Direkt zum Inhalt wechseln
Sampling und Remixes
Remix und Sampling sind aus urheberrechtlicher Sicht spezifische Formen der Bearbeitung.
Foto: Tabea Hüberli
Text von Claudia Kempf und Michael Wohlgemuth
Die Artikelserie in der Rubrik «Gut zu wissen» über Bearbeitungen hat sich bislang den «klassischen» Bearbeitungen von musikalischen Werken gewidmet. Zwei weitere, spezifische Formen der Bearbeitung sind das Sampling und der Remix. Welche Rechte sind abzuklären, wenn vorbestehende Aufnahmen für die Erstellung eines neuen Werkes, verwendet werden? Welche vertraglichen Vereinbarungen sind dabei zu treffen?

Es existieren die unterschiedlichsten Formen und Techniken des Sound Samplings. Eines haben sie alle gemeinsam: Beim Sound Sampling werden Teile einer Musikaufnahme entnommen und in einem neuen Werk verwendet. Es stellt sich hierbei immer wieder die Frage, ob solche Werkteile, Samples, schutzwürdig sind oder ob diese – wenn sie zum Beispiel ganz kurz sind – automatisch frei verwendet werden dürfen.

Beim Remix wird eine bestehende Produktion bearbeitet, indem sie neu arrangiert und abgemischt wird. Dabei kann das bestehende Werk komplett zerlegt und mit zusätzlichen Elementen ergänzt wieder neu zusammengesetzt werden. Die Bearbeitungsgrade können bei Remixes theoretisch von einer Cover Version bis hin zu einer Neugestaltung variieren. Meist handelt es sich bei einem Remix jedoch um eine Bearbeitung. Der Werktitel bleibt bei Remixes meist gleich, wird aber durch einen Zusatz, der entweder auf die Nutzungsform (Radio Edit / Extended Club Version o.ä.) oder auf den Remixer (vor allem bei bekannten DJs) hinweist, ergänzt.

Beim Sampling und bei Remixes wird – im Unterschied zur «klassischen Bearbeitung» – nicht nur ein vorbestehendes Werk zur Erstellung eines «Werkes zweiter Hand» bzw. einer Bearbeitung verwendet, sondern es wird auch auf eine bestehende Tonaufnahme zurückgegriffen. Daher gilt es zwei Rechtekategorien zu unterscheiden: die Rechte der Urheberinnen und Urheber des benutzten Werkes einerseits (Urheberrechte), die Rechte der ausübenden Künstler sowie der Tonträgerproduzenten an der benutzten Aufnahme andererseits (verwandte Schutzrechte).

Die Klärung der Urheberrechte

Grundsätzlich schützt das Urheberrecht nicht nur komplette Musikstücke, sondern auch Teile davon, wenn sie die Voraussetzungen eines Werkes erfüllen und die Schutzfrist von 70 Jahren (nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Urhebers) noch nicht abgelaufen ist. Melodie, Solo oder andere Elemente können darum geschützt sein und dürfen nicht frei genutzt werden, falls sie für sich genommen ein Werk mit individuellem Charakter darstellen. Ob das so ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Je ausgeprägter die Eigenheiten eines Elementes im Sample hervortreten, desto geringer ist die Chance, dieses Element frei zu nutzen. Die Behauptungen, wonach das Verwenden von zwei Takten, neun Tönen oder zwei Sekunden Musik frei sei, sind von daher nur Gerüchte, denn eine klare Abgrenzung, ab wann ein Werkteil für sich genommen einen Werkcharakter hat, gibt es leider nicht.

Wenn also beim Sampling ein geschützter Werkteil aus einer Fremdkomposition entnommen und in ein neues Werk eingebunden wird, und dieser Werkteil für sich einen individuellen Charakter aufweist, müssen die Bearbeitungsrechte des Originalwerks beim Verlag beziehungsweise bei der Urheberin oder beim Urheber bei unverlegten Werken mittels einem «Sampling-Vertrag» oder einer Bearbeitungserlaubnis eingeholt werden.

Bei Remixes ist zu unterscheiden, wer den Remix erstellt: der Urheber des Originalwerkes oder eine Drittperson. Ein Originalurheber ist in urheberrechtlicher Hinsicht grundsätzlich frei, Remixes seines eigenen Werkes zu erstellen. Wichtig ist hierbei jedoch zu beachten, dass er allenfalls die Erlaubnis seiner Miturheber für die Erstellung eines Remixes benötigt, falls das Originalwerk von mehreren Personen geschrieben wurde und, falls das Originalwerk bei einem Label herausgegeben wurde, er dessen Erlaubnis für die Verwendung der Tonaufnahme benötigt (verwandte Schutzrechte).

Wenn eine Drittperson einen Remix erstellt, ist zu unterscheiden, ob der Remix in Auftrag gegeben wurde oder ob der Remixer aus eigener Initiative aktiv werden möchte. In letzterem Fall müssen die Rechte beim Urheber oder bei dessen Verlag in Form von einer Bearbeitungslizenz (oft auch spezifisch als «Remix-Vertrag» bezeichnet) eingeholt werden.

Die Klärung der verwandten Schutzrechte

Da beim Sampling und beim Remix mit vorbestehenden Tonaufnahmen gearbeitet wird, müssen zusätzlich die Rechte an der Aufnahme sowie an den Darbietungen der ausübenden Künstler geklärt werden. In der Regel werden die Rechte der ausübenden Künstler im Rahmen der Produktion an den Tonträgerproduzenten respektive das Label abgetreten. Auch diese Rechte sind durch eine Schutzfrist zeitlich begrenzt. Aktuell beträgt die Schutzfrist in der Schweiz für Aufnahmen 70 Jahre nach Erstveröffentlichung; vorausgesetzt, dass die Aufnahme innert 70 Jahren ab Aufnahmedatum tatsächlich zum ersten Mal veröffentlicht wird. Ist dies nicht der Fall, ist das Aufzeichnungsdatum für die Berechnung des Ablaufs der Schutzfrist massgebend.

Ist die Schutzfrist noch nicht abgelaufen, so sind die Rechte an der Aufnahme zu klären. Aussagen wie «2 Sekunden dürfen frei verwendet werden» sind Gerüchte und grundsätzlich falsch. Umstritten ist jedoch, inwieweit der Schutz der Aufnahme auch kleinste Tonpartikel umfasst. So wird beispielsweise zurzeit auf EU-Ebene genau diese Frage im Fall «Kraftwerk vs. Pelham: Metall auf Metall» von den Richtern des EuGH beraten.

Die Rechte an der Aufnahme liegen in der Regel beim Tonträgerproduzenten, das heisst bei demjenigen, der die wirtschaftlichen Risiken an der Aufnahme trägt.Tonträgerproduzent kann ein Künstler selber (Eigenproduktionen), eine Tonträgerfirma («Label») oder ein Sendeunternehmen sein und die entsprechenden Rechte sind dort einzuholen. Umgangssprachlich wird bei den Rechten an den Aufnahmen oft auch von «Master-rights» gesprochen.

Wichtig: Die Schutzfrist für ein Werk kann bereits abgelaufen sein, während dem die Aufnahme noch geschützt ist. In diesem Fall müssen zwar die Rechte am benutzten Werk nicht mehr geklärt werden, die Rechte an der Aufnahme jedoch schon. Dies gilt auch für Aufnahmen von zum Beispiel Naturklängen und Tierstimmen, die urheberrechtlich nicht geschützt sind. Die Aufnahme, als wirtschaftliche Leistung eines Produzenten, ist jedoch trotzdem geschützt.

Wesentliche Punkte eines «Sampling-Vertrages»

Beim «Sampling-Vertrag» (oder auch: «Sample-Clearance Vertrag») sind je nach Konstellation die Rechte an Werk und Aufnahme zu regeln. Liegen diese Rechte bei ein und derselben Person / Firma, kann ein einzelner Vertrag abgeschlossen werden. Häufig sind jedoch zwei Verträge abzuschliessen: einer mit dem Urheber bzw. seinem Verlag sowie einer mit dem Tonträgerproduzenten. Folgende Punkte sollten darin geregelt werden:

  • Name und Adresse der Vertragspartner (evtl. Künstlernamen)
  • Vertragsgegenstand: Werk und/oder Aufnahme. Dauer des Samples. Wie darf das Sample genau verwendet werden? Darf es verändert werden?
  • Umfang der Lizenz: Welche Rechte werden eingeräumt? Ist es eine exklusive oder nicht-exklusive Lizenz? In welchem Territorium gilt und wie lange dauert die Lizenz?
  • Rechtesplit/Lizenzbeteiligungen: Die Urheberrechte werden in den meisten Fällen über die Werkbeteiligung geregelt. Die Urheber des neuen Werkes und die Rechteinhaber des benutzten Werkes sind als Miturheber am neuen Werk beteiligt. Der Rechtesplit sollte unbedingt im Sampling-Vertrag festgehalten werden. Neben dieser Regelung, die vom wirtschaftlichen Erfolg der neuen Produktion abhängig ist, können die Originalrechteinhaber auch zusätzlich eine pauschale Vergütung für das Bearbeitungsrecht einfordern. Darüber hinaus wird die Vergütung für die Verwendung der Aufnahme in der Regel entweder über eine prozentuale Lizenzbeteiligung pro verkauftes Exemplar der Neuproduktion oder über eine Pauschale geregelt.
  • Abrechnungsmodalitäten: Wie und wie oft wird abgerechnet?
  • Gewährleistung der Rechte: Der Rechteinhaber muss gewährleisten, dass er über die entsprechenden Rechte am Sample verfügt.
  • Ort, Datum, Unterschrift des Rechteinhabers
  • Rechtswahl und Gerichtsstand

Wesentliche Punkte eines Remix-Vertrages

Beim Remix-Vertrag ist es wichtig zu unterscheiden, ob der Remix in einem Auftragsverhältnis erfolgt oder ob der Remixer von sich aus tätig wird und um die Remix-Erlaubnis anfragt. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangsituationen können sich die Verträge unterscheiden. Hinzu kommt beim Remix, dass je nach Konstellation ebenfalls die Rechte an Werk und Aufnahme zu regeln sind. Liegen diese Rechte bei ein und derselben Person / Firma, kann ein einzelner Vertrag abgeschlossen werden. Häufig sind jedoch zwei Verträge abzuschliessen: einer mit dem Urheber/Verlag sowie einer mit dem Interpreten/Tonträgerproduzenten. Folgende Punkte sollten darin geregelt werden:

  • Name und Adresse der Vertragspartner (evtl. Künstlernamen)
  • Vertragsgegenstand: Werk und/oder Aufnahme. Dauer. Titel des Remixes. Festlegung der Credits.
  • Produktionsmodalitäten: Ablieferungszeitpunkt, Spezialwünsche (bei einem Auftrag)
  • Umfang der Lizenz: Welche Rechte werden eingeräumt? Ist es eine exklusive oder nicht-exklusive Lizenz? In welchem Territorium gilt und wie lange dauert die Lizenz?
  • Honorar: In aller Regel wird ein Pauschalhonorar vereinbart, seltener eine Lizenzbeteiligung an Verkäufen sowie weiteren Lizenzvergaben wie beispielsweise Filmvertonungen (Sync-Fees).
  • Rechtesplit: Der Remixer wird in der Regel (aber nicht zwingend) als Bearbeiter des neu entstandenen Werkes beteiligt. Entsprechend kommen die Bearbeiteransätze zur Anwendung, die im SUISA-Verteilungsreglement festgehalten sind (siehe Artikel «Die Bearbeitung geschützter Werke»). In seltenen Fällen, wenn zum Beispiel sein Anteil am neuen Werk sehr prägend ist, wird dem Remixer der Status eines Mit-Urhebers am Remix zugesprochen. In diesen Fällen kann eine Beteiligung auch höher ausfallen.
  • Abrechnungsmodalitäten: Wie und wie oft wird abgerechnet?
  • Ort, Datum, Unterschrift des Rechteinhabers
  • Rechtswahl und Gerichtsstand

Wie ist ein Werk mit Samples bzw. ein Remix bei der SUISA anzumelden?

Bei der Anmeldung eines Werkes mit Samples aus einem noch geschützten Werk ist zwingend der Sampling-Vertrag (muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet sein) beizulegen oder – via Online-Anmeldung – hochzuladen. Der Rechtesplit muss sich klar aus dem Sampling-Vertrag ergeben. Ansonsten kann das neue Werk nicht registriert werden.

Wichtig: Im Unterschied zur «klassischen Bearbeitung», bei welcher der Bearbeiter im neuen Werk auch als solcher deklariert wird, ist es die allgemeine Praxis, bei Werken mit Samples alle Urheber als Miturheber aufzuführen. Urheber und ggf. Verleger des verwendeten Samples werden somit zu Mit-Rechteinhaber am neuen Werk. Bei der Werkanmeldung ist nicht zu vergessen, alle Rechteinhaber des verwendeten Samples aufzuführen oder zumindest klar aufzuführen, welches Originalwerk gesampelt wurde.

Bei der Anmeldung eines Remixes eines noch geschützten Werks ist der Remix-Vertrag (muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet sein) beizulegen oder – via Online-Anmeldung – hochzuladen. Der Remixer erhält nur Anteile am Werkertrag, wenn der Remix-Vertrag Aufschluss darüber gibt, dass der Remixer zu beteiligen ist. Wird kein spezifischer Prozentsatz erwähnt, erhält der Remixer die im Verteilungsreglement für Bearbeiter festgehaltenen Anteile. Fehlt der Hinweis auf die Beteiligung, erfasst die SUISA den Namen des Remixers bei der Originalversion mit dem Vermerk, dass es sich um einen bewilligten Remix handelt, der Remixer jedoch keine Beteiligung erhält. Wenn Verlage Remixes von Werken anmelden, die bei ihnen im Originalverlag sind, verzichtet die SUISA auf die Remix-Verträge, da der Verlag das Bearbeitungsrecht immer direkt mit seinen Urhebern klären kann.

Zusammenfassung

Beim Remix und Sampling sind nebst den Bearbeitungsrechten (Urheberrecht) immer auch die verwandten Schutzrechte betroffen, da eine vorbestehende Aufnahme (mit darauf enthaltenen Rechten der ausübenden Künstlern bzw. Interpreten) verwendet wird. Die Rechte an der Aufnahme können beim gleichen Rechteinhaber der Bearbeitungsrechte (Urheber oder Verleger) oder aber bei einem Dritten liegen (oft bei einem Tonträgerunternehmen bzw. Label) und müssen auch bei nur kurzen Ausschnitten eingeholt werden. Je mehr Rechteinhaber involviert sind, desto früher lohnt es sich, mit der Rechteabklärung zu beginnen. Ebenfalls sollten die Remix- und Sample-Bewilligungen zu Beweiszwecken (und auch damit die Werkanmeldungen bei der SUISA gemacht werden können) immer in Form von schriftlichen Verträgen inklusive Rechtesplit-Regelungen festgehalten werden.

Die SUISA unterstützt ihre Mitglieder beim Ausfindigmachen der Inhaber der Urheberrechte. Bei verlegten Werken gibt sie Auskunft über den Verlag und teilt dessen Anschrift mit, damit direkt mit dem Verlag Kontakt aufgenommen werden kann. Bei unverlegten Werken leitet sie die Anfragen an die Urheber oder deren Erben weiter. Anfragen sind zu richten an: publisher (at) suisa (dot) ch Angaben zu den Produzenten einer Aufnahme finden sich unter dem ℗-Vermerk auf den Tonträgern.

3 Antworten zu “Sampling und Remixes

  1. Franco S. sagt:

    Wow, cooler Artikel, hab nach Infos zu einem Sampling-Vertrag gesucht und hier alle Antworten bekommen die ich gesucht habe.
    Besten Dank dafür und viele Grüße

  2. Klaus-Werner Pusch sagt:

    Hat das Schweizer Urheberrecht auch eine Revision entsprechend des Deutschen in Vorbereitung?

    Meiner juristischen und musikanalytischen Meinung erfüllt die Einzel- oder Kollektive Jazzimprovisation ueber geschuetzte Rechte von Drittkomponisten inklusive des Themenvotrages den Tatbestand des „Pastiches“ wie er seit 2 Jahren in Deutschland im Urheberrecht auf Druck des europäischen Rates gesetzlich kodifiziert wurde.

    Man ( der BGH) und alle Betroffenen warten nun gespannt auf das Urteil des europäischen Gerichtshofes in dem juristischen Dauerbrenner „Metall auf Metall“, auf Grund dessen Entscheid das entnommene Werk von Kraftwerk- besagte 2 Takte- vom Beklagten als Pastiche eingeordnet werden koennte, was es zu einem neuen dem Beklagten gehörenden Rechtsgut machen wuerde, sollte es ein Pastiche sein. Was das genau ist, ist auch der GEMA (noch) nicht klar….!

    Freue mich auf Eure Einschätzung als neues SUISA Mitglied.

    LG

    Klaus-Werner Pusch

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
    § 51a Karikatur, Parodie und Pastiche

    Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

    1. Oliver Schmid sagt:

      Sehr geehrter Herr Pusch

      Besten Dank für Ihre Anfrage, die wir gerne wie folgt beantworten:

      Eine Pastiche-Regelung im Sinne des von Ihnen angesprochenen § 51a des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist in der Schweizer Gesetzgebung momentan kein Thema.

      In Bezug auf die Frage, was unter den Begriff «Pastiche» fällt, wird das erwartete Urteil des EuGH voraussichtlich mehr Klarheit schaffen. Konkrete Auskünfte zur Auslegung ausländischer Bestimmungen können wir nicht erteilen.

      Beste Grüsse
      Rechtsdienst der SUISA

Schreibe einen Kommentar

Alle Kommentare werden moderiert. Bis zur Freischaltung kann es etwas dauern. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung eines verfassten Kommentars. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, die den Nutzungsbedingungen widersprechen, nicht zu veröffentlichen.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.