In nur sechs Wochen von Juni bis Juli 2025 veröffentlichte The Velvet Sundown drei Alben mit jeweils dreizehn Songs. Innert Kürze wurden die Songs millionenfach gestreamt. Der Clou? Die «Band» sowie sämtliche von ihr stammenden Bilder, Texte und Songs wurden durch generative künstliche Intelligenz (KI) erzeugt. Alles wirkt stimmig und geschickt gemacht: Der charakteristische Gelbstich der von Dall-E erzeugten Bildern passt zur Vintage-Ästhetik, die bisweilen kitschigen Songtexte von ChatGPT erinnern an hippieske Protestsongs und die klanglichen Artefakte von Suno werden durch das saturierte und eher dumpfe 1970er Klangbild schön maskiert.
Am Beispiel von The Velvet Sundown kann gut auf die vielen urheberrechtlichen Fragestellungen eingegangen werden, mit denen die SUISA im Zeitalter von generativer KI zunehmend konfrontiert wird.
Sind die Songs von The Velvet Sundown urheberrechtlich geschützt?
Das Urheberrechtsgesetz (URG) definiert das geschützte Werk als geistige Schöpfung der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter. Ein schutzfähiges Werk muss demzufolge Ausdruck einer Gedankenäusserung sein und auf menschlichem Willen beruhen. Urheber/in kann dementsprechend auch nur eine natürliche Person, also ein Mensch, sein. Somit geniessen reine KI-Erzeugnisse, wie z. B. die Songs von The Velvet Sundown, keinen urheberrechtlichen Schutz, sondern sind gemeinfrei. Ausschlaggebend ist vereinfacht gesagt, ob die Komposition vom Menschen oder vom Algorithmus stammt.
Mit einem simplen Prompt – einer kurzen Anweisung an ein KI-Modell, um damit Inhalte zu erzeugen – wird also kein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen. Insbesondere wenn zwei identische Prompts zu zwei völlig unterschiedlichen Melodien führen, ist das ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Melodie nicht vom Menschen, sondern von der KI geschaffen wurde.
Schwierig wird die Beurteilung der Schutzfähigkeit, wenn der menschliche Schaffensanteil an einem Song – im Gegensatz zum algorithmischen – einerseits hoch genug ist und andererseits im generierten Output Ausdruck findet. Gegebenenfalls kommt urheberrechtlicher Schutz dann nämlich wieder in Frage, obwohl das Werk mithilfe von KI entstanden ist. Zum Beispiel ist dies der Fall, wenn bei einem Song die Musik von einer KI generiert und der Text von einem Menschen geschaffen wurde (oder umgekehrt). Sofern der von einem Menschen geschaffene Werkteil für sich genommen die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt, handelt es sich bei einem solchen Hybridwerk um ein geschütztes Werk.
Könnte man diese Songs bei der SUISA anmelden?
Damit die SUISA auf die Nutzung von Musik eine Lizenzgebühr erheben kann, braucht es zwei Dinge: Bei der Musik muss es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln und das Nutzungsrecht an diesem Werk muss ihr übertragen worden sein. Durch die Werkanmeldung werden der SUISA die zur Lizenzierung von Musiknutzungen nötigen Rechte übertragen. In Bezug auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit stellt KI-generierte Musik eine besondere Herausforderung dar.
Mittlerweile sind auf dem Markt Tools erschienen, die behaupten, durch künstliche Intelligenz geschaffene Songs von herkömmlicher Musik unterscheiden zu können. Die Analyse der Songs des dritten Albums von The Velvet Sundown mit einem solchen Erkennungssystem (genannt KI-Detektor) ergibt, dass alle dreizehn Titel mit einer Wahrscheinlichkeit von 98 % mit Suno, einer beliebten Musik-KI, generiert wurden. Als problematisch erweist sich, dass dabei die Produktion, nicht aber die Komposition analysiert wird. Dass nebst der Produktion auch der darin enthaltene Text oder die Komposition von Suno geschaffen wurde, davon kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.
Ob es sich im Einzelfall also um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt oder nicht, kann die SUISA aufgrund der unsicheren Beweislage nicht mit Sicherheit feststellen. Sie stellt deswegen aber vertraglich sicher, dass sie nicht unfreiwillig gemeinfreie Musik verwertet: Durch die Einwilligung in die Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen sichert der/die Urheber/in gegenüber der SUISA nämlich zu, dass er oder sie keine rein durch künstliche Intelligenz generierten Songs anmeldet.
Sofern es sich bei den Songs von The Velvet Sundown also weder um von einem Menschen komponierte Werke noch um Hybridwerke (siehe hierzu oben), sondern um rein KI-generierte Songs handelt, dürfen diese bei der SUISA nicht angemeldet werden. Soweit ersichtlich, ist eine solche Werkanmeldung weder bei der SUISA noch bei einer ihrer Schwestergesellschaften eingegangen.
Weitere Informationen zur Werkanmeldung bei Verwendung von künstlicher Intelligenz können in den FAQ auf der SUISA-Website nachgelesen werden.
Darf man rein KI-generierte Songs eigentlich bei Spotify etc. hochladen?
Grundsätzlich können KI-Songs, die weder urheberrechtlich geschützt noch bei einer Verwertungsgesellschaft angemeldet sind, bei Streamingdiensten hochgeladen werden. Je nach Aggregator – im Fall von The Velvet Sundown ist dies DistroKid – wird der Upload von rein KI-generierter Musik allerdings geduldet oder untersagt (z. B. iMusician). DistroKid verweist jedoch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der KI-Anbieter. Und in den AGB von Suno wiederum steht, dass nur Anwender/innen, die ein kostenpflichtiges Abo gelöst haben, die Songs kommerziell verwenden dürfen. Allerdings behält sich Suno das Recht vor, jeglichen von den Usern/innen generierten Output ebenfalls zu nutzen, einschliesslich kommerzieller Nutzung durch Dritte. Zusätzlich behält sich Suno vor, alle Prompts, Songtexte und Audiodateien, die Benutzer eingeben, für ihre Zwecke zu verwenden – und zwar nicht nur für das weitere Training des Modells, sondern sogar zur Weitergabe an Dritte.
Werden KI-generierte Songs als solche gekennzeichnet?
Im Gegensatz zu Spotify oder Tidal wird beim französischen Streamingdienst Deezer darauf hingewiesen, wenn Songs mutmasslich mithilfe von künstlicher Intelligenz erstellt worden sind, auch bei allen drei Alben von The Velvet Sundown wird dieser Hinweis angezeigt. Laut Deezer werden täglich 30 000 rein KI-generierte Songs neu auf die Plattform hochgeladen, was einem Anteil von 28 % entspreche (Stand: September 2025). Durch den KI-Hinweis werden die Hörer/innen einerseits über das Vorhandensein von KI-Musik aufgeklärt, andererseits tauchen solche Songs nicht mehr in den redaktionellen sowie den automatisierten Empfehlungen von Deezer auf. Dies soll zu weniger Sichtbarkeit und Reichweite und somit zu geringeren Einnahmen für KI-Musik führen. Eine solche Deklaration könnte jedoch auch dazu führen, dass ein Werk eines Menschen aufgrund einer Umsetzung durch ein KI-Tool wie Suno als «KI-generierter Inhalt» deklariert wird, da Deezer nicht zwischen Komposition und Produktion unterscheiden kann.
Könnten die Songs fremde Urheberrechte verletzen?
Falls ein KI-generierter Song in den Schutzbereich eines bereits bestehenden Songs fällt, könnte eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Dazu müsste der KI-Song entweder identisch mit einem geschützten Werk sein oder der individuelle Charakter eines Originals müsste im KI-generierten Song erkennbar sein. Der Gema, der deutschen Schwestergesellschaft der SUISA, ist es gelungen, aufzuzeigen, dass Suno nicht nur Neues, sondern auch Plagiate generieren kann.
Von einem Plagiat abzugrenzen wäre das Imitieren eines reinen Stilmittels durch die generative KI. Für die Musik bedeutet dies, dass sowohl Kompositionstechniken als auch Stilrichtungen nachgeahmt werden dürfen, solange nicht konkrete Teile eines Werkes plagiiert werden. Auch Akkordfolgen, also die Kombination und die zeitliche Abfolge von Akkorden, sind nicht schutzfähig.
Ist die Nutzung von KI-Musik fair?
Damit ein Musikmodell wie dasjenige von Suno Songs generieren kann, muss es vorher mit einer Vielzahl von menschengemachten Songs trainiert worden sein, was bislang grösstenteils ohne Zustimmung der Rechteinhaber/innen passiert. Bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke als Trainingsdaten für KI-Systeme herrscht grosse Rechtsunsicherheit – die Gesetzeslage erweist sich hier als klärungsbedürftig.
Eine Studie der CISAC, des internationalen Dachverbands der Verwertungsgesellschaften, geht davon aus, dass KI-generierte Inhalte unter den bestehenden regulatorischen Umständen einen massiven finanziellen Einfluss auf die Kreativbranche haben werden. Während die Einnahmen für Urheber/innen über 20 % sinken, steigen die Umsätze von KI-Unternehmen jährlich um Millionen.
Die generativen KI-Tools wie Suno oder Udio funktionieren jedoch ohne Einwilligung der Komponisten, Textautorinnen, Arrangeure, Interpretinnen, Verlage, Labels etc., ohne Offenlegung der Trainingsdaten und ohne die Zahlung von Lizenzgebühren. Deshalb sind dringend faire gesetzliche Rahmenbedingungen für das kulturelle Schaffen nötig.
Auch für Nutzungen von KI-generierten Inhalten ausserhalb der Privatsphäre bestehen in der aktuellen Rechtslage diverse Unsicherheiten, angefangen bei möglichen Urheberrechtsverletzungen in Form von Plagiaten bis zu Zuwiderhandlungen gegen die (teils unterschiedlichen) Vertragsbedingungen von KI-Anbietern, Streamingplattformen oder Aggregatoren.




This is still quite confusing … for example: If I have a song (work) already registered with SUISA but decide to use (e.g.) SUNO to re-arrange the song, keeping the chord structure and melody … is SUNO infringing on the copyright of my song, even though it is I who had instructed SUNO to create a „new“ arrangement ? I had to upload the original registered song for SUNO to work on. Am I infringing on any copyrights ?
Comments welcome, thank you.
If you are using your „own“ song (meaning you are the original author and/or are the current rights holder of that song) and use an ai-tool like SUNO to create a new arrangement, SUNO carries out copyright-related activities (reproduction, etc.) in order to create the new arrangement. If you are a member of SUISA, you are bound by the representation agreement (Wahrnehmungsvertrag) and can only grant licenses on your own authority within this framework (e.g. for non-commercial use, see section 3.8 of the representation agreement). If SUNO also reserves the right to use the new arrangement commercially itself or through third parties (as mentioned in the above article), SUNO would actually have to obtain a license from SUISA. Without a license, it would be violating copyright laws.
I hope this clarifies your question. In any case, it is always important to look at each individual case. It is not possible to make a reliable statement about the legal situation in general terms.
Thank you very much for your reply. I would like to add the following: Through the “Rights Administration Agreement” (Wahrnehmungsvertrag), the author mandates SUISA to manage the rights to his or her musical works. However, the clause you refer to is found in the “General Terms and Conditions for Rights Administration” (Wahrnehmungsbedingungen), which specify the details of the agreement and form an integral part of the “Rights Administration Agreement”.
It is true that the “Rights Administration Agreement” transfers the reproduction rights from the author to SUISA. Suno would therefore have to acquire a licence. Due to the current legal uncertainty surrounding AI use, particularly as a result of territorial issues, we have not yet been able to conclude any licence agreements with AI providers. We hope that a solution will be found within the framework of the motion put forward by Member of the Council of States Petra Gössi so that such uses can, in fact, be licensed.
It is also important to distinguish whether Suno is producing a cover version or a derivative work. In a cover version, the composition (music and lyrics) remains unchanged; only the interpretation, e.g. instrumentation or style, differs. In a derivative work, however, elements of the original are modified or combined with new individual elements.
An AI-generated cover version of a protectable work constitutes a normal interpretation from a copyright perspective. Any exploitation is subject to remuneration, and the remuneration is payable to the rights holders of the work. If AI is used to add additional compositional elements, a derivative work may be created, for which the consent of the author of the original work is required.
Ich möchte eine grundsätzliche Frage zur Nutzung von KI bei Musikproduktionen klären. Nach meinem aktuellen Verständnis ist es bei Plattformen wie Suno so, dass ein Werk kommerziell genutzt werden darf, wenn es während eines aktiven Premium Abos erstellt wurde. Auch wenn das Abo später nicht mehr aktiv ist, bleiben die Veröffentlichungsrechte für diesen Song bestehen. Suno hat die AGBs updated (Januar 2026).
Unklar ist für mich jedoch die urheberrechtliche Einordnung, wenn ein Werk weiterbearbeitet wird. Zum Beispiel wenn ich einen mit KI generierten Song nehme, den Gesang entferne, Instrumente ersetze, Melodien neu einspiele oder das Arrangement in einer DAW wie Logic Pro weiterentwickle. Ebenso wenn ich ein Acapella technisch bearbeite, weil kein Sänger verfügbar ist. In solchen Fällen entsteht eine Mischung aus KI generiertem Material und eigener kreativer Leistung. Es stellt sich die Frage, wie dieser kreative Anteil bewertet wird. Ähnlich ist es bei Songwritern, die Texte verfassen, ohne selbst eine Produktion zu erstellen. Auch dort liegt ein klarer kreativer Beitrag vor falls sie Suno nutzen. Entscheidend scheint mir weniger der prozentuale Anteil von KI, sondern wer die schöpferische Leistung erbringt und wer die Nutzungsrechte besitzt. Ich bitte um eine Einschätzung, wie solche Produktionen im Rahmen der SUISA Richtlinien behandelt werden. Freundliche Grüsse Paulo
Vielen Dank für Ihre Frage. Durch den Abschluss eines Pro- oder Premier-Abos räumt Suno der Nutzerin bzw. dem Nutzer das Recht ein, die generierten Aufnahmen kommerziell zu verwerten, z. B. durch den Upload bei einem Streaming-Anbieter oder die Lizenzierung für einen Film.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob Urheberrechte entstehen; diese Thematik wird im oben stehenden Artikel behandelt. Entsteht ein Song einzig aufgrund eines Prompts, wird dadurch kein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen, da es sowohl an den Schutzvoraussetzungen (geistige Schöpfung mit individuellem Charakter) als auch an einem menschlichen Schöpfer fehlt. Für die nachfolgende Weiterbearbeitung kann auf das bereits Beschriebene verwiesen werden: Ist der menschliche Schaffensanteil ausreichend hoch, kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk entstehen, auch wenn der ursprüngliche Song gemeinfrei war. Entscheidend ist dabei stets, ob Komposition oder Text vom Menschen stammen; durch rein produktionstechnische Änderungen (Gesang entfernen, bestehende Melodien mit anderen Instrumenten einspielen, Mixing, Mastering etc.) entsteht kein Urheberrecht. Wenn jedoch – wie Sie beschreiben – eigens komponierte Komponenten hinzugefügt werden (z. B. Melodien neu eingespielt oder das Arrangement in einer DAW wie Logic Pro weiterentwickelt wird), kann ein neues, geschütztes Werk entstehen.
Bereits vor dem Zeitalter der KI stellten sich Abgrenzungsfragen zwischen Kreation und Produktion; diese werden jedoch durch die nahezu unbegrenzten Bearbeitungsmöglichkeiten der KI erheblich verstärkt. Die zentrale Frage ist daher, ob Sie selbst eine schöpferische Leistung, typischerweise in Form von Komposition oder Text, erbringen. Ob dies jeweils der Fall ist, muss in jedem Einzelfall neu beurteilt werden.
Freundliche Grüsse
Benjamin Gut, SUISA
Bonjour à tous, et merci à la SUISA d’ouvrir cet espace de dialogue.
J’ai composé une chanson (instrumentale) avec Ableton et j’ai utilisé le détecteur AI Music Checker. Celui-ci m’indique que la composition est humaine. Ensuite, j’ai utilisé SUNO pour un meilleur rendu sonore. J’ai repassé la chanson au détecteur, et cette fois-ci, l’analyse indique que la chanson a été générée par une IA. Pourtant, c’est ma composition. Comment interpréter cela ? Est-ce une erreur du détecteur ? SUNO introduit-il une trame reconnaissable ?
Puis-je la déposer ? comment prouver que c’est ma composition ..
Cordialement,
Cesare
Merci beaucoup pour votre question. Vous avez rencontré un problème qui nous préoccupe depuis longtemps en tant que société de gestion collective des droits d’auteur : le détecteur que vous mentionnez reconnaît les chansons générées par l’IA principalement grâce à ce qu’on appelle des artefacts présents dans le signal audio. Grâce à une analyse spectrale, le détecteur peut déterminer si un enregistrement a été généré par une application d’IA et peut même identifier l’application dont il provient, car le spectre de fréquences varie selon le modèle. Le détecteur analyse donc l’enregistrement, mais il ne peut pas (encore) déterminer si l’œuvre sous-jacente (composition et paroles) a été créée par un être humain ou par une machine.
Ce problème est également la raison pour laquelle nous ne pouvons pas effectuer de contrôles IA à grande échelle : dans le cas d’une création humaine produite à l’aide de l’IA, comme dans votre cas, le détecteur se déclencherait, ce qui pourrait entraîner à tort le rejet de l’œuvre. À l’inverse, Suno permettrait de composer des chansons non protégées par le droit d’auteur, puis de les réenregistrer sans que nous remarquions qu’elles ne peuvent pas être protégées, puisque le détecteur ne signalerait rien.
Lorsque vous enregistrez votre œuvre auprès de la SUISA, vous nous transférez uniquement les droits d’auteur, c’est-à-dire les droits sur la composition et les paroles. En vous enregistrant auprès de la SUISA, vous confirmez que l’œuvre est de votre création. Aucune déclaration supplémentaire n’est requise et il n’est pas obligatoire de télécharger un enregistrement.
À notre connaissance, Suno n’intègre pas de tatouage numérique (« watermark ») dans le signal audio. Toutefois, vous devez faire preuve de prudence lorsque vous téléchargez un tel enregistrement généré par l’IA, car certains agrégateurs ou plateformes (par exemple Deezer) n’acceptent pas ces chansons ou les désignent comme générées par l’IA et ne les incluent pas dans leurs playlists.
Cordialement,
Benjamin Gut, SUISA
Ich könnte doch eine KI-generierte Komposition einfach als meine eigene einreichen, würde ja keiner merken…
Durch die Werkanmeldung bestätigt die Urheberin bzw. der Urheber gemäss Ziff. 6.2 der Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen, keine rein durch künstliche Intelligenz generierten Musikstücke anzumelden. Da rein KI-generierte Songs – wie im Artikel erläutert – keine Werke im urheberrechtlichen Sinn darstellen, ist eine entsprechende Anmeldung ausgeschlossen.
Sollten dennoch solche Kompositionen angemeldet werden, kann dies vertragsrechtliche Konsequenzen haben. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, nimmt die SUISA entsprechende Abklärungen vor und koordiniert sich gegebenenfalls mit Schwestergesellschaften im Ausland.
@Marian G. Weber …
>> If SUNO also reserves the right to use the new arrangement commercially itself or through third parties (as mentioned in the above article), SUNO would actually have to obtain a license from SUISA. Without a license, it would be violating copyright laws. <<
Thank you for your answer, appreciated. This is exactly what I think, that SUNO would need to obtain a license from SUISA and my issue is that SUNO probably never asks for a license outside its own "universe". When uploading a song, SUNO only asks whether I'm the rightful owner.