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KI und Musik

Ständerat setzt ein wichtiges Zeichen für die Kreativen

Ständerat setzt ein wichtiges Zeichen für die Kreativen
Die symbolische Darstellung des Konflikts zwischen Mensch und Maschine in der Musikindustrie ist ein KI-generiertes Bild, dessen Prompt auf dem Text dieses Artikels basiert.
Bild: generiert von Dall-E / Prompt von ChatGPT
Text von Benjamin Gut
Als Zusammenschluss der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften tritt Swisscopyright für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte und für die Interessen der Kreativschaffenden ein. Die schweizerischen Gesellschaften treten damit gemeinsam für die Durchsetzung der Interessen von Urheberinnen und Urhebern im Kampf gegen KI-Piraterie ein.

Die rasante Weiterentwicklung der künstlichen Intelligenz (KI) in den letzten Jahren bietet Unternehmen wie auch Privatpersonen grosse Möglichkeiten und Erleichterungen. Gerade im Kulturbereich ist die Verwendung von KI dermassen fortgeschritten, dass sie die Erschliessung neuer kreativer Felder ermöglicht. Dies ist zu einem grossen Teil den Kreativschaffenden zu verdanken, deren Werke das Ausgangsmaterial für KI-generierte Musik bilden. Doch die Urheberinnen und Urheber des Ausgangsmaterials werden dafür bis jetzt nicht entschädigt. Das muss sich ändern.

Der urheberrechtliche Schutz setzt Schaffensanreize für Kreative und garantiert so den kulturellen Fortschritt. Die jüngsten technologischen Errungenschaften im Bereich KI gehen mit der Unterwanderung urheberrechtlicher Grundprinzipien einher. Schaffensanreize werden ausser Kraft gesetzt und der Kreativmarkt droht aus dem Gleichgewicht zu fallen. Dies gilt es zu verhindern.

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 eine «Auslegeordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz» vorgelegt – Antworten auf die drängendsten urheberrechtlichen Fragen bleiben darin jedoch unbeantwortet. Zwar anerkennt der Bundesrat die Tatsache, dass generative KI-Systeme häufig mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert werden. Er äussert sich jedoch nicht zu der Frage, ob dieses Training erlaubt ist oder nicht. Immerhin soll geprüft werden, inwieweit den Interessen der Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern anderweitig Rechnung getragen werden kann, sollte das Training urheberrechtlich zulässig sein. In der Zwischenzeit bedienen sich die Anbieter von generativen KI-Systemen weiterhin an urheberrechtlich geschützten Werken, ohne die Urheberinnen und Urheber um Erlaubnis zu fragen oder diese zu entschädigen.

Faire Rahmenbedingungen für kulturelles Schaffen gefordert

Bereits am 20. Dezember 2024 hat Ständerätin Petra Gössi (FDP) eine Motion mit dem Titel «Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch» eingereicht. Der Bundesrat wird darin beauftragt, vom Urheberrecht erfasste Werke und Leistungen umfassend zu schützen, wenn sie durch KI-Anbieter genutzt werden.

Dafür stellt Frau Gössi drei Forderungen auf: Erstens müssen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber zwingend einwilligen, wenn ihre Werke und Leistungen für das Training von generativer KI genutzt werden. Zweitens sollen sich KI-Anbieter bei der Verwendung von geschützten Inhalten nicht auf Ausnahmen im Urheberrechtsgesetz (sogenannte Schranken) berufen dürfen. Und drittens soll schweizerisches Recht anwendbar und Gerichte in der Schweiz zuständig sein, wenn KI-Systeme in der Schweiz angeboten werden. Der Bundesrat hat am 19. Februar 2025 eine Annahme der Motion empfohlen, der Ständerat ist dieser Empfehlung am 20. März 2025 gefolgt. Die Motion geht nun an den Nationalrat und bei einer allfälligen Annahme an den Bundesrat.

Die fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften SUISA, Swissperform, SSA, Suissimage und ProLitteris haben an ihrer gemeinsamen Sitzung vom 17. März 2025 mit einem Brief an den Ständerat die Unterstützung der Motion Gössi empfohlen, da sie konkrete und dringend benötigte Konkretisierungen im Urheberrecht fordert und dadurch faire Rahmenbedingungen für kulturelles Schaffen fördert.

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