Direkt zum Inhalt wechseln
Urheberrecht: Quo vadis?
Nach einer Teilrevision im Jahr 2008 soll das Schweizerische Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte erneut aktualisiert werden.
Foto: Manu Leuenberger
Text von Vincent Salvadé
Im Dezember 2015 hat der Bundesrat den Entwurf zur Urheberrechtsrevision vorgestellt. Damit begann zugleich auch die Vernehmlassung, die bis Ende März 2016 dauert.

Die SUISA unterstützt die vorgeschlagenen Massnahmen, sofern sie dem Kompromiss der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (AGUR12) entnommen sind. In dieser von Bundesrätin Simonetta Sommaruga im Jahr 2012 einberufenen Arbeitsgruppe bestehend aus betroffenen Akteuren hat auch die SUISA mitgewirkt. Manche Vorschläge des nun vorliegenden Entwurfs zur Urheberrechtsrevision müssen jedoch kritisiert werden, andere gefährden den Kompromiss, auf den sich die interessierten Kreise geeinigt haben.

Drei Bereiche bedürfen besonderer Aufmerksamkeit:

Die Privatkopie

In der Schweiz ist das Kopieren von Werken für private Zwecke gesetzlich erlaubt und wird mit einer Abgabe auf Leerträger vergütet. Dieses System hat den grossen Vorteil, dass es die Konsumenten nicht kriminalisiert. Dies hat übrigens auch die AGUR12 bekräftigt. Die Vergütungen müsssen jedoch ständig den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.

Nun ist aber die Privatkopie im Wandel. Im Musikbereich ersetzt das Streaming immer mehr den Download. Heutzutage wird mehr Musik online gehört als heruntergeladen. Auf dem Endgerät (Smartphone, Tablet etc.) des Konsumenten findet beim Hören nur noch während einer kurzen Zeit ein Kopiervorgang statt. Die dauerhafte Reproduktion geschieht an einem anderen Ort, auf Remote Servern (Stichwort: «Cloud Computing»).

Die SUISA ist der Ansicht, dass weder das aktuell geltende Recht noch der Entwurf der URG-Revision den neuen Entwicklungen Rechnung trägt. Die SUISA wird nun deshalb im Rahmen der Vernehmlassung konkrete Modernisierungsvorschläge unterbreiten.

Die kollektive Verwertung

Der Bundesrat plant eine Ausdehnung der Aufsicht über die kollektive Verwertung, und zwar auf zwei Ebenen: Einerseits soll die Aufsicht die Gesamtheit der Aktivitäten der Verwertungsgesellschaften umfassen, egal in welchem Bereich; andererseits soll das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Zukunft nicht nur die Gesetzmässigkeit der Rechtewahrnehmung prüfen, sondern auch deren Angemessenheit.

Die Verwertungsgesellschaften wurden von den Rechteinhabern gegründet, um ihre Rechte zu verteidigen. Deshalb sollten nur die Rechteinhaber über die Funktionsweise ihrer Gesellschaften entscheiden dürfen. Die geplante Ausdehnung der Aufsicht wäre verfassungsrechtlich problematisch.

Für die Sicherstellung einer korrekten kollektiven Verwertung von Rechten reichen die heutigen Kontrollen bei weitem aus: erstens durch die Mitglieder über die Organe der Gesellschaften, zweitens durch die externen Revisionsstellen, drittens durch das IGE, das sich auf die Gesetzmässigkeit der Verwaltung und auf die Bereiche mit einer dominierende Marktstellung der Gesellschaften beschränkt und viertens durch die Kontrolle über die Tarife durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.

Weshalb soll sich also der Staat noch zusätzlich in die persönlichen Geschäfte der Urheber und anderer Rechteinhaber einmischen? Es gab keine Forderung seitens der betroffenen Anspruchsgruppen. Zudem hat eine kürzlich veröffentlichte Expertenanalyse, die im Auftrag des IGE durchgeführt wurde, bestätigt, dass die Verwertungsgesellschaften wirtschaftlich arbeiten und ihre Kosten im Griff haben. Deshalb muss diese Ausdehnung der Aufsicht durch den Bund abgelehnt werden.

Hingegen begrüsst die SUISA den Vorschlag des Bundesrates, in der Schweiz die erweiterte Kollektivlizenz einzuführen. Es handelt sich dabei um eine in nordischen Ländern bereits bekannte gesetzliche Regelung. Dank der Kollektivlizenz können die Verwertungsgesellschaften Rechteinhaber vertreten, die nicht Mitglied sind. Für sie gelten die Lizenzverträge, die zwischen den Gesellschaften und den Nutzern von Werken abgeschlossen wurden, sofern sie sich nicht explizit aus diesen Verträgen zurückziehen («opt out»). Somit ist es möglich, die Massennutzung von Werken zu legalisieren – was im digitalen Zeitalter wichtig ist – und den Rechteinhabern gleichzeitig eine Vergütung zu bezahlen. Diese bleiben jedoch weiterhin frei, da sie sich aus diesen Lizenzverträgen zurückziehen können.

Massnahmen zur Bekämpfung der Piraterie

Die SUISA unterstützt die vom Bundesrat empfohlenen Massnahmen zur Bekämpfung der Piraterie. Sie sind das Ergebnis und ein wichtiger Bestandteil des Kompromisses der AGUR12. Die Vorschläge basieren auf dem Mitwirken der Zugangs- und Hosting-Anbieter. Diese müssten unter gewissen Voraussetzungen illegale Inhalte löschen, verhindern, dass sie wieder hochgeladen werden, den Zugang zu Piraterieseiten sperren oder bei Verstössen gegen das Urheberrecht die betroffenen Nutzern auf ihr Vorgehen hinweisen.

Allerdings stützt sich dieses System zu einem grossen Teil auf Selbstregulierung. Nach Ansicht der SUISA sollte das Gesetz einen höheren Mindeststandard haben, als er im Gesetzesentwurf vorgesehen ist. Zudem sind gewisse Massnahmen nur dann möglich, wenn die Werke bereits in der Schweiz auf dem Markt sind. Anders ausgedrückt: Das illegale Anbieten eines Films, der hierzulande noch nicht verfügbar ist, wäre weniger schwerwiegend als bei einer DVD, die man bereits in allen Läden erwerben kann … Der Wunsch der Konsumenten nach mehr legalen Angeboten ist durchaus verständlich. Allerdings muss man hierfür die innovativen Unternehmen vor unlauterem Wettbewerb durch illegale Anbieter schützen.

Es gibt noch eine weitere Lücke: Falls die aufklärenden Hinweise der Zugangsanbieter erfolglos sind, kann der Rechteinhaber die Identität der illegalen Anbieter auf rechtlichem Weg herausfinden. Aber dafür müssen sich zwei Hinweise innerhalb eines Jahres als wirkungslos herausstellen. In anderen Worten: Man verlangt vom Rechteinhaber, dass er die Verletzung seiner Rechte ein Jahr lang toleriert, bevor eingeschritten wird … Das ist kaum akzeptierbar.

Abschliessend

Es besteht der Eindruck, dass der Bundesrat die Empfehlungen der AGUR12 berücksichtigt, diese aber frei ergänzt hat. Es ist sicherlich gut, dass auch eine politische Vision in die Entwicklung des Urheberrechts einfliesst. Auf der andere Seite steht das Urheberrecht immer wieder im Brennpunkt verschiedenartiger Interessen steht: der Urheber, der Konsumenten, der Industrie etc.

Der in der AGUR12 gefundene Kompromiss hat den Vorteil, dass er eine ausgeglichene Entwicklung des rechtlichen Rahmens sicherstellt – akzeptiert von den betroffenen Anspruchsgruppen. Es gilt deshalb zu vermeiden, dass dieser Kompromiss gefährdet wird. Ansonsten droht die URG-Revision stecken zu bleiben …

Weiterführende Informationen:
Die SUISA arbeitet kostenbewusst (SUISAblog, 13.01.2016)
Urheberrecht: Gegen mehr Staatsaufsicht, für faire Entschädigung (SUISAnews, 10.03.2016)

Schreibe einen Kommentar

Alle Kommentare werden moderiert. Bis zur Freischaltung kann es etwas dauern. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung eines verfassten Kommentars. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, die den Nutzungsbedingungen widersprechen, nicht zu veröffentlichen.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.