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Fragen und Antworten zum Lizenzvertrag zwischen SUISA und YouTube

Fragen und Antworten zum Lizenzvertrag zwischen SUISA und YouTube
SUISA-YouTube-Deal: Vergütung für die kreative Arbeit von Schweizer Musik-Urhebern auf der weltweit grössten Online-Video-Plattform.
Bild: Manu Leuenberger
Am 25. September 2013 haben SUISA und YouTube die Unterzeichnung eines Lizenzvertrags bekanntgeben. Zum SUISA-YouTube-Deal gibt’s hier ein paar Fragen und Antworten.

Wieso haben die SUISA und YouTube einen Lizenzvertrag abgeschlossen?
Die SUISA vertritt die Urheberrechte von vielen Musik-Komponisten und-Textautoren aus der ganzen Welt. Im Auftrag dieser Komponisten und Autoren kümmert sich die SUISA darum, dass eine Vergütung bezahlt wird, wenn ihre Musik in der Schweiz und Liechtenstein gespielt, gesendet oder aufgeführt wird. Das Aufführen, Senden oder Vervielfältigen von Musik wird auch als Nutzung von Musik bezeichnet.

Die meisten Videos auf YouTube können über Internet alle interessierten Personen zu jeder Zeit und von jedem Ort aus anschauen. Anders gesagt: YouTube macht die Videos zur Nutzung ausserhalb der Privatsphäre zugänglich. Für das zeit- und ortsunabhängige Zugänglichmachen braucht der Betreiber der Website, also YouTube, eine Erlaubnis von den Urhebern.

Nun ist es so, dass viele Videos auf YouTube Musik enthalten oder sogar Musikvideos sind. Für die Nutzung der Musik ausserhalb der Privatsphäre steht den Urhebern der Musik vom Website-Betreiber eine Vergütung zu. Zumal YouTube durch die Video-Plattform Geld verdient, zum Beispiel mit Einnahmen für Werbeanzeigen. Je häufiger die YouTube-Website aufgerufen wird, desto mehr kann YouTube durch Werbung verdienen.

Damit man oft und lange auf YouTube Videos anschaut, braucht es spannende Inhalte auf der Website. Ein Teil des Inhalts ist die Musik in den Videos. Viele Musik in den Videos auf YouTube stammt von Komponisten und Textautoren, für die in der Schweiz die SUISA die Urheberrechte wahrnimmt.

Der Vertrag zwischen der SUISA und YouTube regelt nun hauptsächlich, dass die von der SUISA vertretenen Urheber eine Vergütung für die Nutzung ihrer Musik auf YouTube.ch erhalten. Im Gegenzug erhält YouTube die Erlaubnis, sprich: die Lizenz, deren in den Videos enhaltene Musik zugänglich zu machen.

Wie ist es zum Vertragsabschluss mit YouTube gekommen?
Die SUISA freut sich, nach längeren Verhandlungen im Interesse ihrer Mitglieder jetzt zu einer Einigung mit YouTube gekommen zu sein. Neben der SUISA hat YouTube in Europa bislang Verträge mit grossen Verwertungsgesellschaften wie PRS for Music (Grossbritannien), SACEM (Frankreich), SGAE (Spanien) und SIAE (Italien) abgeschlossen.

Wie viel Geld zahlt YouTube der SUISA pro geklicktem Video?
Über den Betrag der Vergütung können aus mehreren Gründen keine Angaben gemacht werden. Zum einen ist die SUISA an eine vertraglich festgelegte Geheimhaltsvereinbarung gebunden. Zum anderen – soviel darf gesagt werden – ist die Totalsumme der ausbezahlten Vergütungen teilweise abhängig vom Umsatzerfolg von YouTube. Die Umsätze auf der Video-Plattform werden hauptsächlich mit Werbung erzielt.

Weiter tritt der Vertrag wie in der Medienmitteilung angegeben ab 1. September 2013 in Kraft. Er gilt somit nur für Videoklicks, die ab diesem Datum gemacht werden. YouTube wird der SUISA zukünftig in regelmässigen Abständen Statistiken über die Videonutzungen zur Verfügung stellen. Die Nutzungsstatistiken zeigen, welche Musikwerke tatsächlich genutzt wurden und wie oft sie genutzt wurden. Anhand dieser Angaben wird der Vergütungsanteil pro einzelnem Werk berechnet.

Sobald die ersten Statistiken von YouTube eingetroffen sind, kann diese Berechnung erstmals vorgenommen werden. Danach leitet die SUISA das Geld von YouTube an die Urheber der jeweiligen Werke weiter. Die SUISA sieht vor, dass die Verteilung der Vergütungen halbjährlich stattfindet.

Welchen Einfluss hat der Vertrag auf die Verfügbarkeit von Videos auf YouTube in der Schweiz?
Die SUISA kann mit dem Vertrag nur jene Nutzungsrechte erteilen, für deren Wahrnehmung sie tatsächlich beauftragt ist. Die SUISA vertritt nicht sämtliche Urheberrechte von jedem Urheber der Welt. Rechte, die von der SUISA nicht wahrgenommen werden, sind mit dem nun abgeschlossenen Vertrag nicht abgedeckt. Die SUISA hat keinen Einfluss darauf, wie die nicht durch den Vertrag abgedeckten Urheberrechte auf YouTube wahrgenommen werden.

Wenden Sie sich bei Fragen an youtube(at)suisa(dot)ch

28 Antworten zu “Fragen und Antworten zum Lizenzvertrag zwischen SUISA und YouTube

  1. Lysander sagt:

    Herzlichen Glückwunsch zum Abschluss dieses für uns so wichtigen Vertrags!

  2. Tom sagt:

    Und diese Unverschämtheit mit dem NDA lassen sich ihre Mitglieder gefallen?
    Gut, dass ich GEMA-Mitglied bin und meine VG sich nicht zulasten von uns Urhebern von YT kaufen lässt.

    1. Manu Leuenberger sagt:

      Die ersten Reaktionen von unseren Mitgliedern auf den Vertragsabschluss sind grundsätzlich positiv.

    2. Fäbu sagt:

      Lieber Tom und die GEMA gibt also über den Inhalt der Verhandlungen öffentlich Auskunft und kommuniziert sämtlich Zahlen aus den Verhandlungen mit Youtube? Ach nein stimmt, die GEMA hat für die Verhandlungen auch ein NDA unterschrieben. Lediglich aufgrund des Prozesses wurden gewisse Zahlen und Verhandlungsinhalte bekannt.

  3. Liebes Suisa Team,

    erstmal Glückwunsch zum Vertrag – sicherlich eine tolle Sachen, dass jetzt auch endlich das größte Videoportal der Welt vergütet wird.

    Eine kleine Nachfrage habe ich dann aber doch: Wie geschieht denn das Titel-Reporting? Bzw. findet ein Einzeltitelreporting überhaupt statt?

    Best Grüße,
    Patrick

    1. Manu Leuenberger sagt:

      Lieber Patrick

      Vielen Dank für deinen Kommentar und den Glückwunsch.

      Das oberste Gebot unserer Verteilung lautet: Jedes Mitglied soll erhalten, was ihm an Einnahmen zusteht. Diesen Grundsatz verfolgen wir mit höchster Priorität auch bei der Verteilung der Einnahmen aus Online-Nutzungen. Ob ein Einzeltitelreporting möglich ist, hängt unter anderem vom Detaillierungsgrad der Nutzungsstatistiken ab, die uns zur Verfügung gestellt werden. In Bezug auf den YouTube-Vertrag sind die diesbezüglichen Abklärungen zum Reporting derzeit am Laufen.

      Zu den Vergütungen von YouTube sind seit der Bekanntgabe des Vertragsabschlusses bei uns einige Fragen eingetroffen. Wir werden das Thema hier auf dem Blog oder in unserer Mitgliederzeitschrift SUISAinfo sicher noch einmal aufgreifen.

      Viele Grüsse
      Manu Leuenberger / Projektleiter Kommunikation SUISA

  4. Bonjour,

    Pouvez-vous nous donner des précisions sur la manière dont les oeuvres seront déclarées par YouTube ? On sait que beaucoup d’internautes postent des vidéos avec du contenu musical mais sans forcément les déclarer. Ainsi YouTube ne devrait pas en avoir connaissance.

    Devrons-nous fournir des indications concernant des utilisations dont nous avons connaissance pour assurer le traitement par SUISA ?

    Mille mercis d’avance et cordiales salutations.

    Eric Mermod – myMusicRights Sàrl

    Extrait de votre article :
    Comme indiqué dans le communiqué de presse le contrat entre en vigueur au 1er septembre 2013. Il ne vaut donc que pour les «clics» effectués à partir de cette date. Désormais, YouTube fournira périodiquement à SUISA des statistiques sur l’utilisation des vidéos. Les statistiques d’utilisation indiquent quelles œuvres ont effectivement été utilisées et combien de fois elles l’ont été. Sur la base de ces indications, on calculera la part de redevances par œuvre.

  5. Bonjour,
    Une deuxième question pratique se pose. Si nous avons bien compris, SUISA licencie en faveur de YouTube les oeuvres de son répertoire. Cela ne vaut-il que pour le site YouTube.com/ch ou pour YouTube.com en général ?

    Si cela ne vaut que pour YouTube.com/ch, SUISA pourrait-elle renseigner ses membres sur les situations ayant cours à l’étranger et le cas échéant communiquer les éventuelles instructions pour les cas où les membres SUISA doivent prendre des disposition ?

    Mille mercis d’avance et cordiales salutations.

    1. Manu Leuenberger sagt:

      Cher Eric
      Merci pour vos deux questions, auxquelles nous allons répondre ces prochains jours.
      En vous remerciant de votre compréhension.
      Manu Leuenberger / Communication SUISA

    2. Manu Leuenberger sagt:

      Cher Eric

      Un point au préalable: le contrat entre SUISA et YouTube est nouveau. Pour le moment, certains points de ce contrat doivent encore être éclaircis. Ces points concernent notamment le reporting. Jusqu’à la prochaine répartition (vraisemblablement en 2014), le procédé est en développement.

      Sous cette réserve, nous pouvons à ce stade donner les renseignements suivants:

      – Concernant votre première question: les listes d’oeuvres de YouTube contiennent le titre de l’oeuvre/de la chanson, de l’artiste, le titre de l’album et des indications optionnelles comme le label, les nos ISRC/ISWC, l’UPC-Code, pour autant que ces données soient connues. Les données proviennent du propre système Content-ID de youtube, principalement alimenté par les informations des labels.

      – Concernant votre deuxième question: le contrat vaut pour les accès à partir d’adresses IP suisses, ainsi que pour les accès à partir notamment du territoire de l’Union européenne, de l’AELE et de la CEE entre autres; les accès à partir des régions de l’Extrême-Orient et de l’Amrérique du Nord et du Sud ne sont pas couverts par le contrat. On peut ainsi dire que le contrat ne s’applique pas de manière générale pour YouTube. Dans le contrat, les utilisations sont réglées d’après le territoire de provenance des accès.

      Meilleures salutations
      Manu Leuenberger / Communication SUISA

  6. Marc sagt:

    Grundsätzlich ist der Vertragsabschluss mit YouTube positiv… aber leider auch sehr intransparent.

    Mich würde interessieren, wie die SUISA den Datenabgleich vornimmt. Wie erkennt die SUISA dass eines der Werke der SUISA Mitglieder z.B. in einem DJ Set Standbild Video vorkommt?

    Vermutlich gar nicht, da YouTube keine Daten über den Inhalt erfassen lässt. Somit kann auch nicht abgerechnet werden. Bei den Werken welche selber hochgeladen werden kann auch keine Mitglieder Nr. hinterlegt werden.

    Wo ist die Magie, welche aus dem YouTube Video Namen den Link zu uns Mitglieder herstellt?

    1. Manu Leuenberger sagt:

      Lieber Marc

      Danke für deinen Kommentar.

      Zu deiner Frage zum Datenabgleich: YouTube stellt uns Nutzungsmeldungen zu. Anhand dieser Nutzungsmeldungen identifizieren wir das von der SUISA vertretene Repertoire. Die Meldungen enthalten Werk-/Songtitel, Künstlernamen, Albumtitel plus optionale weitere Angaben wie Labels, ISRC/ISWC-Nr., UPC-Code, sofern diese bekannt sind.

      Nach den ersten Erkenntnissen bestehen die Daten der Nutzungsmeldungen aus Informationen, die YouTube über das Partnerprogramm erhält. Dazu gehört das YouTube-eigene Content-ID-System, das hauptsächlich durch Informationen von Labels gespiesen wird. Bekannt ist auch, dass YouTube über eine Inhaltserkennungsoftware verfügt, die Video- und Audiospuren analysieren kann.

      Die Qualität der Daten von Nutzungsmeldungen ist immer stark vom Kunden abhängig. Es ist auch bei anderen Kunden ein mehr oder weniger langer und ständiger Prozess, die Meldungen so weit wie möglich auf unsere Bedürfnisse hin zu optimieren. Im Fall von YouTube kommt hinzu, dass der Vertrag neu ist. Das Prozedere für das Reporting wird im Moment abgeklärt und befindet sich bis zur ersten Abrechnung (voraussichtlich 2014) in Entwicklung.

      Freundliche Grüsse
      Manu Leuenberger / Kommunikation SUISA

      1. Marc sagt:

        Hallo und danke für den Feedback

        Das mit dem YouTube Partnerprogramm und der ContentID ist so ne Sache. Für eine ContentID darf man sich bewerben (meine ist noch unbeantwortet). Eine ContentID zu erhalten ist – so schreibt das YouTube – keine Garantie.

        Wurde von der SUISA sichergestellt dass wir Mitglieder eine ContentID erhalten?

        Falls dem nicht so ist, bitte ich um eine offizielle Information, dass der Vertrag mit YouTube nur von einem selektiven SUISA Mitgliederkreis genutzt werden kann, der gemäss Vertrag natürlich auch geheim ist.

        Gruss
        -Marc

        1. Erika Weibel sagt:

          Lieber Marc
          Selbstverständlich nützt die Vereinbarung mit YouTube nicht nur einem selektiven Kreis von SUISA Mitgliedern, sondern es wird für all unsere Mitglieder lizenziert.
          Zurzeit arbeiten wir an einem YouTube-Ratgeber für unsere Mitglieder. Dort werden wir pragmatisch erläutern, wie sie vorgehen müssen, damit ihre Werke auf YouTube getagged werden können. So können Sie sicherstellen, dass Google uns die kompleten Daten für eine korrekte Abrechnung liefern kann. Den Ratgeber werden wir hier auf dem SUISAblog veröffentlichen. Bis wir alle Erkenntnisse dafür verarbeitet haben, bitten wir um etwas Geduld.
          Freundliche Grüsse
          Erika Weibel / Kommunikation SUISA

  7. Linus sagt:

    Guten Tag
    Verstehe ich das richtig, für unsere Inhalte, die ausserhalb der Schweiz abgespielt werden, erhalten wir nichts?
    Oder habe ich das falsch verstanden?
    Freundliche Grüsse
    Linus

    1. Manu Leuenberger sagt:

      Lieber Linus
      Zuerst einmal bitten wir für unsere verspätete Antwort um Entschuldigung.
      Zu Deiner Frage: Durch den Vertrag mit Youtube ist das Repertoire der SUISA-Mitglieder für die Nutzung auf der Video-Plattform in einer Vielzahl von Ländern lizenziert (siehe dazu auch unsere Medienmitteilung zum Vertragsabschluss vom 25.9.2013: http://www.suisa.ch/de/news/news-archiv/news/article/2013/09/25/suisa-und-youtube-einigen-sich-auf-lizenzvertrag/). Konkret gilt der Vertrag neben Nutzer-Zugriffen von Schweizer IP-Adressen auch für Zugriffe u.a. aus dem Gebiet der EU, EFTA, EWR und weiteren Ländern ausserhalb der Schweiz. Für Nutzungen in diesen vertraglich vereinbarten Ländern werden allfällige Vergütungen von Youtube direkt an die SUISA ausbezahlt und von uns an die Rechteinhaber weitergeleitet.
      Nochmals sorry für die späte Antwort und viele Grüsse
      Manu Leuenberger / Kommunikation SUISA

  8. Christian sagt:

    Ich nehme ein Beispiel, um Fragen zu stellen:
    Mein Chor bringt einen CD heraus. Teile dieses CD ist in einem Video gebraucht und dieses Video geht auf Internet:
    – Wie ist meine Musik bei Youtube erkannt, wenn niemand sagt, dass meine Musik gebraucht wurde (Audio Vergleich ?)
    – Wenn ich das Video lege, wie kann ich machen (z.B. Musik ID geben), dass die Musik meines Video bei Youtube richtig erkannt wird?
    – Wer bekommt dann die Gebühren : Der Komponist ? Der Chor ? Editor/CD Hersteller ?

    1. Manu Leuenberger sagt:

      Lieber Christian

      Vielen Dank für Deine Fragen. Zu Deinem geschilderten Beispiel können wir Folgendes sagen:

      – Grundsätzlich hat bei einer Nutzung sowohl der Urheber (Komponist) als auch der Chor (Interpret) und der Produzent (CD-Herausgeber, Plattenfirma) eine Vergütung zugut. Die SUISA ist nur für die Vergütung der Urheber, also der Komponisten und Textautoren zuständig. Die Leistungsschutzrechte, also die Rechte der Interpreten und Produzenten, werden nicht über die SUISA abgegolten.
      – YouTube verfügt über eine Fingerprint-Software, die Musik in Videos automatisch erkennen soll. Dieses System heisst bei YouTube «Content-ID». Du findest darüber Informationen auf den Hilfeseiten von YouTube.
      – Nur die Rechteinhaber der Aufnahme können eine Audio-Referenzdatei in das Content-ID-System hochladen. Den Zugang zum Content-ID-System vergibt YouTube selektiv. Das heisst: Zum Beispiel haben viele Plattenfirmen Berechtigung, etwas hochzuladen, weil sie eben in der Regel die Rechte an den Aufnahmen besitzen. Ansonsten habe auch einige Digitale Musik-Distributoren Zugang zum Content-ID-System. Solche Distributoren findest Du im Internet, indem Du z.B. nach den Stichworten «online music distribution» (oder ähnlich) suchst.
      – Wenn die Aufnahme vom Content-ID-System von YouTube richtig identifiziert werden konnte und YouTube mit dem Video, in dem die Musik enthalten ist, (Werbe-)Umsatz erzielt, zahlt YouTube einen Anteil des Umsatzes als Vergütung aus sowohl an die Urheber (über die SUISA) als auch an die Interpreten und die Produzenten (nicht über die SUISA).

      Wir hoffen, Dir mit diesen Infos etwas weitergeholfen zu haben, und wünschen Dir viel Erfolg mit Deinem Chor.

      Viele Grüsse
      Manu Leuenberger / Kommunikation SUISA

  9. Christian Pastor sagt:

    Liebes Suisa Team,

    was muss ich denn tun, wenn jemand meine Texte ohne mein Wissen nutzt und auf You Tube veröffentlicht?

    1. Manu sagt:

      Lieber Christian

      Urheberrechtsverletzungen müssen bei Youtube direkt gemeldet werden. Weitere Informationen findest Du auf der Website von Youtube: https://support.google.com/youtube/answer/2807622

      Viele Grüsse
      Manu

  10. Daniel sagt:

    Also, verstehe ich das richtig:

    Wenn ich als Musiker z.B. für mein Portfolio ein Video mit einem Cover eines Songs (von mir gespielt/gesungen) auf Youtube hochlade, muss ich mich nur noch um die Synchronisationsrechte kümmern? Die Urheberrechte, welche über die SUISA abgerechnet werden, sind somit per Pauschalvertrag bereits geregelt?

    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

    1. Manu Leuenberger sagt:

      Durch den Vertrag zwischen SUISA und Youtube wird grundsätzlich das Zugänglichmachen auf der Plattform Youtube für die Urheber abgegolten. Darin nicht eingeschlossen sind jedoch die nötigen Vervielfältigungsrechte am musikalischen Werk für die Herstellung des Films, welche gemäss Tarif VN der SUISA lizenziert werden. Die Synchronisationsrechte müssen separat bei den jeweiligen Rechteinhabern (Urheber/Verlag) bezogen werden. Zudem stellt sich bei Coversongs die Frage, ob es sich tatsächlich um ein Cover oder um eine Bearbeitung handelt. Diesbezüglich sollte Folgendes beachtet werden: Das blosse Spielen von akkustischen Akkorden mit Verzierungen zur originalen Gesangslinie stellt noch keine Bearbeitung dar, sondern gilt in der Regel als «Cover». Sobald Sie aber die Gesangslinie und Akkordprogressionen abändern, befinden Sie sich im Bereich der «Bearbeitung». Damit eine Bearbeitung überhaupt veröffentlicht bzw. öffentlich genutzt werden darf, muss immer zuerst eine Bearbeitungserlaubnis beim Verlag oder, wenn das Originalstück nicht verlegt ist, beim Urheber eingeholt werden. Bearbeitungen sind urheberrechtlich selbstständig geschützt, wenn eine Bearbeitungserlaubnis vorliegt.
      Manu Leuenberger / SUISA Kommunikation

  11. Daniel sagt:

    Vielleicht eine dumme Frage:
    Aus nicht Musikersicht heisst das wenn ich zB eine kleine Bar betreibe und Musik ausschliesslich von Youtube abspiele müsste ich keine separaten SUISA-Beiträge bezahlen.
    Bei einem DJ wäre dies anders. Ist dies so richtig ?

    1. Nein, dem ist nicht so. Jede Verwendung von Musik zur Unterhaltung der Gäste in einer öffentlich zugänglichen Bar ist vergütungspflichtig, egal aus welcher Quelle die Musik stammt. Denn YouTube erwirbt im Vertrag mit der SUISA nur das Recht, Werke aus dem Repertoire der SUISA auf der Videoplattform zugänglich zu machen. Weitere urheberrechtlich relevante Nutzungen, wie etwa das öffentliche Abspielen von Videos, werden von diesem Vertrag nicht erfasst. Wenn also YouTube-Videos in einer Bar als Quelle für Hintergrundmusik verwendet werden, hat der Betreiber der Bar eine entsprechende Erlaubnis bei der SUISA einzuholen. In diesem Fall richtet sich die Urheberechtsentschädigung für die Hintergrundmusik nach dem gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a). Somit sind sowohl das öffentliche Abspielen von YouTube-Videos wie auch die Musiknutzung an einem DJ-Event durch die SUISA zu lizenzieren. Der Unterschied liegt darin, dass beim DJ-Event ein anderer Tarif zur Anwendung kommt, da es sich hier nicht um Hintergrundmusik handelt, sondern um Musik zu Tanz und Unterhaltung (GT H).
      Martin Korrodi, Abteilungsleiter Aufführungsrechte, SUISA

  12. Meltzer sagt:

    Liebe Suisa,

    darf man Filme von Youtube, die im Handel nicht erhältlich sind, auch in einer Schule für den Unterricht verwenden)
    Filme (DVDs und CDs) dürfen ja auschnittsweise vervielfältigt und auf einer Schulinternen Plattform zur Verfügung gestellt werden.

    Wie sieht es jedoch mit Filmen von Youtube aus?

    Herzlichen Dank
    Freundliche Grüsse

    Pascal

    1. Manu Leuenberger sagt:

      Lieber Pascal

      Im Rahmen des gesetzlich erlaubten Schulgebrauchs ist grundsätzlich jede auszugsweise Werkverwendung – und somit auch das Bereitstellen von Auszügen von Youtube-Videos auf einer schulinternen Plattform – erlaubt (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. b & Abs. 3 lit a). Ausschlaggebend ist dabei, dass die schulinterne Plattform ausschliesslich von der Schüler- und Lehrerschaft benutzt werden kann und dass die Schule eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 7 an die Pro Litteris bezahlt.

      Viele Grüsse
      Manu Leuenberger / SUISA Kommunikation

  13. Angelis Z. sagt:

    Guten Tag
    Eine Frage zu den Gebühren. Wir betreiben ein Studio Gymastik (Pilates, Zumba usw… und lassen dabei Musik laufen. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn wir einen Spotify Account oder einen Youtube Pro accout besitzen (monatliche Gebühren), müssen wir trotzdem Suisa bezahlen? Vielen Dank für eure Antworten und Klarstellung.
    Lieben Gruss
    Angelis

    1. Lieber Angelis
      Ja, auch beim Abspielen von Musik mittels Streaming muss eine Vergütung für die Urheberrechte bezahlt werden. Mit dem Betrag, welcher Ihnen von Spotify oder Youtube Pro in Rechnung gestellt wird, bezahlen Sie die Dienstleistung des Streaming-Anbieters, welcher Ihnen die Musik zum Abspielen zur Verfügung stellt – was Sie früher für den Kauf einer CD bezahlt haben, zahlen Sie heute im Rahmen Ihres Streaming-Abos. Da Sie die Musik in Ihrem Gymnastik-Studio und somit ausserhalb der Privatsphäre verwenden, benötigen Sie zusätzlich eine Erlaubnis für die öffentliche Wiedergabe der gestreamten Musik. Deshalb stellt Ihnen die SUISA eine Vergütung für die Urheberrechte in Rechnung und leitet das Geld an die Künstlerinnen und Künstler weiter.
      Freundliche Grüsse
      Martin Korrodi, SUISA, Abteilungsleiter Lizenzierung Aufführung

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