich die Auffangeinrichtung.
Alle aufgeführten Fürsorgeleistungen (nicht jedoch die Unterstützungszahlungen in Notfällen) werden unabhängig von den Leistungen anderer Sozialwerke und Versicherungen sowie von der allfälligen privaten Vorsorge der Empfänger erbracht.
Nähere Informationen über die Berechnung aller Leistungen finden sich im Fürsorgereglement auf unserer Website:
Urheber/innen
Verlage