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Musik in Unternehmen: Das gilt es zu beachten
Die passende Hintergrundmusik in einem Geschäft bietet den Kunden nicht nur ein angenehmes Einkaufserlebnis sondern kann auch das Kaufverhalten beeinflussen.
Foto: Tana888 / Shutterstock.com
Text von Liane Paasila, Martin Korrodi und Giorgio Tebaldi
Musik spielt in vielen Unternehmen eine wichtige Rolle. Sie schafft eine angenehme Atmosphäre für Kunden, Gäste und Mitarbeitende, verstärkt die Aussagen von Werbespots und ist ein wichtiger Bestandteil von Firmenevents. Die Urheberrechte für die Nutzung von Musik erhält man unkompliziert von der SUISA. Je nach Art der Musiknutzung kommen dabei unterschiedliche Tarife zur Anwendung.

Unternehmen kennen die Wirkung von Musik für ihr Geschäft. Die Detailhändler setzen auf die Dienste von professionellen Beschallungsfirmen, um ihren Kunden ein angenehmes Einkaufserlebnis zu bieten – und sie letztlich zum Kauf zu ermuntern. In Arztpraxen läuft beruhigende Hintergrundmusik für die Patienten – schliesslich möchten die wenigsten vor einer Untersuchung oder einer Diagnose laute Rockmusik hören. Und auch ein Werbespot wirkt nur mit der passenden, oftmals eigens dafür komponierten Musik. Kurzum: Es gibt viele Beispiele und Fälle, in denen Musik zum Erfolg eines Unternehmens beiträgt.

Vergütung für Komponisten, Textautoren und Verleger

Entsprechend müssen auch diejenigen bezahlt werden, die diese Musik komponiert und die Texte dazu geschrieben haben: die Urheberinnen und Urheber. Das geschieht über die SUISA, welche Lizenzen für die verschiedenen Nutzungen von Musik vergibt und hierfür Geld einnimmt. Die Höhe der Lizenzkosten hängt grundsätzlich davon ab, welchen Stellenwert die Musik bei der entsprechenden Nutzung hat. Für ein symphonisches Konzert, welches man fast ausschliesslich wegen der Musik besucht, sind die Kosten höher als für Hintergrundmusik im Wartezimmer einer Arztpraxis, wo man nicht wegen der Musikberieselung als Hauptgrund hingeht.

Musik aus der ganzen Welt dank Lizenz von der SUISA

Die Tarife für die unterschiedlichen Nutzungen von Musik werden in regelmässigen Abständen zwischen den Verwertungsgesellschaften wie der SUISA und den Nutzerverbänden (wie beispielsweise Gastrosuisse für die Nutzung in Gastrobetrieben) verhandelt, gemeinsam festgelegt und von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigt.

Da die SUISA in der Schweiz und in Liechtenstein das Weltrepertoire an musikalischen Werken vertritt, kann man mit einer SUISA-Lizenz fast alle Musik aus der ganzen Welt nutzen. Das eingenommene Geld verteilt die SUISA weltweit an die Urheber und Verleger der genutzten Musik. Von 100 Franken Einnahmen zahlt die SUISA 87 Franken an die Urheber und Verleger von Musik aus.

Die SUISA vergibt Lizenzen an über 120 000 Nutzer wie Radio- und TV-Sender, Konzertveranstalter, Clubs, Gastwirte, Partyorganisatoren, Ladenbesitzer oder Online-Musikdienste. In diesem Jahr ist eine gezielte Markterfassung für die Musiknutzung in Unternehmen geplant; die SUISA wird mit ihren Angeboten potentielle Kunden direkt kontaktieren.

Musiknutzung in Unternehmen

Im Folgenden werden drei der häufigsten Nutzungen von Musik in Unternehmen näher erläutert:

1. Hintergrundmusik in Verkaufsräumen und Büros

In der Schweiz nutzen bereits über 100 000 Unternehmen Musik mit Hilfe von unterschiedlichen Technologien, um eine stimmungsvolle Atmosphäre z. B. in Verkaufsräumen, Büroräumlichkeiten oder Wartezimmern zu schaffen. In Firmenfahrzeugen, Telefonschlaufen oder Aufzügen sorgt Musik für die Unterhaltung von Kunden oder Mitarbeitenden. Diverse Studien bestätigen, dass Musik auch zur Steuerung des Konsumverhaltens dient.

Solche Verwendungen von Musik in Unternehmen gelten als öffentliche Nutzung: Hierfür muss eine Entschädigung entrichtet werden. Die Betriebe zahlen daher den Urhebern, Verlegern, Interpreten oder Produzenten eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a). «Gemeinsam» heisst, dass der Tarif nicht nur die von der SUISA vertretenen Rechte enthält, sondern auch jene von anderen Verwertungsgesellschaften wie Swissperform (für die Interpreten und Produzenten) oder Suissimage (für die Filmschaffenden). Die SUISA verantwortet bei diesem Tarif das Inkasso im Auftrag aller Schweizer Verwertungsgesellschaften und verteilt ihren Anteil des eingenommenen Geldes an die Urheber und Verleger von Musik.

Beispiele für die Nutzung von Hintergrundmusik (GT 3a)
Wo?
• Büroräumlichkeiten (z. B. Aufenthaltsräume, Arbeitsräume, Sitzungszimmer)
• Geschäftsflächen (z. B. Verkaufsgeschäfte, Gastro- und Hotelbetriebe)
• Firmenfahrzeuge
• Telefonwarteschlaufen
• Museen, Ausstellungen
• Praxen (z. B. Patientenzimmer, Behandlungszimmer, Warteräume)
Wie?
• Wiedergabe von Radiosendungen und Musikaufnahmen
• Wiedergabe von Fernsehsendungen oder Filmen (mit Ort und Zeit angekündigte Filmvorführungen, Public Viewing auf Bildschirmen mit einer Diagonale von mehr als 3 Metern müssen jedoch separat geregelt werden)
• Betrieb von interaktiven Multimedia-Terminals
Weitere Information zur Nutzung von Hintergrundmusik (GT 3a)
Kundenportal GT 3a
SUISA-Website zum GT 3a: www.suisa.ch/3a
Verteilung der Einnahmen aus dem GT 3a:
www.suisablog.ch/de/wie-die-suisa-verguetungen-aus-der-hintergrundunterhaltung-verteilt/

2. Videos mit Musik im Internet

Je länger je mehr setzen Unternehmen auf digitale Formate, um ihre Kunden zu erreichen, seien es moderne, professionelle Websites oder Beiträge in den sozialen Medien. Nicht nur in aussergewöhnlichen Zeiten wie während der Corona-Pandemie wird die digitale Kommunikation wichtig, um mit Kunden und anderen Anspruchsgruppen in Verbindung zu treten und zu bleiben. In diesem Zusammenhang spielen Videos, die mit Musik unterlegt sind, eine wesentliche Rolle und helfen, Kunden ein Produkt oder eine Dienstleistung schmackhaft zu machen.

Wenn man ein aufgenommenes Musikstück in einem Video verwenden will, muss man zuerst einmal zwischen zwei Arten von Rechten unterscheiden, die es zu klären gilt:

  • Leistungsschutzrechte für die Audio-Aufnahme, die beim Label des Songs liegen;
  • Urheberrechte am Werk, also der Komposition und gegebenenfalls dem Text, die beim Musikverlag und/oder den Urhebern liegen.

Für die Leistungsschutzrechte an der Audio-Aufnahme ist die Plattenfirma zuständig. Bei einem Video mit Musik müssen beim Label Zustimmung und Lizenzen für die Synchronisation und Überspielung der Aufnahme eingeholt und erworben werden.

Für die Urheberrechte am Werk sind der Musikverlag und die SUISA zuständig. Die SUISA vergibt die Lizenzen für die Vervielfältigung des Werks im Rahmen der Videoproduktion sowie für das Zugänglichmachen des Werks im Video auf der eigenen Website und/oder Social-Media-Plattformen. Der Musikverlag vergibt die Synchronisationsrechte für ein Werk. Wenn jemand ein mit Musik untermaltes Video veröffentlichen will, muss man zuerst beim Verlag anfragen, ob man den Song überhaupt für ein Video verwenden darf.

Dieses Lizenzierungsverfahren gilt grundsätzlich für alle Unternehmen. Speziell für kleinere Firmen mit maximal 49 Mitarbeitenden und bis zu Fr. 9 Mio. Jahresumsatz bietet die SUISA zusammen mit ihrem Partner Audion eine Pauschallösung an: Gegen eine jährliche Vergütung von 344 Franken können sowohl die Rechte der Urheber von Musik sowie die der Produzenten/Labels erworben werden. Dank diesem Pauschalbetrag können Kleinunternehmen so viele imagefördernde kurze Videos mit Musik auf ihren Websites und/oder Social-Media-Plattformen verwenden, wie sie möchten. Dieses Angebot ermöglicht den einfachen Erwerb einer Lizenz für die Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik.

Weitere Informationen zu Videos mit Musik auf Websites
Kundenportal Musik auf Websites
Wichtigste Fragen & Antworten:
www.suisa.ch/de/kunden/online/musik-im-internet-fuer-kleinunternehmen/fragen-antworten.html
Artikel auf dem SUISAblog zum Pauschalangebot:
www.suisablog.ch/de/kollektive-verwertung-ist-eine-dienstleistung-fuer-musikschaffende-wie-musiknutzende/

3. Musik bei Firmenevents

Weihnachtsessen, Generalversammlung oder Produktepräsentation – Musik ist bei solchen Events oft ein wichtiger Bestandteil. Diese Veranstaltungen werden nach dem Gemeinsamen Tarif Hb (GT Hb) lizenziert, der Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung ausserhalb des Gastgewerbes zum Gegenstand hat. Es geht hier um Aufführungen wie zum Beispiel die Live-Band beim Weihnachtsessen oder den DJ beim Mitarbeiteranlass, und auch um Anlässe mit musikalischer Umrahmung, wie etwa bei einer Generalversammlung oder einem Kundenanlass.

In Bezug auf die Berechnung der Vergütung unterscheidet der Tarif zwischen Gross- und Kleinveranstaltungen. Letztere sind Anlässe in Räumen mit einem Fassungsvermögen von maximal 400 Personen. Hierfür kommen Pauschalvergütungen pro Tag und Veranstaltung abgestuft nach Besucheranzahl zum Tragen. Bei Grossveranstaltungen bilden – da für Firmenanlässe in der Regel keine Tickets verkauft werden – meistens die Kosten, die mit der Musiknutzung verbunden sind, die Berechnungsgrundlage. Typischerweise sind das die Gagen und Spesen der Künstler sowie die Miete von Instrumenten und Veranstaltungsräumlichkeiten. Wenn für Anlässe Eintritt verlangt wird, gelten unter Umständen andere Berechnungsgrundlagen.

Der Tarif sieht zudem verschiedene Ermässigungen vor – etwa für Unternehmen, die für ihre Veranstaltungen gemäss GT Hb mit der SUISA einen Vertrag abschliessen oder die mehr als 10 Anlässen pro Kalenderjahr durchführen.

Unternehmen der Gastro- und Hotelbranche
Gastrobranche:
Für Unterhaltungs- und Tanzanlässe im Gastgewerbe ist nicht der Tarif GT Hb, sondern GT H anwendbar. Dieser regelt die gleichen Anlassarten wie der GT Hb, hat aber aufgrund der Verbindung zum gastronomischen Angebot ein anderes Berechnungsmodell, das neben der Anzahl anwesender Personen und dem Eintrittspreis auch den Preis des billigsten alkoholischen Getränks in die Kalkulation miteinbezieht.
Hotelbranche:
Da es ab und an zu Unklarheiten führt, welche Flächen bei Hotelbetrieben die Grundlage für die Verrechnung bilden, hier noch ein paar Hinweise: Der Gemeinsame Tarif 3a gilt auch für die Fläche der Hotelzimmer. Die SUISA erhält immer wieder Anmeldungen, bei denen Beherbergungsunternehmen die Zimmerflächen für die Berechnung der Nutzungsfläche nicht einkalkulieren. Für die Zimmer ist je nach gesamthaft betroffener Fläche (Zimmer und Gemeinschaftsräume) zusätzlich zur Basisvergütung eine Vergütung gemäss Zusatznutzung (Gemeinsamer Tarif 3a Ziff. 6) zu entrichten.
Weitere Informationen zu Musik-Events
Ausserhalb des Gastgewerbes, GT Hb:
www.suisa.ch/de/kunden/event-veranstalter/events-und-parties/parties-und-andere-tanzveranstaltungen.html
Im Gastgewerbe, GT H:
www.suisa.ch/de/kunden/gastgewerbe-hotellerie/clubs-bars-restaurants/djs-oder-musiker.html

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