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SUISA verlängert für ihre Kundinnen und Kunden die Zahlungsfrist

SUISA verlängert für ihre Kundinnen und Kunden die Zahlungsfrist
Das Coronavirus stellt derzeit die ganze Schweiz vor grosse Herausforderungen – von den finanziellen Auswirkungen sind viele Kundinnen und Kunden der SUISA ebenso betroffen wie die Musikschaffenden, deren Rechte die SUISA wahrnimmt.
Bild: Bundesamt für Gesundheit
Text von Irène Philipp Ziebold
Ab April 2020 und bis auf Weiteres räumt die SUISA auf den ausgestellten Rechnungen eine verlängerte Zahlungsfrist ein. Für nicht erfolgte Musiknutzungen im Zusammenhang mit den behördlichen Verordnungen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie entfallen die Vergütungen für Urheberrechte.

Die einschneidenden Massnahmen zur Eindämmung des Sars-CoV-2-Virus haben innert Kürze drastische Veränderungen im sozialen und wirtschaftlichen Umfeld der Schweiz bewirkt. Das kulturelle Leben im Land ist annähernd zum Stillstand gekommen. Unter den finanziellen Folgen des Lockdowns zu leiden haben viele Kundinnen und Kunden der SUISA, vor allem Veranstalter und Gewerbebetriebe. Auch die SUISA-Mitglieder sind schwer vom plötzlichen Ausfall von grundlegenden Einkünften betroffen: Die Vergütungen für Urheberrechte gehören zu den wenigen fortwährenden Einnahmequellen für die Komponistinnen und Komponisten, Textautorinnen und Textautoren und Verlage, deren Rechte die SUISA wahrnimmt.

In der Kette der von der Krise betroffenen Unternehmen ist die SUISA ein Bindeglied: Gerade jetzt ist für die Musikschaffenden von existenziellem Interesse, dass die Auszahlung von Urheberrechtsvergütungen bestehen bleibt. Damit verbunden hält die SUISA ihre Dienstleistung aufrecht, öffentliche Musiknutzungen zu erlauben, und passt zugunsten der Lizenznehmerinnen und -nehmer einige ihrer Modalitäten den ausserordentlichen Umständen an.

Verlängerte Zahlungsfrist

Für Rechnungen, die ab April 2020 ausgestellt werden, wird die Zahlungsfrist für die Kundinnen und Kunden der SUISA erhöht. Das verlängerte Zahlungsziel ist als Datum auf den Rechnungen festgehalten. Diese Kulanz bei den Zahlungskonditionen wird automatisch gewährt und gilt bis auf Weiteres.

Nachlass für nicht erfolgte Musiknutzungen

Aufgrund der behördlichen Verordnungen sind und waren verschiedene Musiknutzungen verunmöglicht. Seien es verbotene Veranstaltungen, geschlossene Ladengeschäfte oder Events in Gastgewerbegetrieben, die zwangsläufig nicht stattfinden konnten: Für die nachweislich nicht erfolgten Nutzungen entfallen die Vergütungen für die Urheberrechte.

Um den Nachlass korrekt dem Einzelfall entsprechend in Abzug bringen zu können, kommen aus administrativ-technischen Gründen verschiedene Verfahren zur Anwendung:

Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe

Den Kundinnen und Kunden, die eine Lizenz für Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe nach dem Gemeinsamen Tarif H (GT H) beziehen, kann der Nachlass für die Dauer der Betriebsschliessungen teilweise automatisch in Abzug gebracht werden. Für all jene Fälle, in denen eine automatische Reduktion aufgrund der verfügbaren Daten nicht möglich ist, werden wir die Jahresrechnungen im regulären Umfang verschicken. Falls der Rechnungsbetrag wegen ausgefallenen Veranstaltungen zu hoch ausfällt, werden wir die Rechnungen stornieren und gemäss den Rückmeldungen der Kunden auf den tatsächlichen Nutzungsumfang reduzieren.

Hintergrundunterhaltung

Bei Lizenznehmerinnen und -nehmer des Gemeinsamen Tarifs 3a (GT 3a) für Hintergrundunterhaltung können die Termine der Betriebsschliessungen von Unternehmen zu Unternehmen stark variieren.

Wir bitten Sie, uns die Daten der Betriebsschliessung über das elektronische Kontaktformular zu melden:

  • Benutzen Sie für Ihre Meldung das Kontaktformular unter: www.suisa.ch/3a
  • Beachten Sie bitte, dass die Rückerstattung nur dann gewährt werden kann, sofern keine Mitarbeiter im Betrieb waren und keine Nutzung für Telefonwarteschleife oder in Firmenfahrzeugen stattfand.

Nach Prüfung der Angaben erfolgt für die vollen Kalendermonate, in denen keine Hintergrundunterhaltung stattgefunden hat, eine Gutschrift gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a. Bei Betrieben, die am 27. April wieder geöffnet hatten und diese Bedingungen nicht erfüllen würden, bietet die SUISA aus Kulanzgründen eine Reduktion von einem Kalendermonat an.

Kundinnen und Kunden anderer Tarife

Lizenznehmerinnen und -nehmer anderer Tarife, die periodische Rechnungen für Langzeitverträge erhalten, melden nicht erfolgte Musiknutzungen wie gewohnt an die zuständige Sachbearbeitungsstelle der SUISA, deren Kontaktangaben auf den Fakturen aufgeführt sind. So kann im Rahmen einer Schlussabrechnung die Entschädigung an die tatsächlich erfolgten Nutzungen angepasst werden.

Für Fragen oder Anliegen von allen Kundinnen und Kunden steht die SUISA weiterhin telefonisch von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und von 13:30 bis 17 Uhr zur Verfügung.

Weitere Informationen:
www.suisa.ch/3a
www.suisa.ch

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