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Die Vertonung
Wer bestehende Texte von anderen Autorinnen oder Autoren für seine eigenen Kompositionen übernehmen will, sollte zuerst die urheberrechtlichen Fragen beachten und klären.
Foto: Tabea Hüberli
Text von Claudia Kempf und Michael Wohlgemuth
Sei es für ein Chorwerk oder einen Song, oft ist man als Komponistin oder Komponist von einem bereits bestehenden Text inspiriert und möchte diesen oder Auszüge daraus für eine Komposition respektive einen neuen Song verwenden. Worauf ist bei der Verwendung von fremden Texten zu achten? Wie erhält man eine Vertonungserlaubnis und welche Punkte sollten darin geregelt sein?

Wie bereits im Beitrag «Die Bearbeitung geschützter Werke» erwähnt, hat ein Urheber, egal ob es sich um einen Komponisten oder einen Textautor handelt, das Recht darüber zu entscheiden, ob sein Werk bearbeitet und somit auf Basis des Originalwerks ein «Werk zweiter Hand» bzw. eine «Bearbeitung» geschaffen werden darf. Texte, die urheberrechtlich frei sind, können ohne Weiteres als Vorlage für ein Musikwerk genutzt und beliebig bearbeitet werden. Wenn ein Text jedoch noch geschützt ist, d. h. der Autor oder die Autorin noch nicht mehr als 70 Jahre tot ist, muss der Rechteinhaber die Verwendung respektive Bearbeitung bewilligen. Beim Ablauf der Schutzfrist wird gerechnet ab dem 31.12. des Todesjahres des zuletzt verstorbenen Urhebers.

Gedicht vertonen oder Textelemente verwenden

Möchte jemand ein Gedicht vertonen, muss er sich an den Textautor, dessen Erben oder dessen Verlag wenden und bei ihm bzw. ihnen direkt die Erlaubnis für die Vertonung einholen. In der Regel liegen im Bereich der literarischen Werke die Bearbeitungsrechte beim Buchverlag oder dieser kann zumindest vermittelnd aktiv werden. Die ProLitteris, die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, kann diese Rechte nicht vergeben.

Bei der Übernahme von fremden Textelementen ist die Lage etwas kniffliger. Grundsätzlich schützt das Urheberrecht nicht nur komplette Werke, sondern auch Teile davon, wenn sie die Voraussetzungen eines Werkes erfüllen oder die Individualität des Gesamtwerkes berühren und die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist. Textelemente (sogenannt: äusserer Wert) und auch die Handlung oder Figuren eines Romans (sogenannt: innerer Wert) können demnach geschützt sein und dürfen nicht frei verwendet werden, falls sie für sich genommen ein Werk mit individuellem Charakter darstellen oder die Individualität des Gesamtwerkes berühren. Beispielsweise sind also nicht nur ganze Textpassagen aus der Tragikomödie «Der Besuch der alten Dame», sondern auch die Figur der rachsüchtigen Neo-Milliardärin Claire Zachanassian geschützt.

Eine klare Abgrenzung, ab wann ein Werkteil für sich genommen einen Werkcharakter hat oder die Individualität des Gesamtwerkes berührt, gibt es jedoch leider nicht. Folgende Fragen helfen bei der Entscheidungsfindung: Ist die Textstelle oder der innere Wert in sich so einmalig, dass sie kaum woanders vorkommen? Hierbei können die Länge der Textstelle sowie charakteristische Elemente wie Namen, spezielle Wortkreationen mitentscheidend sein. Weiter: Nimmt die Textstelle im neuen Werk einen prägenden Platz ein?

Neuvertonung oder Neuvertextung

Dasselbe gilt auch, wenn man von einem bestehenden Lied den Text verwendet und dazu eine neue Melodie komponiert. In diesem Fall spricht man von einer Neuvertonung. Hier können die Rechte jedoch nicht isoliert bei dem/den Textautor/-en eingeholt werden, sondern es müssen vielmehr die Rechte am musikalischen Werk bei den Originalberechtigten (also Textautoren und Komponisten) respektive bei einem Musikverleger angefragt werden. Bei gemeinschaftlich geschaffenen Werken muss nämlich das Einverständnis aller Beteiligten vorliegen und nicht nur jenes des Textautors, da ein Werk geändert wird, das zum Zweck der gemeinsamen Verwertung geschaffen wurde. Bei Vertonungen hingegen geht man in der Regel nicht von einem gemeinsam geschaffenen Werk aus. Jeder kann somit frei über seinen Beitrag verfügen.

Bei Neuvertextungen, wenn die Melodie eines Songs beibehalten wird, aber ein neuer Text dazugeschrieben wird, ist die Rechtslage identisch – es handelt sich um eine Bearbeitung des musikalischen Werks. Auch Übersetzungen eines Textes in eine andere Sprache, selbst wenn dieser inhaltlich identisch ist, sind zustimmungspflichtige Bearbeitungen, da auch hier die Individualität des Originalwerks berührt wird.

Achtung: Werden Übersetzungen von Werken verwendet, deren Schutzfrist bereits abgelaufen ist, ist sicherzustellen, dass auch die Übersetzung nicht mehr geschützt ist, da die Übersetzung als Werk zweiter Hand wieder in sich schutzfähig ist.

Das Einholen einer Vertonungs- respektive Bearbeitungserlaubnis kann langwierig sein und ist nicht immer von Erfolg gekrönt. Für die Rechteklärung ist in jedem Fall genügend Zeit einzuberechnen.

Wichtig: Stillschweigende Einwilligung unzulässig
Wurden bereits viele Anfragen an den Rechteinhaber oder (Musik-)Verlag gestartet und blieben diese unbeantwortet, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass ein Text im Sinne einer «stillschweigenden Einwilligung» benutzt oder bearbeitet werden darf, nur weil man sich um die Erlaubnis «bemüht» hat. Grundsätzlich gilt: Die Benutzung oder Bearbeitung eines Textes ohne eine Vertonungs- oder Bearbeitungserlaubnis stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und kann zivil- sowie strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.

Selbst wenn eine Vertonungs- oder Bearbeitungserlaubnis vorliegt, kann der Komponist oder Bearbeiter nicht in jedem Fall komplett frei über das Sprachwerk verfügen. Eine Vertonungserlaubnis beinhaltet zum Beispiel häufig, dass das Werk originalgetreu verwendet werden muss, d. h. es dürfen keine Änderungen am Text vorgenommen werden. Eine Bearbeitungserlaubnis kann nur für eine bestimmte Art von Bearbeitung erteilt werden (bspw. nur die Übersetzung eines Songtextes in eine andere Sprache oder nur die Verwendung bestimmter Textstellen etc.). Darüber hinaus kann sich ein Urheber von Gesetzes wegen immer gegen die «Entstellung» eines Werks wehren, auch wenn er eine Bearbeitungserlaubnis erteilt hat. In diesen (oftmals schwierig zu beurteilenden) Fällen liegt eine Verletzung des «Urheberpersönlichkeitsrechts» vor.

Der Sonderfall «Subtextautor»
Mit dem Subverlagsvertrag wird manchmal vom Originalverlag an den Subverleger insbesondere auch das Recht weitergegeben, neue Sprachfassungen eines bestehenden Liedes erstellen zu lassen. Der Subverleger ist somit berechtigt, Übersetzungen oder einen neuen Text in einer anderen Sprache zu erlauben bzw. in Auftrag zu geben. In diesen Fällen wird der Textautor als «Subtextautor» registriert. Das SUISA-Verteilungsreglement sieht hier vor, dass die Anteile des Subtextautors nicht höher sein dürfen als die reglementarischen Schlüssel.

Zitatfreiheit

Dürfen Texte für die Schaffung eines musikalischen Werks in gewissen Fällen auch ohne Vertonungserlaubnis «zitiert» werden? Literarische Werke dürfen in der Schweiz zwar bewilligungsfrei zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder als Veranschaulichung dient und die Quelle, sprich der Originalurheber, angegeben wird (vgl. Art. 25 URG). Allerdings verlangt die Rechtsprechung, dass das Zitat nicht «reiner Selbstzweck» sein darf, man sich also nicht in erster Linie durch die Bekanntheit des Zitats irgendeinen Vorteil verschaffen darf, sondern eben zu Erläuterungs- oder Informationszwecken zitiert wird. Die Frage, ob diese Voraussetzungen bei einer Vertonung und deren Veröffentlichung gegeben sein können, ist wie so oft eine Frage der Auslegung und deshalb nur mit äusserster Zurückhaltung zu bejahen. Im Zweifelsfall besser beim Rechteinhaber nachfragen.

Wesentliche Punkte einer Vertonungserlaubnis

Wenn ein Urheber oder Verlag einer Vertonung zustimmt, sollte diese Zustimmung, genannt Vertonungserlaubnis oder Vertonungsgenehmigung, schriftlich in einem kurzen Vertrag festgehalten werden. Folgende Punkte sind darin zu regeln:

  • Name und Adresse der Vertragspartner (evtl. Künstlernamen)
  • Einräumung der Vertonungserlaubnis: Das Werk, das vertont werden darf, muss zwingend genannt sein. Weiter sollte festgehalten werden, inwieweit dieses Werk textlich bearbeitet werden darf. Der Nutzungsumfang ist ebenfalls zu definieren, insbesondere, ob das Abdruckrecht darin enthalten ist und ob und wie der Textautor bei der Veröffentlichung der Vertonung genannt wird. Zudem ist zu regeln, ob und wie das neu geschaffene Werk bei der SUISA angemeldet werden kann. Vertonungsvereinbarungen sind in der Regel nicht exklusiv. Dem Komponisten entstehen dadurch keine Rechte am Text. Diese verbleiben vollumfänglich beim Textautor.
  • Beteiligung des Textautors: Das SUISA-Verteilungsreglement weist dem Komponisten von Vertonungen und dem Textautor die gleichen Teile zu: Bei unverlegten Werken sind dies je 50%, bei verlegten Werken je 33,33%. Die Anteile sind jedoch grundsätzlich frei festlegbar. Die Buchverlage partizipieren häufig nicht an den Verwertungsrechten der Vertonung, es sei denn, sie sind Mitglied einer Verwertungsgesellschaft für Musik und halten die Beteiligung entsprechend in der Vertonungserlaubnis fest.
    Die Originalrechteinhaber fordern häufig eine pauschale Vergütung für die Vertonungen, und in gewissen Fällen verlangt der Verlag auch eine prozentuale Beteiligung aus Partiturverkäufen, falls das grafische Recht ebenfalls übertragen wurde.
  • Inverlagnahme der Vertonung: Bei der Vertonung geht der Textanteil nicht automatisch an den Musikverlag über. Der Musikverleger muss mit dem Textautor einen gesonderten Verlagsvertrag über dessen Anteil abschliessen. Häufig liegen die Verlagsrechte grosser Autoren bereits bei einem Buchverlag und können nicht an den Musikverlag übergehen.
  • Gewährleistung der Rechte: Der Rechteinhaber muss gewährleisten, dass er über die entsprechenden Rechte verfügt, diese Bearbeitungserlaubnis zu erteilen.
  • Ort, Datum, Unterschrift des Rechteinhabers
  • Rechtswahl und Gerichtsstand

Wie ist eine Vertonung bei der SUISA anzumelden?

Bei der Anmeldung einer Vertonung eines noch geschützten Texts ist zwingend die Vertonungserlaubnis beizulegen. Wurde kein spezifischer Prozentsatz festgelegt, kommt das SUISA-Verteilungsreglement zur Anwendung. Wenn der Textautor nicht Mitglied einer musikalischen Verwertungsgesellschaft ist und es auch nicht werden möchte, akzeptiert die SUISA Abtretungen an den Komponisten. In diesem Falle werden zwar Komponist und Textautor in der Werkdatenbank als Urheber aufgeführt, dem Komponisten werden jedoch beide Teile abgerechnet. Hierfür muss zwingend eine entsprechende Einwilligung des Textautors eingereicht werden.

Zusammenfassung

Um Gedichte zu vertonen, braucht es grundsätzlich immer eine Vertonungserlaubnis der Rechteinhaber – je nach Situation ist diese Erlaubnis beim Urheber, bei dessen Erben oder beim zuständigen Verlag einzuholen. Die Vertonungserlaubnis ist die Voraussetzung dafür, dass eine Vertonung eines noch geschützten Textes bei der SUISA angemeldet werden kann und bildet so die Grundlage für die Beteiligung am Werkertrag.

In der Regel ist bei Vertonungen der Buchverlag zu kontaktieren. Bei unverlegten Texten kann die ProLitteris beim Ausfindigmachen der zuständigen Rechteinhaber behilflich sein. Die SUISA kann lediglich weiterhelfen, wenn der entsprechende Autor bereits Mitglied der SUISA ist. Ist dies der Fall, leitet sie die Vertonungsanfragen an den Urheber oder dessen Erben weiter. Anfragen sind zu richten an: authors (at) suisa (dot) ch

2 Antworten zu “Die Vertonung

  1. E.Rick Sommer sagt:

    Guten Tag Frau Leuenberger
    ich habe vor einiger Zeit eine CD aufgenommen mit dem Name (Drei rote Rosen Nr. 577) worauf sich die Songs Immer nur du und Mondscheinnacht befinden. Jetzt habe ich festgestellt dass andere Musiker diese Stücke auf einer CD veröffentlicht haben. Wäre da nicht eine Gutschrift fällig.
    Danke für eine Antwort.
    mfg E. Rick Sommer

    1. Manu Leuenberger sagt:

      Sehr geehrter Herr Sommer
      Vielen Dank für Ihren Kommentar. Zur Beantwortung Ihrer konkreten Anfrage besteht weiterer Abklärungsbedarf. Bei spezifischen Einzelfällen wie diesem empfehlen wir deshalb, direkt den Rechtsdienst der SUISA zu kontaktieren: legalservices (at) suisa (dot) ch
      Freundliche Grüsse
      Manu Leuenberger / SUISA Kommunikation

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