Die Konsumenten freuts: Dank Streaming sind Musiksammlung, Videothek, Radio- und TV-Übertragungen ständig und überall verfügbar. Eine Internetverbindung reicht. Streamripping macht die sonst nur online verfügbaren Inhalte auch offline nutzbar. Mittels dafür spezialisierten Software-Applikationen können vollständige Kopien der gestreamten Audio- oder Video-Dateien auf einem Speichermedium erstellt werden. Die gespeicherte Datei kann danach auch ohne Internetverbindung abgespielt werden.
Aus technischer Sicht wird beim Streaming über eine Internetverbindung von einem Server ein permanenter Fluss von Datenpaketen an ein Empfängergerät geschickt. Empfängergeräte können zum Beispiel Smartphones, Tablets oder Computer sein. Auf diesen Geräten werden die eingehenden Datenpakete mittels einer Streamplayer-Software als kontinuierliches Musikstück oder Video abgespielt. Nach dem Abspielen werden die Datenpakete auf dem Empfängergerät umgehend wieder gelöscht.
Eine Streamripping-Applikation ermöglicht sozusagen das Mitschneiden von solchen Audio- und Videostreams. Diese Applikationen speichern die vom Streaming-Dienst empfangenen Datenpakete dauerhaft auf dem Empfängergerät ab. Zusammengesetzt ergeben die Datenpakete im Speicher des Zielgeräts eine vollständige Kopie der vom Streaming-Dienst abgerufenen Audio- oder Video-Datei.
Vergütung für die Privatkopie zugunsten der Urheber
Man kann eine Streamripping-Applikation auch als eine Aufzeichnungssoftware bezeichnen. Die Funktionsweise entspricht jener eines Kassettenrekorders. Anstatt auf Tonband oder Videokassette erfolgt die Aufzeichnung in Form einer Datei auf ein Speichermedium. Das Resultat ist am Ende eine Kopie des abgespielten, gesendeten oder respektive eben gestreamten Originals.
Die Möglichkeit, auf Audiokassetten massenweise Kopien von Musik anzufertigen, gab vor bald 25 Jahren den Anstoss zur gesetzlichen Verankerung einer Vergütung für Privatkopien. Seither ist gemäss dem Schweizer Urheberrechtsgesetz gestattet, von geschützten Werken Kopien zur Verwendung im privaten Kreis herzustellen. Im Gegenzug steht den Rechteinhabern per Gesetz eine Vergütung für diese Privatkopien zu.
Diese Vergütung muss von den Herstellern und Importeuren von Aufnahme- und Speichermedien bezahlt werden. Die Vergütungen werden von den Schweizer Verwertungsgesellschaften eingefordert und von diesen an die Rechteinhaber verteilt. Die Reihe der vergütungspflichtigen Leerdatenträger hat sich einergehend mit den technologischen Entwicklungen erweitert: von Audio- und Videokassetten über CD-/DVD-Rohlinge bis zu digitalem Speicher in MP3-Playern, Smartphones und Tablets.
Leerträgervergütung gilt für Aufnahme- und Speichermedien
Die gesetzlich vorgeschriebene Vergütungspflicht gilt nur für die Aufnahme- und Speichermedien. Im analogen Beispiel ist das Aufnahmemedium die Kassette, nicht der Kassettenrekorder. Beim digitalen Pendant ist der Leerdatenträger der Speicher. Die Aufzeichnungssoftware ist der Rekorder.
Da vom Gesetz nur die Leerdatenträger erfasst sind, kann bei den Herstellern von Streamripping-Applikationen die Vergütung für Privatkopien nicht eingefordert werden. Aus dem gleichen Grund ist es nicht möglich, von den Anbietern dieser Applikationen, also von den Betreibern von Software-/App-Stores, eine Vergütung zu verlangen. Sie sind keine Importeure eines Aufnahme- oder Speichermediums, sondern sie verkaufen eine Software.
Natürlich stellt die Streamripping-Software als Produkt auf die Inhalte von Dritten ab. Das ist insofern nichts Neues, weil das schon beim Kassettenrekorder der Fall war. Ob jemand von Vinylplatte auf Tonband überspielt oder einen Audio- und Videostream auf ein digitales Speichermedium aufzeichnet: Es entsteht dabei eine Kopie. Für diese Vervielfältigungen zur Verwendung im privaten Kreis wurde in der Schweiz Leerträgervergütung eingeführt. Dank dieser Vergütung werden die Urheber, Verleger und Produzenten von Musik und Filmen für die Kopien entschädigt.
Streamripping ein Auslaufmodell?
Nutzer von Streamripping-Applikationen sollten sich im Klaren sein, dass sie unter Umständen gegen die Nutzungsbedingungen von Streaming-Plattformen verstossen. Es gibt Anbieter, die gemäss ihren Bedingungen nur das Streaming, nicht aber den Download oder das Kopieren der Musikstücke oder Videos erlauben. Eine mögliche Folge einer festgestellten Zuwiderhandlung kann sein, dass das persönliche Benutzerkonto gesperrt oder gelöscht wird.
Ohnehin könnte die Verbreitung von Abonnements für (vor allem mobilen) Internetzugang ohne Beschränkung der Datenmenge einen Einfluss auf die Nutzung von Streamripping-Applikationen haben. Ohne Limitierung der Kapazitäten ist ein ständiger Zugriff auf Streaming-Plattformen möglich. Dies könnte den Bedarf reduzieren, Audio- und Videostreams mitzuschneiden und für den Offline-Gebrauch lokal zu speichern.
Legale Streaming-Dienste zahlen Vergütungen für Urheberrechte
Kommt hinzu, dass das legale Angebot der Streaming-Dienstanbieter mittlerweile derart umfassend ist, dass auch der Bedarf von Konsumenten von Nischenrepertoire besser abgedeckt ist. Weiter bieten Streaming-Services wie Tidal, Apple Music, Spotify oder Google Play Music die Funktion zum Offline-Hören integriert in ihren Abonnements an. Es braucht also keine Streamripping-Apps, um die persönliche Wunschmusik für den Offline-Gebrauch lokal zu speichern.
Zumal diese legalen Streaming-Anbieter mit den Verwertungsgesellschaften Verträge abschliessen und Vergütungen für Urheberrechte zahlen. Dadurch erhalten die Komponisten, Textautoren und Verleger der genutzten Musik eine Beteiligung an den Einnahmen des Streaming-Dienstes.
Denn dies sollten die Liebhaber von Musik und Filmen unbedingt wissen: Wer eine Streamrip-App kauft, bezahlt den Hersteller der Software, nicht die Kulturschaffenden, deren Werke man so gerne anhören oder anschauen möchte.