Direkt zum Inhalt wechseln

Wieviel Urheberrechtsvergütung bezahlt ein Konzertveranstalter?

Wieviel Urheberrechtsvergütung bezahlt ein Konzertveranstalter?
Konzertveranstaltung im Zürcher Hallenstadion: Bei einem Fassungsvermögen ab mindestens 1000 Personen oder Billetteinnahmen von mehr als CHF 15 000 brutto gilt der Tarif für Grosskonzerte.
Foto: Marcel Grubenmann
Text von Chantal Bolzern
Die Frage wird häufig gestellt: Wieviel beträgt die Urheberrechtsvergütung für Konzerte? Die Antwort ist sowohl für die Kunden als auch die Mitglieder der SUISA von Interesse: Die Konzertveranstalter planen den Betrag für die Urheberrechte von Vorteil in den Budgets für ihre Veranstaltungen ein. Die SUISA-Mitglieder können ihr Einkommen vorausberechnen, wenn die Faustregeln für Vergütungen bei Konzerten bekannt sind.

Wieviel Urheberrechtsvergütung der Veranstalter eines Konzerts bezahlen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Grösse des Konzerts, Anzahl veranstaltete Konzerte pro Jahr, Verbandsmitgliedschaft, mögliche Abzüge etc. Ein exakter Betrag kann ohne individuelle Angaben nicht im Detail vorausgesagt werden. Es gibt jedoch je nach Grösse der Veranstaltung ein paar Faustregeln.

Kleinkonzerte

Eine Konzertveranstaltung wird als Kleinkonzert auf der Basis des Gemeinsamen Tarifs Kb (GT Kb) lizenziert, sofern das Fassungsvermögen des Clubs oder des Geländes maximal 999 Personen beträgt und maximal CHF 15 000 Billetteinnahmen brutto generiert wurden.

Für solche Kleinkonzerte sollte der Veranstalter als Obergrenze 9,5% der Billetteinnahmen für die von der SUISA in Rechnung gestellten Urheberrechtsvergütungen budgetieren. Der Prozentsatz sinkt auf 3,5%, sofern während mehr als der Hälfte des Konzertes Musik von Komponisten gespielt wurde, die vor mehr als 70 Jahren verstorben sind oder die keiner Verwertungsgesellschaft angeschlossen sind.

Der Veranstalter kann zudem von einem Mengenrabatt profitieren, falls er einen Vertrag mit der SUISA abgeschlossen hat: Der Mengenrabatt kann 5% bis 20% betragen, wenn der Veranstalter im Vorjahr mehr als 10 Konzerte durchgeführt hatte. Weiter erhält er einen zusätzlichen Rabatt von 10%, wenn er einem Verband von Konzertveranstaltern wie SMPA oder PETZI angeschlossen ist.

Insgesamt kann ein Veranstalter somit bis zu 30% Rabatt erzielen, wenn er alle Vertragsbedingungen einhält. Konkret heisst das, dass damit der Lizenzsatz bei Kleinkonzerten von 9,5% auf 6,65% sinken kann. Zuguterletzt hat ein Konzertveranstalter Anspruch auf 2% Skonto, wenn er die letzte Rechnung der SUISA innert 10 Tagen beglichen hat.

Kleinkonzert – vereinfachtes Berechnungsbeispiel

Konzert im Club – 400 Personen Fassungsvermögen – 350 verkaufte Tickets à CHF 23.

Billetteinnahmen 350 × CHF 23 CHF 8 050.00
Lizenzbasis 6,65%, Höchstrabatt (30%) CHF 535.30
– 2% Skonto (von CHF 535.30) CHF 10.70
= Entschädigung für Urheberrechte CHF 524.60

Grosskonzerte

Organisiert der Veranstalter ein Grosskonzert, wird die Lizenzentschädigung gestützt auf den Gemeinsamen Tarif Ka (GT Ka) berechnet. Als Grosskonzerte betrachtet werden Konzerte in Lokalen oder auf Geländen mit mindestens 1000 Personen Fassungsvermögen oder für die der Veranstalter Billetteinnahmen von mehr als CHF 15 000 brutto erzielt hat.

In diesen Fällen sollte der Veranstalter höchstens 10% seiner Bruttoeinnahmen aus Ticketverkäufen für die durch die SUISA eingeforderten Urheberrechtsvergütungen budgetieren. Der Veranstalter eines Grosskonzerts kann – sofern er alle entsprechenden Belege vorlegt – gewisse Abzüge von den Bruttoeinnahmen geltend machen; beispielsweise im Ticketpreis inbegriffene Bahnbillette, Zutritt zum Campingplatz oder Ähnliches. Weiter kann er pauschal 10% Kosten für die externe Vorverkaufsstelle abziehen.

Auch der Grosskonzertveranstalter kann von verschiedenen Rabatten profitieren, sofern er einen Vertrag mit der SUISA abgeschlossen hat und die Bedingungen einhält. Er erhält einen Mengenrabatt von 5% bis 10%, wenn er im Vorjahr mehr als 10 Konzerte veranstaltet hatte. Je nach Grösse des Fassungsvermögens des Veranstaltungsortes kann es von 5% bis 15% Rabatt geben. Wie bei den Kleinkonzerten gibt es auch für die Grosskonzerte einen Verbandsrabatt von 10%.

Somit kann der Veranstalter von Grosskonzerten insgesamt von bis zu 35% Rabatt profitieren, wodurch der Lizenzsatz von 10% auf 6,5% sinken kann. Der Skonto von 2% wird auch für Grosskonzerte gewährt, wenn der Veranstalter die letzte Rechnung der SUISA innert 10 Tagen bezahlt hat.

Grosskonzert – vereinfachtes Berechnungsbeispiel

Konzert Openair – 11 000 Personen Fassungsvermögen – 9985 verkaufte Tickets à CHF 110.

Billetteinnahmen 9985 × CHF 110 CHF 1 098 350.00
– 10% Kosten externe Vorverkaufsstelle (GT Ka Ziff. 29) CHF 109 835.00
– Kosten für im Billett inbegriffener ÖV (GT Ka Ziff. 11) CHF 29 995.00
= Zwischentotal CHF 958 520.00
Lizenzbasis 6,5%, Höchstrabatt (35%) CHF 62 303.80
– 2% Skonto (von CHF 62 303.80) CHF 1 246.10
= Entschädigung für Urheberrechte CHF 61 057.70

Zusätzliche Vergütung für Pausenmusik

Sowohl für Kleinkonzerte als auch für Grosskonzerte gilt: Sofern an den Konzerten zusätzlich Musikaufnahmen abgespielt wurden, zum Beispiel als Pausenmusik, muss der Veranstalter zudem noch eine Vergütung für die verwandten Schutzrechte bezahlen. Informationen dazu finden sich in den Tarifen GT Ka und GT Kb sowie auf der Website der Swissperform.

Weiterführende Informationen (Tarife, Merkblätter, Fragebögen, Formulare):
Kleinkonzerte
Grosskonzerte

4 Antworten zu “Wieviel Urheberrechtsvergütung bezahlt ein Konzertveranstalter?

  1. Frédéric sagt:

    Vous n’avez rien indiqué pour le cas où le concert porte uniquement sur de la musique non protégée (typiquement musique classique); dans un tel cas, la redevance est logiquement nulle ?

    1. Manu Leuenberger sagt:

      Bonjour Frédéric,
      Merci beaucoup pour le commentaire.
      SUISA n’établit des factures que pour la musique pour laquelle elle représente les droits. Si par exemple, dans un cas donné, tous les compositeurs et arrangeurs sont décédés depuis plus de 70 ans, SUISA n’enverra pas de facture.
      Le genre de musique ne dit rien sur la question de savoir si la musique est encore protégée ou non. Dans la musique classique, de nombreuses œuvres arrangées sont jouées, et l’arrangeur en question est peut-être encore vivant. Dans ces conditions, l’organisateur doit après chaque concert envoyer à SUISA la liste des œuvres exécutées avec des indications sur les compositeurs et les arrangeurs (si certaines œuvres jouées n’étaient pas des œuvres originales). SUISA examine si elle représente les droits ou non.
      Les détails concernant les tarifs peuvent être trouvés dans les textes des tarifs ou demandés à la Division Clients de SUISA.
      Manu Leuenberger, Communication SUISA

  2. Comment cela se passe-t-il si l’on joue mes compositions, que je dirige?
    Merci pour votre réponse.
    Monique Buunk (Nom d’auteur: Monique Droz)

    1. Manu Leuenberger sagt:

      Chère Madame,

      Merci pour votre commentaire. Lorsque des oeuvres sont exécutées en public, des droits d’auteur sont dus, quelque soit l’interprète ou la personne dirigeant l’exécution. C’est l’organisateur d’un concert qui est en charge des droits d’auteur. Il peut arriver que l’auteur soit organisateur de son propre concert. Dans ce cas, des règles particulières s’appliquent. Pour plus d’informations, nous vous invitons à contacter directement notre service clientèle.

      Meilleures salutations
      Manu Leuenberger, SUISA Communication

Schreibe einen Kommentar

Alle Kommentare werden moderiert. Bis zur Freischaltung kann es etwas dauern. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung eines verfassten Kommentars. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, die den Nutzungsbedingungen widersprechen, nicht zu veröffentlichen.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.