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Bearbeitung von freien Werken
Eine musikalische Bearbeitung liegt dann vor, wenn ausgehend von einer bestehenden Komposition ein neues Werk geschrieben wird.
Foto: Tabea Hüberli
Text von Ernst Meier und Claudia Kempf
Es lohnt sich, bei musikalischen Bearbeitungen die urheberrechtlichen Fallstricke zu kennen, da ein Straucheln unter Umständen teuer zu stehen kommen kann.

Sich von anderen inspirieren zu lassen, bestehende Werke für andere Besetzungen aufzubereiten oder gar ganze Teile einer bestehenden Komposition in einem neuen Werk zu verwenden, ist eine alte Tradition.

Was gilt es aus urheberrechtlicher Sicht bei musikalischen Bearbeitungen zu beachten? – In einer mehrteiligen Artikelserie soll das Thema auf dem SUISAblog und im SUISAinfo beleuchtet werden. Zum Anfang wird die Bearbeitung eines freien Werkes betrachtet, das heisst eines Werkes, dessen Urheber vor mehr als 70 Jahren verstorben sind.

Was ist eine Bearbeitung?

Die Bearbeitung ist gemäss Urheberrechtsgesetz ein «Werk zweiter Hand». Für eine schutzfähige Bearbeitung gelten die gleichen Bedingungen, wie sie für das «Werk» definiert sind: Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden wie selbständige Werke geschützt. Die schöpferische Leistung entsteht durch die erkennbare Umformung, Veränderung oder Erweiterung der musikalischen Substanz der Vorlage.

Eine Bearbeitung liegt folglich vor, wenn ein neues Musikwerk unter Verwendung eines bestehenden Werkes so geschaffen wird, dass das verwendete Musikwerk in seinem individuellen Charakter erkennbar bleibt. Die neugeschaffenen Elemente müssen jedoch ebenfalls einen individuellen Charakter haben. Typische Beispiele für Bearbeitungen sind Arrangements von Werken für eine andere Besetzung oder die Übersetzung eines Textes in eine andere Sprache.

Im Verteilungsreglement der SUISA findet sich unter Ziff 1.1.3.5 ein ganzer Katalog von Arbeiten, die keine schutzfähige Bearbeitung ausmachen. In der Praxis hat sich diese Aufstellung vielfach bewährt. Nicht als Bearbeitungen gelten demnach die folgenden Veränderungen von Werken:

  • Hinzufügen von dynamischen oder agogischen Bezeichnungen;
  • Anbringen von Phrasierungszeichen;
  • Eintragen von Fingersätzen;
  • Registrierungen für Orgel oder andere Tasteninstrumente;
  • Verzierungen;
  • Übertragen einer alten Notationsart in die heute gebräuchliche;
  • Berichtigung von Schreibfehlern der Originalvorlage und ähnliche Verrichtungen;
  • Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage (Transpositionen);
  • Weglassen einzelner Stimmen;
  • Austauschen oder Verdoppeln von Stimmen;
  • Hinzufügen von blossen Parallelstimmen;
  • Zuweisung von bestehenden Stimmen an andere Instrumente (einfache Transkriptionen).

Ein freies Werk bearbeiten und bei der SUISA anmelden

Musikalische Werke, die urheberrechtlich frei sind, können ohne Zustimmung bearbeitet und verändert werden. Bei der Anmeldung einer Bearbeitung eines freien Werkes muss ein Belegexemplar des neuen Werkes sowie die benützte Vorlage eingereicht werden, damit der Musikdienst der SUISA die Schutzfähigkeit beurteilen kann. Das gilt für Werke, deren Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben oder unbekannt sind. Weiter gilt das für Werke, die volkstümlich überliefert sind und darum als traditionell gelten.

Der Musikdienst der SUISA prüft bei den eingereichten freien Werken, ob eine urheberrechtlich geschützte Bearbeitung vorliegt. Das geschieht immer mittels Vergleich des Originals zur bearbeiteten Fassung. Dabei spielt die musikalische Qualität des eingereichten Musikstücks oder Satzes keine Rolle.

Welche Arten von Bearbeitungen gibt es und wie wird der Bearbeiter beteiligt?

Die folgende fünf Arten von Bearbeitungen werden bei der Beurteilung unterschieden:

(Grafiken: Crafft Kommunikation)

1. Normale Bearbeitung

Der Normalfall ist das «Arrangement» im engeren Sinn (ca. 90% der Anmeldungen). Eine beliebte Melodie wird durch Zufügen von Stimmen oder Instrumenten für eine bestimmte Besetzung aufbereitet (z. B. für gemischten Chor, Streichquartett, Orchester, Ländlerkapelle, Big Band etc.). Die Melodie oder Hauptstimme wird exakt übernommen, nur die Begleitung wird neu gemacht.

Der Anteil des Bearbeiters beträgt in diesem Fall 15% (bei Werken mit Text) oder 20% (bei Werken ohne Text).

Normale Bearbeitung

2. Mit-Komposition

Die freie Melodie ist nicht zugleich Oberstimme, sondern befindet sich versteckt im Innern des musikalischen Gefüges. Für diesen Spezialfall (z.B. bei Chor- und Orgelmusik) ist die Leistung des Bearbeiters höher zu bewerten, weil er eine eigene Ober- oder Hauptstimme erschaffen muss und die übernommene Melodie meist durch sog. kontrapunktische Techniken in die Musik einbetten muss.

Der Anteil des Bearbeiters beträgt bei diesen Werken 50% des Komponistenanteils.

Mit-Komposition

3. Rekonstruktion

Ein Originalwerk bricht an einer oder mehreren Stellen ab, ist vom Komponisten (oder durch Verluste der Überlieferung) unvollendet hinterlassen und wird vom Bearbeiter vervollständigt.

Der Anteil des Bearbeiters beträgt bei diesen Werken 50% des Komponistenanteils.

Rekonstruktion

4. Komplexere Jazz-Versionen mit wechselnden Solisten

Der Ablauf beginnt mit einer kurzen Vorstellung der freien Originalmelodie. Dann beginnen mehrere Solisten oder «Register» (Saxophone, Posaunen, Klavier, Schlagzeug) nacheinander mit improvisatorischen Umspielungen dieser Melodie, welche den Hauptteil des Werkes ausmachen. Optisch wird das dadurch verdeutlicht, dass die Solisten oder Register beim Solo aufstehen. Als Abschluss wird die Originalmelodie oft gemeinsam wiederholt.

Der Anteil des Bearbeiters beträgt bei diesen Werken 50% oder 100% des Komponistenanteils, je nach Umfang und Bedeutung der Soli.

Komplexere Jazz-Versionen mit wechselnden Solisten

5. Variationszyklen

Variationen über Themen aus der Musikgeschichte (Diabelli-Variationen, Paganini-Variationen, Gershwin-Variationen etc.) sind das Paradebeispiel dafür, dass die Originalvorlage gegenüber der variierten Version total zurücktritt. Das Ausgangs-Thema ist nur noch Vorwand für ein völlig neues Werk. Der einzig Berechtigte ist deshalb der Schöpfer der Variationen. Es heisst: «Die Diabelli-Variationen von Beethoven» etc.

Der Anteil des Bearbeiters kann bei diesen Werken bis zu 100% des Komponistenanteils betragen.

Variationszyklen
Was heisst «gemeinfrei» oder «Domaine public»?
Mehr Infos zur Schutzfrist von Werken finden Sie im Artikel «Erstmals seit 20 Jahren werden wieder Werke gemeinfrei» (PDF) aus dem SUISAinfo Ausgabe 1.14.

1 Antwort zu “Bearbeitung von freien Werken

  1. Blanche sagt:

    Si je souhaite reconstruire une musique au piano d’un jeu sur mobile(Miracle Nikki), jouer le début et modifier la fin, il faut que j’obtienne les droits d’auteur auprès du compositeur ?

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