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Revision der Verteilungsklassen 1C/1D und 2C/2D

Revision der Verteilungsklassen 1C/1D und 2C/2D
Die Casting-Show-Gewinnerin Tiziana präsentiert in einer TV-Sendung den Song «Hold Me». Begleitet wird sie von SUISA-Mitglied Marc Sway , der das Stück zusammen mit Sekou Neblett komponiert hat. Über die SUISA erhalten die beiden Songschreiber für die Sendung ihrer Musik im Fernsehen eine Urheberrechtsvergütung. (Foto: Manu Leuenberger)
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Die Regeln für die Verteilung der Urheberrechtsvergütungen für gesendete Musik in Fernseh-Sendeprogrammen der SRG und von TV-Privatsendern werden teilweise geändert. Die Anpassungen im Verteilungsreglement der SUISA betreffen die Verteilungsklassen 1C, 1D, 2C und 2D.

Wenn auf Schweizer Fernsehsendern Musik gespielt wird, erhalten die Komponisten und Textautoren der gesendeten Musik dafür später Geld von der SUISA. Wieviel die Sender bezahlen, damit sie die Musik spielen können, ist in den Tarifen A für die Sendungen der SRG und GT S für die übrigen (Privat-)Sender geregelt. Es gibt auch Regeln darüber, wie das Geld verteilt wird: Sie stehen im Verteilungsreglement der SUISA.

Eine wichtige Regel für die Verteilung der Einnahmen aus TV-Sendeprogrammen ist unter Ziffer 3.3 im SUISA-Verteilungsreglement festgehalten. Dieser Punkt beschäftigt sich mit der «Einstufung der Sendeprogramme der SRG (ohne Werbung) und der Privatsender (ohne Werbung)». Um die Fernsehsendungen und die dafür relevanten Verteilungsklassen 1C, 1D, 2C und 2D geht es speziell im zweiten Abschnitt von Ziffer 3.3.

Ziele der Verteilungsreglementsänderung

Diese Verteilungsklassen, mit denen die Verteilung der Einnahmen aus den TV-Sendungen der SRG und von Privatfernsehsendern geregelt sind, wurden nun revidiert. Die wesentlichen Ziele dieser Änderung waren:

  • Bei der Vergütung für Musik in Filmen spielt neu nur die Dauer der Musik selbst und nicht wie vorher auch die Dauer des Films eine Rolle.
  • Die Vergütungen für Musik, die der Erkennung von Sendern, Sendeketten oder Sendungen – kurz zusammengefasst: Jingles – bzw. der Untermalung oder Umrahmung dient, sollen durch einen einheitlichen Faktor bestimmt werden. Neu fallen unter diese Verteilung auch die Einleitungs- und Schlussmusik zu Sendereihen oder Serien und Logos.

Musikdauer anstatt Filmdauer

Mit der Reglementsänderung wird die Bedeutung von Musik in Filmen unabhängig von der Dauer eines Films eingestuft. Es gibt keine Unterscheidung mehr nach Filmdauer, wie das zuvor der Fall war (länger oder kürzer als 60 Minuten). Da es um die Berechnung der Urheberrechtsentschädigung für Musik geht, soll einzig die Dauer der Musik ausschlaggebend sein. Mit der Berücksichtigung der Musikdauer erhält ein Film mit mehr Musik automatisch mehr Geld als derjenige mit weniger Musik.

Ein Vergleich mit ausländischen Schwestergesellschaften hat gezeigt, dass auch diese Gesellschaften grundsätzlich die Musik- und nicht die Filmdauer als Anknüpfungspunkt bei der Verteilung verwenden. Der Wegfall der 60-Minuten-Limite stellt eine Vereinfachung des Verteilungsprozesses dar und führt – da unabhängig von der Filmdauer – zu einer neutralen Gewichtung von Filmmusik.

Einheitlicher Faktor für Musik mit repetitivem Charakter

Unter dem Begriff «Jingle» ist nach dem Verteilungsreglement der SUISA Folgendes zu verstehen: Es handelt sich um Musik, die der Erkennung von Sendern, Sendeketten und Sendungen oder der Untermalung oder der Umrahmung dient. Dazu gehören Tonsignete, Loops, Trailers, Billboards usw., Hintergrundmusik, z.B. zu Informations-, Sport-und Quizsendungen, Musik zu Test-, Text- und Standbildern, und neu auch Einleitungs-und Schlussmusik zu Sendereihen oder Serien und Logos.

Solche «Jingles» dienen oft der Zuschauerbindung und werden sehr häufig in den TV-Übertragungen wiederholt. Dem repetitiven Charakter der Jingles wird in Bezug auf die Verteilung Rechnung getragen, indem die Bedeutung dieser Musik in Sendeprogrammen separat eingestuft wird.

Die Gewichtung der Jingles für die Verteilung erfolgt neu nach einem einheitlichen Faktor von 0,25. Im Gegensatz zur vorherigen Regelung wird der Faktor nicht tiefer, je öfter der Jingle gesendet wird. Der neue einheitliche Faktor entspricht dem früheren Ansatz für die 13. – 52. Sendung. Verglichen mit dem alten Stufenmodell ist der neue Faktor tiefer als zuvor für die 1. bis zur 12. Sendung. Dafür ist er zukünftig höher für alle Wiederholungen ab der 53. Sendung. Durch die Reglementsänderung wird die vielfache Nutzung von Musik wie z.B. im Fall von Tonsigneten täglich ausgestrahlter Nachrichtensendungen stärker gewichtet.

Einfluss auf Verteilung und Abrechnung

Diese Änderungen im Verteilungsreglement können bei den Auszahlungen an die Komponisten und Verleger Verschiebungen zur Folge haben. Stufenmodelle, wie sie zuvor mit ändernden Faktoren je nach Anzahl der Sendungen oder je nach Dauer in Minuten von Filmen angewandt wurden, unterliegen stets einer gewissen Willkür und müssen unter Umständen ständig angepasst werden. Die nun eingeführten Neugewichtungen mit einheitlichen Gewichtungssätzen erlauben eine lineare Entwicklung der Vergütung und bringen damit ein insgesamt gerechteres Verteilungsergebnis.

Die Änderung von von Ziffer 3.3 Abs. 2 des Verteilungsreglements wurde vom IGE mit den Entscheiden vom 19. November 2015 (PDF, 2 MB) sowie vom 15. Dezember 2015 (PDF, 962 KB) genehmigt. Sie gilt für die Einnahmen ab 2016 und wird in der Verteilung erstmals in den Abrechnungen vom 15.12.2016 einen Einfluss haben.

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