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Revision Urheberrecht: Der Erfolg führt über den Kompromiss – keine Ausnahme für Hotelzimmer

Revision Urheberrecht: Der Erfolg führt über den Kompromiss – keine Ausnahme für Hotelzimmer
Die Rechtsprechung in der Schweiz und in Europa ist klar: Wenn ein Hotel Radio- oder TV-Programme empfängt und diese in die Zimmer weiterleitet, handelt es sich um eine urheberrechtlich relevante Nutzung.
Foto: Piovesempre / iStock
Text von Andreas Wegelin
Die Revision des geltenden Urheberrechtsgesetzes gelangt dieses Jahr in die entscheidende Phase. Nach rund 7-jährigen Vorarbeiten laufen jetzt die parlamentarischen Beratungen. Das revidierte Gesetz könnte per 1.1.2020 in Kraft treten, wenn die eidgenössischen Räte am sorgfältig geschnürten Kompromiss festhalten.

Der lange Weg zu einer kleinen Teilrevision begann vor neun Jahren: 2010 forderte Ständerätin Géraldine Savary vom Bundesrat Lösungen gegen die Nutzung illegaler Online-Angebote. Der Bundesrat antwortete abweisend und fand, die Musikurheber könnten ja einfach mehr Konzerte geben, um die Verluste aus den rückläufigen CD-Verkäufen auszugleichen. Diese Antwort empörte zu Recht die Musikschaffenden, denn nicht alle Komponisten können auch gleichzeitig Interpreten ihrer Werke sein.

Bundesrätin Sommaruga setzte im Sommer 2012 auf die Proteste hin eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Gesetzesrevision ein. Die AGUR12 gab im Dezember 2013 ihre Empfehlungen ab. Der Bundesrat arbeitete gestützt auf den Empfehlungen und angereichert mit weiteren nicht akzeptierbaren Vorschlägen 2015 einen Vorentwurf aus, welcher in der Vernehmlassung auf breite Kritik stiess. BR Sommaruga sah sich gezwungen, im Herbst 2016 noch einmal die AGUR einzuberufen. Diese AGUR12 II schloss schliesslich im März 2017 einen Kompromiss. Ende 2017 hat der Bundesrat, in weiten Teilen gestützt auf diesen Kompromiss, dem Parlament eine Revisionsvorlage zugeleitet.

Kernpunkte der revidierten Gesetzesvorlage

Die für die Musikurheber wichtigsten Elemente des Kompromisses sind:

  • Verpflichtung der Hosting Provider, illegale Inhalte zu entfernen und auch ein weiteres Heraufladen zu verhindern (Art. 39d), Regelung zur Bearbeitung von Personendaten, um gegen den illegalen Upload von geschützter Musik Strafantrag zu stellen (Art. 77i). Weitergehende Forderungen der Urheber und Produzenten, z. B. den Zugang zu illegalen Angeboten im Internet zu sperren, stiessen auf grossen Widerstand der Konsumenten und der Netzbetreiber und wurden nicht Teil des Kompromisses. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass solche Sperren für den Musikbereich ohnehin um 10 Jahre zu spät kämen. Dank vielfältigen, kostengünstigen und einfach zu nutzenden legalen Angeboten für das Streamen von Musik konnten Tauschbörsen und illegale Angebote in diesem Bereich stark zurückgedrängt werden.
  • Auskunftsanspruch der SUISA gegenüber den Nutzern bei Tarifverhandlungen und Beschleunigung des Verfahrens für die Genehmigung von Urheberrechtstarifen (Art. 51 und Art. 74 Abs. 2).
  • Erweiterte Kollektivlizenz (Art. 43a): Diese ermöglicht zum Beispiel den einfachen Erwerb einer Lizenz für Veröffentlichungen aus Archiven über die Verwertungsgesellschaften.

Vergütungsanspruch für Video on demand – für die Komponisten unnötig

Darüber hinausgehend hat der Bundesrat vorgeschlagen, auch für die Musik einen Vergütungsanspruch bei Video on demand (VoD) zu schaffen (Art. 13a und 35a). Die Musikschaffenden brauchen diesen Anspruch nicht: Gemäss Art. 10 Abs. 2 sind sie bereits nach geltendem Recht in der Lage, die Nutzung der Werke (hier der Filmmusik) zu erlauben bzw. zu verbieten. Die SUISA hat denn auch mit allen wichtigen Anbietern von VoD-Diensten Lizenzverträge abgeschlossen. Sie braucht dazu keinen neuen gesetzlichen Vergütungsanspruch. Das geltende Gesetz genügt.

Der VoD-Vergütungsanspruch sollte vor allem den Schweizer Filmschaffenden helfen, eine angemessene Entschädigung zu bekommen, wenn Filme auf den neuen Plattformen wie Netflix abgerufen werden. Damit würde der sogenannte «Value gap», der Wertschöpfungsverlust, etwas kleiner, welchen die Filmschaffenden erleiden, weil sie weder an den direkten Erlösen aus «pay per view» noch an den indirekten Erlösen der Plattformen aus Werbeertrag und Verkauf von Nutzungsdaten partizipieren. Anders als bei den weltweit in Verwertungsgesellschaften gut organisierten Komponisten der Filmmusik ist die Verhandlungsmacht der Schweizer Filmschaffenden klein und sie sind deshalb angewiesen auf diesen neuen Vergütungsanspruch.

Entgegen den Empfehlungen der AGUR12 II hat der Bundesrat diesen Anspruch auch auf die Musikurheber ausgedehnt, welche wie erwähnt, dieser gesetzlichen Sonderstellung nicht bedürfen. Der Nationalrat ist in der Detailberatung des Gesetzes im Dezember 2018 leider unserer Argumentation nicht gefolgt und hat keine Ausnahme für die Musikurheber beschlossen. Die Hoffnung liegt nun auf dem Ständerat, welcher sich voraussichtlich in der Märzsession mit dem Thema beschäftigen wird.

Neue Ausnahme von der Vergütungspflicht für Radio- und TV-Empfang im Hotelzimmer?

Quasi über die Hintertür hat der Nationalrat im Dezember 2018 beschlossen, eine parlamentarische Initiative des Walliser FDP-Abgeordneten Nantermod Folge zu leisten und mit einer Ergänzung im Art. 19 Abs. 1 Bst. d im URG eine neue Ausnahme zu beschliessen, wonach die Weiterleitung von Radio- und TV-Programmen, aber auch von Musik- oder Videokanälen auf Abruf im Hotelzimmer, in vermieteten Ferienwohnungen, in Spitalzimmern und Gefängniszellen urheberrechtsfrei ist. Damit würden die Urheber gegenüber der heutigen Rechtslage schlechter gestellt und die Gesetzesrevision würde weitgehend zuungunsten der Urheber ausfallen.

Worum geht es? Falls ein Hotel Radio- oder TV-Programme empfängt und diese in die Zimmer weiterleitet, handelt es sich um eine Weiterverbreitung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. e URG. Das hat das Bundesgericht 2017 entschieden. Die Anbieter des TV- oder Audioabspielgeräts im Zimmer sind die Hoteliers, die Vermieter von Ferienwohnungen oder die Spitalbetreiber. Alle verfolgen damit einen Gewinnzweck. Es handelt sich also nicht um eine private Nutzung. Die Rechtsprechung in der Schweiz und in Europa ist klar: Es handelt sich um eine urheberrechtlich relevante Nutzung.

Die Entscheide stützen sich auf die «Berner Übereinkunft», den wichtigsten Staatsvertrag im Urheberrecht, und andere internationale Abkommen wie den WCT und den WPPT. Die Schweiz darf diese Staatsverträge nicht missachten. Wir würden damit das Risiko von Sanktionen eingehen, weil die Verpflichtungen aus der Berner Übereinkunft auch in der WTO-Vereinbarung zum Schutz des geistigen Eigentums (TRIPS) verankert sind. Falls diese neue Ausnahme wirklich ins Gesetz aufgenommen würde, könnten deshalb nur die Werke von Schweizer Urhebern darunter fallen, um die Sanktionen zu vermeiden – eine sicher nicht akzeptierbare Ungleichbehandlung.

«Kein Hotelzimmer würde günstiger, wenn diese bescheidenen Kosten für die Urheberrechte wegfallen würden.»

Was kostet es die Hotels heute? Berechnungsparameter ist die Fläche, auf welcher die TV-/Audionutzung stattfindet. Bis 1000m2 beträgt der monatliche Lizenzbetrag Fr. 38.-. Hotels bis zu 50 Zimmern à 20m2 bezahlen somit weniger als Fr. 1.- pro Zimmer pro Monat. Bei grösseren Flächen kostet es wenig mehr. Für 100 Zimmer zahlt der Betrieb Fr. 91.80, also immer noch weniger als Fr. 1.- pro Zimmer pro Monat. Die Kosten sind also bescheiden. Gesamthaft würden jedoch in den heutigen Umständen den Urhebern und anderen Rechteinhabern jährlich rund 1 Mio. Franken entgehen.

Für sein Hotelangebot bezahlt der Hotelier bei seinen Lieferanten für weitere Dienstleistungen. Das reicht vom Strom über die Reinigung bis zur Seife im Badezimmer. Alle diese Dienstleister liefern oder arbeiten nicht gratis, sondern sind Teil der Versorgungskette für Hotels. Der Hotelier verfolgt mit seinem Angebot einen Gewinnzweck, die Unterhaltungsmöglichkeiten tragen zum Zimmerpreis und somit zur Wertschöpfung des Hotels bei. Warum soll der Hotelier die Urheber von Musik und Film nicht bezahlen müssen, wenn er dieses Angebot seinen Gästen bietet? Diese Ausnahme der Hotelzimmer von der urheberrechtlichen Vergütungspflicht würde die Urheber und anderen Rechteinhaber im Vergleich zu den übrigen Lieferanten diskriminieren. Die Konsumenten hätten davon nichts, denn kein Hotelzimmer würde günstiger, wenn diese bescheidenen Kosten für die Urheberrechte wegfallen würden.

Der Kompromiss und die Gesetzesrevision sind in Gefahr

Wie erwähnt haben die AGUR12 II und der Bundesrat eine Kompromissvorlage für die Revision des Urheberrechts geschnürt, welche jetzt auf der Zielgeraden ist. Wird das Parlament mit der Ausnahme der Hotelzimmer die Situation für die Urheber wesentlich verschlechtern, fühlen sich die Urheber nicht mehr ernst genommen und dürften ihrerseits weitere Forderungen an diese Gesetzesrevision stellen. Damit riskiert man, dass es am Ende kein neues Gesetz gibt und die bald 9-jährigen Revisionsarbeiten am Schluss im Sande verlaufen.

Die Musikurheber würden wohl auch mit dem geltenden Gesetz am Ende besser fahren, wenn man ihnen mit der Revision noch die Berechtigung entzieht, bei den Hotels die Weiterleitung ihrer Werke in die Zimmer zu erlauben und dafür entschädigt zu werden.

Es bleibt deshalb für uns wichtig, in den kommenden Monaten für das gut geschnürte Kompromisspaket einzutreten und den Räten klarzumachen, dass zulasten der Urheber keine weiteren Änderungen vorgenommen werden dürfen.

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