Viele Musikerinnen und Musiker leben von verschiedenen Einnahmequellen wie beispielsweise Konzertgagen, Lohn aus der Anstellung an einer Musikschule, Honorare für Auftragskompositionen oder die Urheberrechtsentschädigungen, welche die SUISA für sie einzieht.
Die Frage, ob solche Urheberrechtsentschädigungen der SUISA als selbstständiges Erwerbseinkommen gelten – und somit AHV-pflichtig wären – wird von den kantonalen Ausgleichskassen unterschiedlich beantwortet.
AHV – obligatorische Versicherung für alle
Bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder hierzulande erwerbstätig sind, obligatorisch versichert. Alle Versicherten (mit Ausnahme von Kindern) sind entsprechend verpflichtet, AHV-Beiträge einzuzahlen. Dabei bildet in der Regel das erzielte Erwerbseinkommen die Berechnungsgrundlage.
Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die Beiträge auf jenem Einkommen geschuldet, das durch eine selbst organisierte unternehmerische, betriebliche oder geschäftliche Tätigkeit erzielt wird.
Grundsätzlich kann man von folgender Richtlinie ausgehen: AHV-Beiträge müssen auf jenen Betrag bezahlt werden, den man in der Steuererklärung als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit deklariert. Anders ist die Situation bei Einnahmen wie etwa Erträgen aus Kapitalanlagen oder Immobilien, die zwar steuerrechtlich als Einkommen, nicht aber als AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen gelten.
Urheberrechtsentschädigung: Erwerbseinkommen oder Kapitalanlage?
Die Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA Zürich) folgt dem Standpunkt, dass Urheberrechtsentschädigungen grundsätzlich als selbstständiges Erwerbseinkommen gelten und auch so deklariert werden müssen. Die Urheberinnen und Urheber müssen sich demnach als Selbständigerwerbende anmelden.
Die SVA Zürich unterscheidet zwischen aktiver und passiver Verwertung, hat aber ihre bisherige Praxis im Jahr 2025 leicht geändert. Die Auslegung der aktiven Verwertung wurde ausgedehnt und die passive Verwertung eingeschränkt. Neuerdings fallen sämtliche Einkünfte aus Tantiemen von Urheberinnen und Urhebern unter die aktive Verwertung. Dazu zählt auch die kollektive Verwertung durch die SUISA. Der Erlös aus einer solchen Erwerbstätigkeit ist AHV-pflichtig.
Es können sich nur noch Drittpersonen wie Erben, die keinen eigenen Beitrag zum Werk geleistet haben, auf die passive Verwertung und somit auf die Qualifizierung dieser Einkünfte als Kapitalertrag berufen. Urheberinnen und Urhebern der Werke steht diese Möglichkeit nicht zu. Die SVA Zürich bezieht sich dabei auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2024.
Von Kanton zu Kanton verschieden
Die Frage, ob auf die Vergütungen der Verwertungsgesellschaften AHV-Abgaben zu zahlen sind, wird von den Ausgleichskassen je nach Person und Vergütung unterschiedlich beantwortet.
Die Ausgleichskasse des Kantons Waadt zum Beispiel deklariert, anders als die SVA Zürich, die Urheberrechtsentschädigungen für das Werkschaffen an sich als AHV-pflichtig und Entschädigungen aus späteren Nutzungen der Verwertungsgesellschaften als nicht AHV-pflichtigen Kapitalgewinn. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass nicht alle von den Verwertungsgesellschaften ausgeschütteten Urheberrechtsentschädigungen AHV-pflichtig sind.
Die kantonal unterschiedliche Behandlung der AHV-Pflicht von Urheberrechtsentschädigungen bietet keine Sicherheit und ist unbefriedigend. Die Beurteilung dieser sozialversicherungsrechtlichen Frage liegt letztlich nicht bei den Verwertungsgesellschaften, sondern in der Verantwortung der Ausgleichskassen. Aus diesem Grund empfehlen die schweizerischen Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern eine Abklärung der AHV-Pflicht bei ihrer Ausgleichskasse oder die Konsultation einer Steuerberatung. Die SUISA kann in diesem Bereich keine weiteren Beratungsleistungen erbringen.
Artikel updated im Juli 2025.




Ich bin erstaunt bezüglich unterschiedlicher Handhabung von Ausgleichskassen von Urheberrechten/-entschädigungen. Jede AHV-Ausgleichskasse hat die gesetzlichen Grundlagen anzuwenden und wenn etwas unklar ist, ist dies durch das BSV klarzustellen. Der unterschiedlichen Handhabung wären u.a. auch Autoren (mit oder ohne Vorlesung) ausgesetzt. Dies meine Ansicht als Eidg. Dipl. Sozialversicherungsexperte.