Direkt zum Inhalt wechseln
Die Bearbeitung geschützter Werke
Für die Bearbeitung eines geschützten Werkes, dessen Urheber noch nicht länger als 70 Jahre tot sind, muss bei den Rechteinhabern die Erlaubnis eingeholt werden.
Foto: Tabea Hüberli
Text von Claudia Kempf und Michael Wohlgemuth
Musikalische Werke, die urheberrechtlich frei sind, können ohne Weiteres bearbeitet werden. Wenn ein Werk jedoch noch geschützt ist, das heisst, dessen Urheber noch nicht mehr als 70 Jahre tot sind, muss der Rechteinhaber die Bearbeitung bewilligen. Doch wie erhält man eine solche Bearbeitungserlaubnis und welche Punkte müssen darin geregelt sein, damit eine Bearbeitung bei der SUISA angemeldet werden kann?

Ein Urheber hat das Recht darüber zu entscheiden, ob sein Werk bearbeitet und somit auf Basis des Originalwerks ein «Werk zweiter Hand» bzw. eine «Bearbeitung» geschaffen werden darf. Dieses Recht wird durch den Wahrnehmungsvertrag nicht an die SUISA übertragen sondern verbleibt beim Urheber. Möchte jemand ein Werk bearbeiten, so muss er sich an den Urheber wenden und bei ihm direkt die Erlaubnis für die Bearbeitung einholen.

In der Regel räumt der Urheber aber oft einem Verlag mittels eines Verlagsvertrags das Bearbeitungsrecht ein. Der Verleger darf auf dieser Basis einem Dritten erlauben, das Werk zu bearbeiten, oder einen Dritten damit beauftragen, neue Versionen eines Werks zu erstellen. In einem Verlagsvertrag sollte geregelt werden, ob der Verleger in gewissen Fällen eigenständig Bearbeitungen erlauben bzw. in Auftrag geben darf oder er immer Rücksprache mit dem Urheber nehmen muss. Sofern ein Werk also verlegt ist, ist der Ansprechpartner für die Bearbeitungserlaubnis der Verlag.

Bei international erfolgreichem Repertoire kann das Einholen einer Bearbeitungserlaubnis langwierig sein und ist nicht immer von Erfolg gekrönt. Gewisse Rechteinhaber begrüssen es, wenn ihre Werke bearbeitet und so weiterverbreitet werden. Andere Rechteinhaber werten die sogenannte «Werkintegrität» höher und verweigern nahezu jegliche Bearbeitungen. Für die Rechteklärung ist in jedem Fall genügend Zeit im Vorfeld einer Bearbeitung einzuberechnen.

Wichtig: Wurden bereits viele Anfragen an den Urheber oder Verlag gestartet und blieben diese unbeantwortet, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass ein Werk im Sinne einer «stillschweigenden Einwilligung» bearbeitet werden darf, nur weil man sich um die Bearbeitungserlaubnis «bemüht» hat. Grundsätzlich gilt: Die Bearbeitung eines Werks ohne eine Bearbeitungserlaubnis stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und kann zivil- sowie strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.

Selbst wenn eine Bearbeitungserlaubnis vorliegt, kann der Bearbeiter nicht in jedem Fall komplett frei über das Werk verfügen. Eine Bearbeitungserlaubnis kann nämlich auch nur für eine bestimmte Art von Bearbeitung erteilt werden (bspw. Übersetzung eines Songtextes in eine andere Sprache, Kürzung des Werks, Remix, Neuinstrumentierung etc.). Darüber hinaus kann sich ein Urheber von Gesetzes wegen immer gegen die «Entstellung» eines Werks wehren, auch wenn er eine Bearbeitungserlaubnis erteilt hat. In diesen (oftmals schwierig zu beurteilenden) Fällen liegt eine Verletzung des «Urheberpersönlichkeitsrechts» vor.

Wesentliche Punkte einer Bearbeitungserlaubnis

Wenn ein Urheber oder Verlag einer Bearbeitung zustimmt, sollte diese Zustimmung, diese Bearbeitungserlaubnis oder Bearbeitungsgenehmigung, schriftlich in einem kurzen Vertrag festgehalten werden. Folgende Punkte sollten darin geregelt werden:

a) Name und Adresse der Vertragspartner (evtl. Künstlernamen)

b) Einräumung der Bearbeitungserlaubnis: Das Werk, das bearbeitet werden darf, muss zwingend genannt sein. Weiter sollte festgehalten werden, inwieweit dieses Werk musikalisch oder textlich bearbeitet werden darf. Zudem ist zu regeln, ob und wie das neu geschaffene Werk bei der SUISA als Bearbeitung angemeldet werden kann.

Gut zu wissen: Die Registrierung eines Werks als Bearbeitung macht nur Sinn, wenn bereits das Originalwerk bei der SUISA angemeldet wurde und beide Werke (Originalwerk und Bearbeitung) nebeneinander (und unabhängig) voneinander genutzt werden sollen. Oftmals werden im Rahmen eines Songwritingprozesses «Bearbeiteranteile» an Mitmusiker vergeben, obwohl noch kein Originalwerk besteht, welches separat genutzt werden soll. Damit keine Missverständnisse entstehen, ist es in diesen Fällen empfehlenswert, die Mitmusiker als Mitkomponisten anstatt als Bearbeiter zu beteiligen.

c) Beteiligung: Das SUISA-Verteilungsreglement weist dem Bearbeiter bei unverlegten Werken ohne Text 20% zu, bei verlegten Werken ohne Text 16,67%. Bei Werken mit Text wird der Bearbeiter mit 15% (unverlegtes Werk) respektive 11,67% (verlegtes Werk) beteiligt. Der Anteil des Bearbeiters ist grundsätzlich frei festlegbar. Branchenüblich sind Beteiligungen, die zwischen 0 und 25% liegen. Eine Ausnahme macht das Verteilungsreglement der SUISA jedoch bei einer Bearbeitungserlaubnis, welche durch einen Verlag erteilt wird: In solchen Fällen darf der Anteil des Bearbeiters nicht höher sein als die reglementarischen Schlüssel. Damit soll verhindert werden, dass die Originalrechteinhaber übermässig geschmälert werden können. Ebenfalls kann ein Rechteinhaber die Bearbeitung erlauben, ohne den Bearbeiter am Werkertrag zu beteiligen.

d) Inverlagnahme der Bearbeitung: Bei der Bearbeitung eines bereits verlegten Werks ist es sinnvoll, in der Bearbeitungserlaubnis festzulegen, ob die Bearbeitung wiederum beim Originalverlag verlegt werden muss (damit der Verlag die Kontrolle der Verlagsrechte bei sich behält). In der Regel wird der Originalverlag darauf bestehen. In diesem Fall ist der zusätzliche Abschluss eines Verlagsvertrages zwischen Originalverlag und Bearbeiter empfehlenswert.

e) Gewährleistung der Rechte: Der Rechteinhaber muss gewährleisten, dass er über die entsprechenden Rechte verfügt, diese Bearbeitungserlaubnis zu erteilen.

f) Ort, Datum, Unterschrift des Rechteinhabers

g) Rechtswahl und Gerichtsstand

Der Sonderfall «Subbearbeitung»

Mit dem Subverlagsvertrag wird häufig auch das Bearbeitungsrecht vom Originalverlag an den Subverleger weitergegeben. Der Subverleger ist somit berechtigt, Bearbeitungen zu erlauben bzw. in Auftrag zu geben. In diesen Fällen wird der Bearbeiter als «Subbearbeiter» oder im Falle eines neuen Textes, z.B. in einer anderen Sprache, als «Subtextautor» registriert. Das SUISA-Verteilungsreglement sieht auch hier vor, dass die Anteile der Subbearbeiter nicht höher sein dürfen als die reglementarischen Schlüssel.

Wie ist eine Bearbeitung bei der SUISA zu melden?

Bei der Anmeldung einer Bearbeitung eines noch geschützten Werks ist zwingend die Bearbeitungserlaubnis beizulegen oder – via Online-Anmeldung – hochzuladen. Der Bearbeiter erhält nur Anteile am Werkertrag, wenn die Bearbeitungserlaubnis Aufschluss darüber gibt, dass der Bearbeiter zu beteiligen ist. Wird kein spezifischer Prozentsatz erwähnt, erhält der Bearbeiter die im Verteilungsreglement festgehaltenen Anteile. Fehlt der Hinweis auf die Beteiligung, erfasst die SUISA den Namen des Bearbeiters bei der Originalversion mit dem Vermerk, dass eine bewilligte Bearbeitung existiert, der Bearbeiter jedoch keine Beteiligung erhält. In diesem Fall erhält der Bearbeiter keine Anteile.

Wenn Verlage neue Versionen von Werken anmelden, die bei ihnen im Originalverlag sind, verzichtet die SUISA auf die Bearbeitungserlaubnis, da der Verlag das Bearbeitungsrecht direkt mit seinen Urhebern klären muss. Dasselbe gilt für Subbearbeitungen.

Zusammenfassung

Um geschützte Werke zu bearbeiten, braucht es immer eine Bearbeitungserlaubnis der Rechteinhaber – je nach Situation ist diese Erlaubnis beim Urheber, bei dessen Erben oder beim zuständigen Verlag einzuholen. Die Bearbeitungserlaubnis ist die Voraussetzung dafür, dass eine Bearbeitung eines noch geschützten Werks bei der SUISA angemeldet werden kann.

Die SUISA unterstützt ihre Mitglieder beim Ausfindigmachen der zuständigen Rechteinhaber. Bei verlegten Werken gibt sie Auskunft über den Verlag und teilt dessen Anschrift mit, damit direkt mit dem Verlag Kontakt aufgenommen werden kann. Bei unverlegten Werken leitet sie die Bearbeitungsanfragen an die Urheber oder deren Erben weiter. Anfragen sind zu richten an: membership (at) suisa (dot) ch

Schreibe einen Kommentar

Alle Kommentare werden moderiert. Bis zur Freischaltung kann es etwas dauern. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung eines verfassten Kommentars. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, die den Nutzungsbedingungen widersprechen, nicht zu veröffentlichen.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.