Die Möglichkeit auf Audiokassetten massenweise Kopien von Musik anzufertigen, gab vor 30 Jahren den Anstoss zur gesetzlichen Verankerung einer Vergütung für Privatkopien. Seither ist es nach dem Schweizer Urheberrechtsgesetz gestattet, von geschützten Werken Kopien zur Verwendung im privaten Kreis herzustellen. Die Reihe der vergütungspflichtigen Leerträger hat sich im Laufe der technologischen Entwicklungen erweitert; heute sind überwiegend digitale Speicher relevant, die in Geräten wie Smartphones, Tablets und Laptops eingebaut sind.
Im Gegenzug zu den vielfältigen Möglichkeiten der Speicherung von Musik, Filmen und anderen Werken steht den Urhebern/innen und Interpreten/innen von Musik, den Filmemachern/innen, Schriftstellern/innen etc. per Gesetz eine Vergütung für diese Privatkopien zu.
Diese Vergütung muss von den Hersteller- und Importfirmen von Aufnahme- und Speichermedien bezahlt werden. Die Verwertungsgesellschaften verhandeln regelmässig mit den Verbänden dieser Firmen über die Höhe der Vergütung und für welche Speicher sie bezahlt werden muss. Die Vergütung für die Privatkopien wird dann von der SUISA nach sogenannten «Gemeinsamen Tarifen» für alle Schweizer Verwertungsgesellschaften eingefordert und an die jeweiligen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber verteilt.
Vergütung für Privatkopien auf Laptops und externen Festplatten
Im Sommer vergangenen Jahres einigten sich die Verbände mit den Verwertungsgesellschaften darauf, dass ab 1. Juli 2022 auch Speicher in Laptops und Notebooks sowie externe Festplatten als vergütungspflichtige Leerträger gelten. Diese Speicher fallen somit neu ebenfalls in den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Tarifs 4i (GT 4i). Bei externen Festplatten ist es dabei unerheblich, ob es sich um magnetische Festplatten (Hard Disk Drives) handelt oder ob eine andere Speichertechnologie enthalten ist (Solid State Drive oder eine Kombination aus beidem). Es kommt nur darauf an, dass sie für den Anschluss an Personal Computer (Desktop-Computer, Laptops, Notebooks oder Tablets) bestimmt sind. Dieser Anschluss kann sowohl über Kabel (z. B. USB oder Firewire) erfolgen als auch über Anschlüsse wie BUS und PCI an Steckplätzen im Personal Computer. Als externe Festplatten gelten alle Speichererweiterungen für Personal Computer, unabhängig davon, ob sie ausserhalb des Computers angeschlossen oder eingebaut werden. Ausgenommen von der Vergütungspflicht sind dagegen sog. «Server grade» Festplatten, die für die Serverinfrastruktur von Unternehmen gedacht sind.
Im Gegensatz zum bisherigen GT 4i, der noch verschiedene Vergütungen nach Gerätekategorie vorsah, gelten ab 1. Juli 2022 für fast alle vom Tarif erfassten Speicher einheitliche Vergütungen. Grundlage für die Vergütungen waren die Preise der Geräte bzw. der externen Festplatten sowie der Anteil, zu dem die jeweiligen Speicher im Zusammenhang mit der Privatkopie genutzt werden. Auf dieser Basis wurden einheitliche Vergütungsbeträge berechnet und verhandelt, die nur noch von der Speicherkapazität abhängig sind und je Gerät bzw. je externer Festplatte gelten. Lediglich für MP3-Player sind noch separate Vergütungen vorgesehen:
Für MP3-Player u. ä.:
Speicherkapzität | pro Gerät |
bis und mit 4 GB | CHF 2.40 |
bis und mit 8 GB | CHF 4.20 |
bis und mit 16 GB | CHF 4.70 |
bis und mit 32 GB | CHF 7.80 |
über 32 GB | CHF 12.40 |
Für alle anderen vom GT 4i erfassten Geräte bzw. für externe Festplatten:
Speicherkapazität | pro Gerät/Festplatte |
über 16 GB bis und mit 32 GB | CHF 2.10 |
bis und mit 64 GB | CHF 2.90 |
bis und mit 128 GB | CHF 3.85 |
bis und mit 256 GB | CHF 4.80 |
bis und mit 512 GB | CHF 5.60 |
bis und mit 1 TB | CHF 6.50 |
bis und mit 2 TB | CHF 7.50 |
über 2 TB | CHF 8.30 |
Mit Ausnahme der MP3-Player sind die Vergütungen erst für Geräte bzw. externe Festplatten mit einer Speicherkapazität von mehr als 16 GB geschuldet. Für externe Festplatten gilt darüber hinaus eine Maximalvergütung von Fr. 4.50, auch wenn die Speicherkapazität sehr hoch ist. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Preise für externe Festplatten im Vergleich zu den anderen von der Vergütung erfassten Geräte tiefer sind. Die Mehrwertsteuer ist jeweils noch zusätzlich geschuldet.
Anmeldung der vergütungspflichtigen Speicher
Trotz einer einheitlichen Vergütung für fast alle Speicher ist es für die korrekte Verteilung der eingenommenen Beträge an die Rechteinhaber/innen wichtig, dass die Hersteller- und Importfirmen bei der Anmeldung ihrer vergütungspflichtigen Speicher eine Trennung nach Gerätekategorie vornehmen. Denn auf Laptops, Tablets und externen Festplatten werden beispielsweise häufiger Filme kopiert als auf Smartphones. Deshalb müssen die eingenommenen Vergütungen für diese Speicher anders aufgeteilt werden als die eingenommenen Vergütungen für Smartphones. Nur so erhalten die richtigen Urheberinnen und Urheber sowie die weiteren Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber die ihnen zustehenden Gelder. Die SUISA stellt ihren Kundinnen und Kunden ab Juli 2022 entsprechende Meldeformulare zur Verfügung, welche die Basis für die Rechnungstellung sind.
Mit dieser Erweiterung des GT 4i ist sichergestellt, dass die Konsumentinnen und Konsumenten weiterhin ohne schlechtes Gewissen ihre liebsten Werke auf die Geräte ihrer Wahl kopieren können und dass diejenigen, die diese Werke schaffen, dafür entschädigt werden.