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Unterstützung für SUISA-Mitglieder in der Corona-Krise
Keine Konzerte – keine Urheberrechtsvergütungen für die Aufführungen. Stattdessen spielte Kety Fusco Livemusik aus den eigenen vier Wänden für die Beitragsserie «Music for Tomorrow» auf dem SUISAblog und SUISA Music Stories auf Social Media.
Foto: Screenshot Video Kety Fusco
Text von Irène Philipp Ziebold
Die Covid-19-Verordnungen des Bundes führen wegen ausfallenden Musiknutzungen zu Mindereinnahmen bei den Urheberrechtsentschädigungen. Die SUISA bietet ihren Mitgliedern Unterstützung an, um den Ausfall von Urheberrechtsvergütungen finanziell zu überbrücken.

Abgesagte Konzerte, geschlossene Ladengeschäfte und Kinosäle, reduzierte Werbeschaltungen im TV und Radio – alle diese Folgen aus den verordneten Massnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie haben eine direkte Auswirkung auf die Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten: Wenn keine Musiknutzung stattfindet, entfällt auch die Urheberrechtsentschädigung.

Die SUISA bietet ihren Mitgliedern Unterstützung an, um den Ausfall von Urheberrechtsvergütungen finanziell zu überbrücken:

Bezug von Vorschüssen

In erster Linie und bereits seit jeher besteht für SUISA-Mitglieder die Möglichkeit, einen Vorschuss zu beziehen. Der Bezug eines Vorschusses ist sowohl für Urheberinnen und Urheber als auch für Verlage möglich. Die Höhe des Vorschusses wird anhand der durchschnittlichen Einnahmen des Mitglieds während den letzten Jahren berechnet. Vorschüsse werden nur dann ausgezahlt, wenn das Mitglied in den letzten Jahren durchschnittlich mehr als 500 Franken an Urheberrechtsvergütungen erhalten hat. Die Vorschüsse können per E-Mail beantragt werden. Die Anträge werden innerhalb von sieben Tagen geprüft. Über den Entscheid wird man schriftlich per Mail informiert. Sofern der Antrag die nötigen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Zahlung des Vorschusses umgehend per Banküberweisung.

Normalerweise wird ein Vorschuss mit der nächsten Abrechnung, die das Mitglied erhält, verrechnet. Das heisst, der bezogene Betrag wird vom zur Verteilung kommenden Betrag wieder abgezogen. Als Sofortmassnahme gegen die von der Coronavirus-Pandemie verursachte Ausnahmesituation hat der Vorstand der SUISA beschlossen, dass die Verrechnung von Vorschüssen mindestens bis Juni 2022 ausgesetzt wird. Vorstand und Geschäftsleitung beobachten den weiteren Verlauf der Krisensituation genau, um das Verrechnungsdatum den wirtschaftlichen Entwicklungen entsprechend allenfalls noch weiter aufzuschieben. So oder so müssen bezogene Vorschüsse also frühestens nächstes Jahr ab Juni 2022 wieder zurückgezahlt werden.

Unterstützungszahlungen an Mitglieder

Sollte ein Vorschussbezug nicht ausreichen und ein Mitglied der SUISA wegen des Ausfalls von Urheberrechtsvergütungen in eine existenzielle, finanzielle Notlage geraten, kann es bei der SUISA Unterstützungszahlungen beantragen. Für Urheberinnen und Urheber stehen Gelder aus der Fürsorgestiftung der SUISA für den Notfall zur Verfügung. Zudem hat der Vorstand als weitere Sofortmassnahme entschieden, einen zusätzlichen Hilfsfonds zu äufnen, aus dem Unterstützungszahlungen sowohl an Urheberinnen und Urheber als auch an Verlage geleistet werden können. Der Hilfsfonds muss im Rahmen der brieflichen Abstimmung von der Generalversammlung noch ratifiziert werden. (Nachtrag, ergänzt am 27.08.2020: Die Generalversammlung hat dem Hilfsfonds mit grosser Mehrheit zugestimmt. Weitere Informationen dazu im Artikel: «SUISA-Generalversammlung: Hilfsfonds für Urheber und Verleger genehmigt».)

Als Verwerterin von Urheberrechten leistet die SUISA Unterstützung für den Ausfall von Urheberrechtsentschädigungen. Die Mittel für die Unterstützungszahlungen sind limitiert. SUISA-Mitglieder, die nicht bereits über den Nothilfefonds von Suisseculture Sociale oder anderweitigen kantonalen Massnahmen finanzielle Hilfe erhalten, können bei der SUISA Unterstützung beantragen.

Die finanzielle Notlage muss von den Gesuchstellenden nachgewiesen werden. Die Gesuche für Unterstützungszahlungen können über das Mitgliederportal «Mein Konto» eingegeben werden. Die eingereichten Unterlagen werden innerhalb von sieben Tagen geprüft. Über den Entscheid wird schriftlich per Mail informiert. Die Zahlung erfolgt umgehend nach Bewilligung des Gesuchs mittels Banküberweisung. Die Unterstützungszahlungen müssen nicht zurückbezahlt werden.

Massnahmen des Bundes und diverse weitere Hilfsangebote

Die Unterstützung von der SUISA soll helfen, den Ausfall von Urheberrechtsentschädigungen finanziell zu überbrücken. Sie ist somit lediglich als Ergänzung, nicht jedoch als Ersatz oder Alternative zu den Unterstützungsmassnahmen des Bundes zu verstehen. Informationen über die «Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen», die der Bund für den Kultursektor erarbeitet hat, sind auf der Website des Bundesamtes für Kultur (BAK) aufgeführt: www.bak.admin.ch/bak/de/home/themen/coronavirus.html

Auch die Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia stellt online laufend aktualisierten Informationen zur Verfügung: www.prohelvetia.ch/de/dossier/infopoint-covid-19/

Auf www.suisseculture.ch sind nicht nur alle Informationen zu den beschlossenen Nothilfefonds für Kulturschaffende zu finden, sondern auch ein Link zum Gesuchsportal. Auf diesem Portal kann man Gesuche für die Soforthilfe einreichen.

Hilfreiche Informationen für Musikschaffende gibt es auch auf der Website von Sonart, dem Berufsverband der freischaffenden Musikerinnen und Musiker der Schweiz.

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