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Die Lizenzierung von Livestreams durch die SUISA
Das Konzert in der Wohnstube: Veranstalterinnen und Veranstalter, die einen Event mit Musik in Echtzeit im Internet übertragen, müssen den Livestream bei der SUISA anmelden und lizenzieren.
Foto: Scharfsinn / Shutterstock.com
Text von Martin Korrodi
Mit der Pandemie hat das Livestreaming in den verschiedensten Veranstaltungsbereichen an Bedeutung gewonnen. Dank dieser Technologie ist es möglich, einen Anlass trotz der geltenden Verbote und Einschränkungen mit einem virtuell anwesenden Publikum zu teilen. Dieser Artikel stellt die Lizenzierungspraxis und die Konditionen für Livestreams vor, wie sie die SUISA anwendet.

Während der Coronavirus-Pandemie wurden Tanz- und Fitnesslektionen, Gottesdienste, Generalversammlungen und zunehmend auch Konzerte ins Internet verlagert und als Livestream durchgeführt, um den untersagten Live-Anlass zu ersetzen. Im Oktober 2020 soll in ein virtuelles Konzert der südkoreanischen Boygroup BTS 44 Millionen Dollar eingebracht und weltweit über 900 000 Fans angezogen haben.

Diese Online-Events sind regelmässig Diskussionsthema in den Medien, ebenso unter Musikschaffenden und natürlich bei den Veranstalterinnen und Veranstaltern, die solche Livestreamings anbieten. Dabei geht es oft auch um die Frage, zu welchen Konditionen die dazu erforderlichen Rechte lizenziert werden sollen.

Was ist ein Livestream?

Von einem Livestream wird dann gesprochen, wenn ein Einzelereignis in Echtzeit im Internet übertragen wird. Das Publikum kann sich also zum Startzeitpunkt des Events in den Stream einwählen und dabei das Ereignis live mitverfolgen – entweder gratis oder gegen ein Entgelt. Abzugrenzen ist der Livestream zum einen von Angeboten on demand, bei welchen das Publikum den Inhalt zu einem frei wählbaren Zeitpunkt abrufen kann. Zum anderen handelt es sich beim Livestream nicht um eine Sendung – bei dieser werden Inhalte zwar ebenfalls in Echtzeit übertragen, jedoch sind es dort nicht Einzelereignisse, sondern Programme mit einer Folge von Sendungen. Eine Lizenzierung als Livestream ist also immer dann erforderlich, wenn ein gefilmtes Einzelereignis simultan im Internet gestreamt wird und das Publikum den Zeitpunkt für den Zugang nicht selber bestimmen kann.

Die Lizenzbedingungen für Livestreams richten sich nach den Aufführungstarifen

Da es sich bei den gestreamten Ereignissen regelmässig um Anlässe handelt, die ebenso gut live mit anwesendem Publikum stattfinden könnten oder als Ersatz für diese durchgeführt werden, orientieren sich die Lizenzbedingungen an den Konditionen der korrespondierenden Aufführungstarife. So werden etwa bei einem gestreamten Konzert die gleichen Prozentsätze angewendet, wie sie auch in einem Konzert mit physisch anwesendem Publikum im Rahmen des Gemeinsamen Tarifs K (GT K) zur Anwendung gelangen. Dieses Vorgehen in Analogie zu den Aufführungstarifen stellt sicher, dass virtuelle und physische Konzertveranstalter gleich behandelt werden, da ihre Events dazu tendieren, sich gegenseitig zu ersetzen.

Die Lizenzbedingungen unterscheiden die Kategorien Konzerte, DJ-Sets, Shows & Ballettaufführungen sowie Theaterstücke. Dabei wird jeweils der entsprechende Prozentsatz auf die Einnahmen oder die Kosten berechnet, wie das auch in den Aufführungstarifen vorgesehen ist (GT K und GT Hb). Auch die proportionale Anpassung des Prozentsatzes an die Dauer der Verwendung von geschützter Musik wird genau gleich wie in den Aufführungstarifen vorgenommen (sogenannte Pro rata temporis-Regel). Zusätzlich zu diesen Kategorien werden weitere Eventarten wie Sportanlässe, Abendunterhaltungen, Tagungen, Gottesdienste, Veranstaltungen in Heimen und Spitälern usw. in der Kategorie andere Anlässe zusammengefasst – für diese gilt ein pauschaler Prozentsatz von 2% der Bruttoeinnahmen oder -kosten.

Sind die Einnahmen tiefer als die Kosten oder werden keine Einnahmen erzielt, so werden die Prozentsätze auf die Kosten angewendet. Wie auch bei den Aufführungstarifen wird hier auf die musikrelevanten Bruttokosten abgestellt, welche sich aus den folgenden Positionen zusammensetzen: Gagen und Spesen der Musikerinnen und Musiker, Miete von Tontechnik und Übertragungsequipment (Mikrophone, Mischpult, Kamera etc.), Instrumentenmieten sowie Saalmieten.

Anlässe mit Publikum, welche zusätzlich gestreamt werden

Es kommt häufig vor, dass eine Liveveranstaltung vor Ort mit einem verkleinerten Publikum stattfinden kann und gleichzeitig auch noch als Livestream im Internet verbreitet wird, um die Reichweite zu vergrössern. In diesen Fällen benötigt der Veranstalter oder die Veranstalterin eine «normale» Lizenz für die Aufführungsrechte und zusätzlich eine Lizenz für den Livestream. In der Regel führt das dazu, dass wir neben der Rechnung gemäss Aufführungstarif zusätzlich noch die Mindestentschädigung für den Livestream von 40 Franken verrechnen, da die Einnahmen bzw. Kosten des Events bereits bei der Lizenzierung der Aufführung voll berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Livestream separate Einnahmen generiert werden – dann wird die Lizenz für den Stream auf Basis dieser Einnahmen berechnet.

Abruf von Streams nach dem Live-Event

Viele Veranstalter/-innen von Livestreams stellen Aufzeichnungen der Streams nach dem Live-Event für eine bestimmte Zeit im Netz zum Abruf bereit – so können Interessierte, welche den offiziellen Termin verpasst haben, zu einem späteren Zeitpunkt auf die Inhalte zugreifen. Sofern der effektive Livestream korrekt angemeldet und lizenziert wird, erlaubt die SUISA die anschliessende Einspeicherung des Livestreams zum weiteren Abruf gegen eine Pauschale von 100 Franken für Konzerte und DJ-Sets – für alle anderen Kategorien beträgt die Pauschale 50 Franken.

Welche Rechte sind von der Lizenz erfasst?

Wenn sich die Veranstalterin oder der Veranstalter in der Schweiz oder Liechtenstein befindet und sich die Streams im Wesentlichen an ein lokales Publikum (Schweiz und Liechtenstein) richten, so kann die SUISA im Bereich der Urheberrechte das Weltrepertoire vergeben. Handelt es sich um einen internationalen Veranstalter, welcher seine Streams unter anderem an das Publikum in der Schweiz und Liechtenstein richtet, so können wir für die Nutzungen in unserem Territorium ebenfalls das Weltrepertoire vergeben, basieren die Berechnung der Lizenz jedoch nur auf dem Umsatz, welcher in der Schweiz und Liechtenstein erzielt wird.

Im Bereich der Livestreams verfügt die SUISA lediglich über die Urheberrechte an der Musik. Alle anderen allfällig betroffenen Rechte wie z. B. verwandte Schutzrechte oder Synchronisationsrechte sind mit den entsprechenden Rechteinhaberinnen und -inhabern abzuklären.

Livestreams mit Musik müssen bei der SUISA angemeldet werden

Die Lizenzbedingungen, das Anmeldeformular und weiterführende Informationen zu Livestreams finden Sie auf unserer Website:
www.suisa.ch/de/kunden/online/video/livestreams.html

Für eine vollständige Anmeldung sind folgende Angaben notwendig:

  • Kontaktangaben des Kunden/der Kundin
  • Kategorie des Livestreams
  • Angaben zum Stream: Titel, Dauer, Datum, URL der Webseite, Anzahl Views
  • Gesamteinnahmen
  • Kosten (brutto)
  • Findet eine anschliessende Einspeicherung zum späteren Abruf statt? (ja/nein)
  • Liste der Musikwerke, welche im Livestream enthalten sind

Eine Lizenz ist auch dann erforderlich, wenn der Stream über eine externe Plattform abgewickelt und auf der eigenen Webseite eingebettet wird (z. B. Facebook Live, Instagram Live, Youtube Live oder Twitch).

Allfällige Ausnahmeregelungen im Bereich der Livestreams, welche aufgrund der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie temporär gelten, sind jeweils aktuell auf unserer Webseite publiziert:
www.suisa.ch/de/suisa/massnahmen-der-suisa-bezueglich-der-corona-pandemie/informationen-fuer-kunden.html

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