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Der Verlagsvertrag: Welche Punkte gilt es zu beachten?
Verlagsverträge werden zwischen allen an einem Werk beteiligten Urhebern und einem Verleger abgeschlossen. (Foto: Alexskopje / Shutterstock.com)
Komponisten, Texter, Bearbeiter
Text von Nicolas Pont
Der Verlagsvertrag ist in der Schweiz im Obligationenrecht geregelt. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind jedoch nicht sehr ausführlich. Speziell beim Musikverlagsvertrag kann man sich nicht einfach auf das Gesetz verlassen. Zudem können die Parteien auch eigene Vereinbarungen im Vertrag festhalten. Worauf gilt es also beim Verlagsvertrag zu achten?

Der Verlagsvertrag ist gesetzlich verankert (Art. 380 ff. OR). Allerdings sind die rechtlichen Bestimmungen nicht zwingend, und die Parteien haben für die Verhandlungen vor der Vertragsunterzeichnung einen grossen Handlungsspielraum. Im Zweifelsfall kann es nützlich sein, sich auf die kommentierte Fassung des Mustervertrags der SUISA zu berufen.

Der Verleger kann als «Manager des Werks» bezeichnet werden – als das Unternehmen oder die Person, deren Aufgabe die Promotion des Werks ist. Sie bemüht sich um eine grösstmögliche Nutzung, beispielsweise in Form von Radiosendungen, Synchronisation mit audiovisuellen Werken und Verkauf von Partituren. Im Gegenzug für diese Promotionsarbeit profitiert ein Verleger, der Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist, von einem Teil der Ausschüttungen für die Nutzung der Werke. Der Verleger ist deshalb in der Werkanmeldung als Beteiligter mitaufgeführt und erhält einen Prozentsatz des Werkertrags.

Vertragsabschluss und Vertragsparteien

Als Vertragsgrundlage kann der Mustervertrag der SUISA beigezogen und nach Bedarf angepasst werden, obwohl in der Regel jeder Verlag seinen eigenen Vertrag hat. Die SUISA-Mitglieder haben als Urheber oder als Verleger die Möglichkeit, ihren Vertrag vor der Unterzeichnung vom Rechtsdienst kostenlos überprüfen zu lassen. Dieser kann etwaige nachteilige Bestimmungen korrigieren und ausserdem Angaben zur Professionalität des Verlegers machen.

Das Gesetz geht davon aus, dass der Urheber die natürliche Person ist, die das Werk geschaffen hat. Das bedeutet, dass eine Gruppe nicht als Urheber betrachtet werden kann. Nur die einzelnen Mitglieder der Gruppe können Vertragspartei sein und den Vertrag unterschreiben. Damit die Werke vollumfänglich Gegenstand des Verlagsvertrags werden, müssen somit alle, die bei der Komposition schöpferisch mitgewirkt haben, den Verlagsvertrag unterschreiben.

Zu beachten ist auch, dass Bearbeitungen von bereits verlegten Werken nicht automatisch bei demselben Verlag verlegt sind. Da Bearbeitungen von Gesetzes wegen als selbstständiges Werk geschützt sind, muss der Verlag die Rechte daran in einem separaten Vertrag mit dem Bearbeiter erwerben.

Vertragsdauer

Der Vertrag kann von 3 (von der SUISA genehmigte Mindestdauer) bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (gesetzlich vorgesehene Schutzdauer für ein Werk) dauern. Im Allgemeinen liegt es im Interesse des Verlags, einen möglichst langjährigen Vertrag zu unterzeichnen, während der Urheber die Abtretung seiner Rechte eher zeitlich limitieren möchte. Selbstverständlich ist es möglich, einen dreijährigen Vertrag vorzusehen, der – ohne Kündigung – Jahr um Jahr verlängert wird. Diese Option erfordert keine zusätzlichen Schritte.

Bei der Festlegung der Vertragsdauer sollte der Investition des Verlegers Rechnung getragen werden, beispielsweise, wenn eine Partitur herausgegeben wird. In jedem Fall sollten sich die Parteien bewusst sein, wie lange sie sich vertraglich binden. Und man sollte sich vergegenwärtigen, dass es schwierig sein kann, einen Vertrag vorzeitig aufzulösen, wenn die Parteien in Konflikt geraten. Bei Vertragsablauf müssen die Rechteinhaber die SUISA unbedingt informieren, damit sie ihre Dokumentation anpassen kann.

Vergütung für den Verleger

Der Prozentsatz für den Verleger wird von den Parteien gemeinsam festgelegt. Es gibt nur eine zwingende Bestimmung: Gemäss Verteilungsreglement der SUISA kann der Verleger höchstens 35% der Vergütungen aus den Aufführungs- und Senderechten (beispielsweise Konzerte und Radiosendungen) erhalten. Unter diesem Vorbehalt können die Parteien über den Prozentsatz frei entscheiden. Fehlen die Angaben zu den Prozentzahlen, so gelten jene des Verteilungsreglements.

Oft enthalten die Verträge keine ausdrücklichen Prozentzahlen, sondern verweisen auf die Anwendbarkeit des Verteilungsplans der zuständigen Verwertungsgesellschaft. Bei Verträgen mit ausländischen Verlegern, welche ihren Katalog bei der Gesellschaft in ihrem Land anmelden, führt das somit zur Anwendung der ausländischen Verteilungsregeln: So bekommt ein Verlag in Deutschland im Bereich der Aufführungs- und Senderechte 33,33% (GEMA), in England 50% (PRS).

Der internationale Dachverband der Verwertungsgesellschaften CISAC hat für den Verteilungsschlüssel zwischen Urheber und Verleger die Richtlinie vorgegeben, dass die Verleger bei Aufführungen und Sendungen nicht mehr als 33,33% erhalten. Es steht den 230 angeschlossenen Gesellschaften aus 120 Ländern frei, diesen Schlüssel zu übernehmen.

Viele Gesellschaften wie unter anderen auch die GEMA oder die SACEM wenden diese empfohlene Verteilung bereits an. Die SUISA will ihre diesbezüglichen Regeln ebenfalls der Richtlinie der CISAC angleichen. Ein entsprechender Antrag für eine Änderung des Verteilungsreglements wurde Anfang 2016 beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eingegeben. Die Genehmigung ist noch ausstehend und wird frühestens ab 2017 gültig werden.

Ein «administrativer» Verleger, der sich damit begnügt, die Verbindung zur Verwertungsgesellschaft herzustellen (Werkmeldungen ausfüllen, die Abrechnungen überprüfen und gegebenenfalls anfechten usw.) sollte logischerweise einen kleineren Prozentsatz erhalten als ein Verleger, der sich zusätzlich um die Promotion eines Werks und um die Suche nach einem Produzenten kümmert.

Man sollte nicht vergessen, auch die Verteilung jener Gelder festzulegen, die nicht von den Verwertungsgesellschaften ausbezahlt werden (beispielsweise für das Synchronisationsrecht). Im Allgemeinen werden diese Vergütungen zwischen dem Verleger und dem Urheber hälftig aufgeteilt. Und schliesslich erhält der Urheber beim Verkauf von Partituren eine Beteiligung von gewöhnlich 10% am Verkaufserlös.

Informationsseite zum Verlagsvertrag (mit Mustervertrag der SUISA)

1 Antwort zu “Der Verlagsvertrag: Welche Punkte gilt es zu beachten?

  1. Der Text sollte updated werden. Nach dem neuen Verteilungsreglement der SUISA erhält der Verleger neu höchstens 33,33% der Vergütung
    aus den Aufführungs- und Senderechten. (Im Text steht noch die alte Regel von 35%)

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