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Versäumte Sendungen – versäumte Werbeeinnahmen?
Replay-TV: Dank der Digitaltechnik kann man heute eine verpasste Sendung noch bis zu sieben Tage später anschauen.
Foto: Getty Images / Steve Lawrence
Text von Vincent Salvadé
Das zeitversetzte Fernsehen (Replay-TV) gibt den Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit, sich Fernsehsendungen zeitversetzt zu den programmierten Sendezeiten anzuschauen. Diese bei den Fernsehzuschauern sehr beliebte Funktion ist jedoch aktuell Gegenstand eines rechtspolitischen Konflikts.

Die Sendeunternehmen, das heisst die Fernsehkanäle, verlangen ein Vetorecht in Bezug auf die Nutzung ihrer Programme im Replay-Modus. Was steht auf dem Spiel? Ihre Werbeeinnahmen. Denn wer schaut sich noch Werbung an, wenn man sie dank zeitversetztem Fernsehen überspringen kann? Dieser Streitfall ist auch für die SUISA und die Inhaberinnen und Inhaber der Musikrechte wichtig.

Der aktuelle Stand der Dinge

Gemäss Rechtsprechung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten entspricht ein Abonnement für einen Replay-TV-Dienst dem Gesuch um Herstellung einer Privatkopie, die nach Art. 19 Abs. 2 URG erlaubt ist. Die Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber (zu denen auch die Sendeunternehmen gehören) erhalten jedoch eine Vergütung gemäss Art. 20 Abs. 2 URG über den Gemeinsamen Tarif 12 (GT 12) der Verwertungsgesellschaften.

Diese Regelung gilt seit 2013 und wurde von den Sendern zivilgerichtlich nicht angefochten. Sie birgt zahlreiche Vorteile: Die Programmanbieter (Swisscom TV, UPC, Sunrise usw.) können ihren Kunden gegen eine Entschädigung attraktive Angebote machen. Die Verwertungsgesellschaften kümmern sich um den Einzug und die Verteilung der Einnahmen an die Inhaberinnen und Inhaber der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte.

Im Februar 2018 genehmigte die mit der Prüfung der Tarife beauftragte Eidgenössische Schiedskommission den neuen GT 12 für die Zeitspanne 2017–2020. Dieser sieht eine leichte Erhöhung der Vergütung vor. Am 21. März 2018 fochten 23 Sendeunternehmen diesen Entscheid an und rekurrierten beim Bundesverwaltungsgericht. Sie argumentierten, das Replay-TV unterstehe nicht dem Rechtssystem der privaten Vervielfältigung, sondern benötige ihre Einwilligung. Mit Urteil vom 12. September 2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sendeunternehmen in diesem Verfahren zur Beschwerdeführung nicht legitimiert sind.

Gleichzeitig hatten die Sendeunternehmen indessen bereits im Zuge der Revision des Fernmeldegesetzes (FMG) ein Vetorecht über das Replay-TV eingefordert. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) folgte dem Argument im Juli 2018 und genehmigte einen Art. 12e FMG. In der Folge gingen mehrere Interventionen aus betroffenen Kreisen ein, die sich gegen diese neue Bestimmung wehrten. Schliesslich zog die KVF-N ihren Entscheid zurück und verlangte, dass diese Frage im Rahmen der Urheberrechtsrevision geklärt werde.

Das Problem

Die SUISA versteht, dass die Sendeunternehmen ihre Werbeeinnahmen sichern möchten. Die Inhaberinnen und Inhaber der Musikrechte haben übrigens auch ein Interesse daran, denn die Tarife für die Senderechte (Tarif A für die SRG und Gemeinsamer Tarif S für Privatsender) basieren auf den Einnahmen der Sendeunternehmen.

Zur Erinnerung: Der Tarif A und der Gemeinsame Tarif S generierten für die SUISA im Jahr 2017 rund 16,8 Millionen Franken an Vergütungen von den Schweizer TV-Sendeanstalten. Dazu kamen ungefähr Fr. 1,3 Millionen von den Schweizer Werbefenstern ausländischer Sendeunternehmen. Demgegenüber brachte der GT 12 den Inhaberinnen und Inhabern von Musikrechten 2017 etwas mehr als Fr. 3 Millionen ein. Man sollte also den Ast nicht absägen, auf dem die Inhaber von Musikrechten sitzen.

Die Lösungen

Doch die Einführung eines Vetorechts über das Replay-TV für die Sendeunternehmen ist unseres Erachtens ungerechtfertigt. Würden die Sender ihre Einwilligung verweigern, bewirkte das eine Einschränkung des Angebots für die Konsumentinnen und Konsumenten und eine Verringerung der Einnahmen aus dem GT 12 für die anderen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber. Mit der Begrenzung der Möglichkeiten zur privaten Vervielfältigung, die heute immer öfter in der «Cloud» stattfindet, würde ein System beendet, um das uns die Nachbarländer beneiden und das uns den Aufbau innovativer digitaler Dienste ermöglicht hat.

Nach unserer Auffassung sieht das aktuelle Urheberrechtsgesetz ein ausgeglichenes System vor: Gemäss den Art. 59 und 60 URG muss der Tarif des GT 12 angemessen sein. Das bedeutet, dass die Programmanbieter die Sendeunternehmen proportional zu den hohen Einnahmen, die sie aus dem Replay-TV erhalten, entschädigen müssen. Andererseits bieten Art. 59 und 60 URG in ihrer Formulierung genügend Spielraum, um den Einbussen der Sendeunternehmen zumindest teilweise Rechnung zu tragen.

Gleichwohl könnten die Programmanbieter per Gesetz dazu verpflichtet werden, dass sie von den Sendeunternehmen eine Genehmigung einholen müssen, aber nicht dafür, dass sie den Kunden Replay-TV anbieten dürfen, sondern dafür, dass sie den Zuschauern die Funktion zum Überspringen der Werbung ermöglichen können. Aufgrund dieser Bestimmung müssten die Programmanbieter technischen Massnahmen vorsehen, die das Überspringen der Werbung verhindern; dies für den Fall, dass die Sendeunternehmen die Abkommen ablehnen. Vielleicht werden die Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber solchen Massnahmen zunächst Vorbehalte haben. Doch für sie wären sie das kleinere Übel als das Vetorecht der Sender über das Replay-TV, das die heutigen Angebote beträchtlich schmälern dürfte. Diese Lösung wäre für viele vorteilhaft:

  • Die Programmanbieter könnten weiterhin die vollen Replay-TV-Dienste anbieten, und die Konsumentinnen und Konsumenten könnten weiterhin davon profitieren.
  • Die Werbeeinnahmen der Sendeunternehmen würden beibehalten, möglicherweise sogar erhöht, weil sich auch jene Zuschauer die Programme ansähen, die zu den programmierten Sendezeiten verhindert sind.
  • Die anderen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber erhielten weiterhin beträchtliche Vergütungen aus den Senderechten (Tarif A und Gemeinsamer Tarif S für die Musik) und könnten von einem GT 12 profitieren, der sich in stetigem Wachstum befindet.

Der Schweiz sind differenzierte Lösungen ein Anliegen. Das auf das Replay-TV anwendbare Rechtssystem darf keine Ausnahme sein und sollte allen Interessen Rechnung tragen.

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