Verschiedene Gründe veranlassten die SUISA, eine Revision des Fürsorgereglements vorzulegen: Das alte Reglement führte immer wieder zu Diskussionen, die Praxis sei nicht vollständig abgebildet und teilweise seien die Formulierungen nicht treffend genug. Dies konnte mit der Revision beseitigt werden. Zudem musste das Reglement an die heutige Gesetzgebung (BVG/Stiftungsrecht) angepasst werden. Mit diesen Änderungen liegt ein aktuelles und gerechtes Fürsorgereglement vor.
So sieht heute das System für unsere Mitglieder aus:
Urheber
Die Stiftung Urheber- und Verlegerfürsorge (UVF) sorgt für eine Unterstützung der Altersvorsorge unserer Mitglieder und Auftraggeber. Nach Erreichen des Pensionsalters ist die Ausschüttung der SUISA an Urheber und ihre Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe in bisherigem Masse gesichert. Die UVF bezahlt dieses gesicherte Einkommen als Rentenleistung dann, wenn aus der laufenden Verteilung der SUISA weniger oder nichts mehr kommt. Im Gegensatz zu einer Vorsorge der 2. Säule finanziert die Stiftung UFV nur den Anteil, den der Urheber nicht aus den weiter laufenden Verteilungen der SUISA erhält.
Die Stiftung UVF garantiert dem Urheber ein Einkommen von der SUISA im Pensionsalter. Dieses berechnet sich nach dem jährlichen Durchschnitt seiner bisherigen Bezüge aus den Verteilungen von der SUISA (dem sogenannten massgebenden Einkommen), ist von der Dauer seiner Mitgliedschaft abhängig und wird zudem mit einem vom Stiftungsrat festgelegten Faktor multipliziert.
Die effektive Rentenzahlung entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen und den SUISA-Vergütungen im Rentenjahr. Die Höhe des gesicherten Einkommens ist auf maximal Fr. 38 500.- jährlich festgelegt. Wer aus den Verteilungen der SUISA für Aufführungen und Sendungen auch im Rentenalter noch mehr als Fr. 38 500.- einnimmt, erhält von der UVF nichts.
Die Stiftung wird gespiesen aus den Abzügen, welche die SUISA bei allen Verteilungen der Einnahmen aus Aufführungen, Sendungen und Vergütungsansprüchen in der Schweiz und Liechtenstein vornimmt (7,5%).
Verleger
Auch den Verlegern wird ein Abzug zugunsten der UVF gemacht. Die UVF sieht deshalb ebenfalls eine Fürsorgeleistung an die Verleger vor, sofern sie die Bedingungen betreffend Verlagstätigkeit in der Schweiz erfüllen. Verlagsfirmen können allerdings nicht pensioniert werden. Deshalb erhalten sie aus der UVF bereits nach der Aufnahme als Auftraggeber bzw. Mitglied bei der SUISA Fürsorgeleistungen aus der Stiftung, dies in Form von Beiträgen an ihre eigene Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule. Wichtig ist, dass die Verlagsfirmen dafür der SUISA ihre Vorsorgeeinrichtung melden und eine entsprechende Zahlungsadresse dazu bekanntgeben.
Revidiertes Fürsorgereglement
Am System der Fürsorgeleistungen der SUISA wurde grundsätzlich nichts geändert. Die wichtigsten Änderungen sind neben einigen Präzisierungen und Formulierungen:
- Verschiedene Anpassungen an das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
- Voraussetzungen der Lebenspartner/innenrente neu gemäss BVG definiert, das heisst: Für eingetragene sowie überlebende Partnerinnen und Partner gilt die gleiche Regelung wie für überlebende Ehegatten.
- Neue Zuständigkeit des Stiftungsrats (Vorstand der SUISA) für Reglementsänderungen.
Auf der SUISA-Website findet sich unter www.suisa.ch/fuersorgereglement sowohl das neue Reglement als auch eine synoptische Darstellung, die das alte und das aktuell gültige Reglement mit den Anpassungen und entsprechenden Kommentaren aufzeigt.