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Plagiatsvorwurf – und was macht die SUISA?

Plagiatsvorwurf – und was macht die SUISA?
Foto: Giorgio Tebaldi/Manu Leuenberger
In diesen Tagen haben verschiedene Medien über Plagiatsvorwürfen gegen einen Schweizer Künstler berichtet. Das Thema ist nicht neu, und doch scheint immer wieder Unklarheit zu herrschen: Wer klagt an? Was geschieht mit einem Künstler, der bei einem anderen abkupfert? Wieviel muss er zahlen? Und welche Rolle hat eigentlich die SUISA?

Grundsätzlich gilt, dass zwischen den betroffenen Urhebern geklärt werden muss, ob ein Künstler einen Song von einem anderen Künstler abgeschrieben hat. Im besten Fall einigen sich die Künstler untereinander und die Sache ist erledigt. Einigt man sich nicht, kann der Urheber des vermeintlichen Originals gegen den anderen Künstler klagen.

Strafverfahren oder Zivilverfahren

Urheberrechtsverletzungen sind Antragsdelikte. Das bedeutet, dass jemand der Staatsanwaltschaft mitteilen muss, dass ein Plagiat vorliegt. Im Anschluss nimmt der Staatsanwalt Ermittlungen auf. Falls der Vorwurf gerechtfertigt scheint, erlässt er einen Strafbefehl oder erhebt Anklage vor Gericht. Der plagiierende Urheber wird dafür bestraft sich die Urheberschaft angemasst zu haben. Damit ist dem Originalurheber aber nur beschränkt gedient. Zum einen wurde nur festgestellt, wer nicht Urheber ist. Der Originalurheber kann daraus aber nicht ableiten, selber Komponist zu sein. Zum anderen wurden je nach dem mit dem Plagiat Einnahmen erzielt und diese flossen an den falschen Urheber.

Für beide Punkte muss der Originalurheber ein Zivilverfahren starten. Er muss verlangen, dass gerichtlich festgestellt wird, dass er der eigentliche Urheber sei und ihm der entgangene Gewinn plus Schadenersatz ausbezahlt werde.

Ein Richter muss selber weder Musiker noch Komponist sein. Aus diesem Grund dürfte in den meisten Fällen ein Musikwissenschaftler mit einem Gutachten beauftragt werden. Dieser analysiert, ob es sich beim strittigen Werk tatsächlich um ein Plagiat oder eine Bearbeitung handelt. Auf ein solches Gutachten stützt sich das Gericht dann bei der Entscheidung.

Werke sind durch die SUISA nicht geschützt

Wichtig ist festzuhalten, dass die SUISA keine Werke schützt. Das ist auch nicht notwendig. Laut Urheberrechtsgesetz ist ein Werk vom Zeitpunkt seiner Entstehung an automatisch geschützt. Hierfür ist also keine Registrierung notwendig. Es kann allerdings im Streit um die Urheberschaft schwierig sein zu beweisen, wann und von wem das Werk geschaffen wurde. Um den Beweis zu erleichtern gibt es zwei Massnahmen:

  • Ist man SUISA-Mitglied, dann kann man sein Werk bei der SUISA anmelden. Das Datum der Anmeldung gilt als Indiz, dass das Werk zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
  • Es würde aber auch ausreichen, wenn man sich eine Aufnahme des Werkes auf einem Tonträger oder die Noten mit der Post als Einschrieben selber zuschickt. Natürlich sollte man dann das Paket oder den Umschlag auf keinen Fall öffnen.

Auszahlung sperren bei unklaren Verhältnissen

Kommt es zu einem Streitfall, so kann der Urheber, der für sich beansprucht das Original geschrieben zu haben bei der SUISA bewirken, dass die Auszahlung für das Werk gesperrt wird. Dabei setzt die SUISA bei einem Streitfall den Beteiligten eine Frist, um eine Einigung zu finden oder ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen. Generell beträgt diese Frist sechs Monate, kann aber einmal um weitere sechs Monate verlängert werden. Wird innert dieser Frist keine Klage eingereicht und keine Einigung erzielt, verteilt die SUISA die Entschädigungen gemäss dem Verteilungsstand vor der Sperrung.. Unter besonderen Umständen kann die SUISA auch umstrittene Anteile gerichtlich hinterlegen.

Gutachten des SUISA-Musikdienstes

Die SUISA verfügt zudem über einen Musikdienst. Dieser untersucht unter anderem Fälle, bei denen Verdacht auf Urheberrechtsverletzung besteht. In diesem Rahmen kann er zu Händen der streitenden Parteien – wenn gewünscht – ein Gutachten abgeben. Dieses hat aber keinen rechtlichen Charakter sondern gilt lediglich als Einschätzung.

Die SUISA ist also bei Plagiatsfällen nur dann involviert, wenn es um die Verteilung von Vergütungen geht, die bereits auf Werke eingenommen wurden oder wenn von den streitenden Parteien eine Einschätzung gewünscht ist. Bei Rechtsstreitigkeiten hingegen ist die SUISA nicht involviert. Diese werden zwischen den Urhebern selber ausgetragen.

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