Bei «Residuals» handelt es sich um von den Online-Musikplattformen bezahlte Beträge für Werke oder Werkteile, die von keiner Verwertungsgesellschaft beansprucht wurden. Der Grund dafür ist häufig, dass die Werke oder Werkteile nicht von den Urhebern/innen oder Verlegern/innen bei ihrer Verwertungsgesellschaft angemeldet sind. Denn nur für angemeldete und vollständig dokumentierte Werke kann die SUISA über die SUISA Digital Licensing AG (SUDL) von der Plattform eine Entschädigung fordern. Deshalb ist es wichtig, dass Werke so rasch wie möglich angemeldet werden! Am besten noch bevor sie online veröffentlicht werden (Details dazu auch im Blogbeitrag «Die Praxis der Online-Lizenzierung verlangt frühzeitiges Anmelden der Werke» vom 29. Oktober2020).
Internationale Regeln zum Umgang mit «Residuals»
Im Sommer 2020 wurden in einer internationalen Arbeitsgruppe, bestehend aus Verwertungsgesellschaften (auch die SUISA hat mitgewirkt), Majorverlagen und den wichtigsten Plattformen verbindliche Regelungen zum Umgang mit den «Residuals» vereinbart: Das Geld, das auf nicht beanspruchte Werke oder Werkteile entfällt, wird auf alle Lizenzgeber/innen einer Plattform aufgeteilt und zwar im Verhältnis zum jeweiligen Marktanteil. Die SUISA erhält so für jedes Territorium, für das sie Lizenzen an eine Plattform erteilt, einen Anteil entsprechend der Bedeutung ihres Repertoires im Verhältnis zu den anderen in diesem Land genutzten Repertoires.
Auch deshalb ist es wichtig, dass die Werke so rasch wie möglich angemeldet werden, denn damit steigt der Repertoire-Anteil der SUISA. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass sich die Mitglieder gegenüber der SUISA ohnehin vertraglich zur Anmeldung ihrer Werke innerhalb einer bestimmten Frist verpflichten: bei Urhebern/innen innerhalb eines Monats nach der Entstehung des Werks und bei Verlegern/innen innerhalb eines Monats nach dessen Veröffentlichung.
Über SUISA Digital Licensing wird es nun möglich, auch nach Ablauf einer bereits abgerechneten Nutzungsperiode noch Rechnung für diesen Zeitraum zu stellen, und dies bis maximal 18 Monate nach Ende der Nutzungsperiode. Für Werke, die innerhalb von dieser Frist vollständig bei der SUISA angemeldet werden, wird SUDL so noch die entsprechende Vergütung durch die Plattform verlangen können.
Erst wenn die Frist, innerhalb der noch nachträglich Rechnung gestellt werden kann, abgelaufen ist, werden die «Residuals» ermittelt. Das heisst: Die Beträge für Werke oder Werkteile, die dann noch immer von keiner Verwertungsgesellschaft beansprucht wurden, werden von den Online-Musikplattformen an alle ihre Lizenzgeber/innen nach deren Repertoireanteil bezahlt.
Änderung im Verteilungsreglement der SUISA
Bisher hatte nur iTunes «Residuals» an die SUISA bezahlt. Mit der im Sommer 2020 erzielten Vereinbarung ziehen nun weitere grosse Plattformen nach. Damit wurde eine verbindliche Regelung im Verteilungsreglement der SUISA erforderlich, über die der Vorstand der SUISA im September 2021 entschieden hat. Sie findet nun erstmals für die vierte Online-Abrechnung 2021 Anwendung.
Die SUISA verteilt ihren Anteil an den «Residuals» als pauschalen Zuschlag auf die laufenden Online-Abrechnungen. Im Gegensatz zu Einnahmen für nicht oder nicht vollständig dokumentierte Werke, die offline genutzt werden (z. B. bei Konzerten), werden die «Residuals» nicht für eventuelle Nachverrechnungen zu einem späteren Zeitpunkt zurückgestellt.
Der Grund dafür liegt zum einen in unverhältnismässig hohen Kosten, die solche werkbezogene Nachverrechnungen im Online-Bereich verursachen würden.Zum anderen haben unsere Analysen ergeben, dass diejenigen Werke, die erst nach Ablauf der 18-monatigen Frist noch vollständig angemeldet werden, nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung haben. Übrigens stellen auch unsere ausländischen Schwestergesellschaften die «Residuals» nicht längerfristig von der Verrechnung zurück.
Ob Online- oder Offline-Nutzung: Eine schnelle Werkanmeldung ist in jedem Fall vorteilhaft, denn sie erleichtert eine schnelle Zahlung der Lizenzeinnahmen. Verspätete Werkanmeldungen bergen hingegen immer das Risiko von Einkommensverlusten für die jeweiligen Bezugsberechtigten. Auch entstehen dadurch zusätzliche Kosten für die SUISA – zum Nachteil für alle Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber.
Merci pour ces informations claires et intéressantes