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Verteilungsreglement

Neue Verlegerdefinition im Verteilungs­reglement – was bedeutet das?

Neue Verlegerdefinition im Verteilungs­reglement – was bedeutet das?
Die Verbreitung von Musik hat sich von gedruckten Noten zu digitaler Distribution verschoben.
Foto: Andrew Berezovsky / Shutterstock.com
Text von Anke Link
Als Verlegerin oder Verleger galt bisher im Verteilungsreglement eine «natürliche oder juristische Person, welche für ein Werk die Verlagsrechte erworben hat und in Erfüllung der vertraglichen Pflichten Werkexemplare auf seine Kosten herstellen lässt und verbreitet». Insbesondere mit der zunehmenden Online-Verwertung von Musik hat sich die Rolle eines Verlags aber gewandelt, so dass diese Definition nicht mehr zeitgemäss ist. Die SUISA hat diesem Wandel nun mit einer Änderung im Verteilungsreglement Rechnung getragen.

Die Rolle eines Verlags besteht vor allem darin, sich im Interesse der Urheberinnen und Urheber dafür einzusetzen, dass deren Werke in der Öffentlichkeit bekannt werden. Für die Rechtewahrnehmung durch die SUISA ist es unerheblich, ob diese Bekanntheit durch die Herstellung und die Verbreitung physischer Werkexemplare, durch Radio- und Fernsehsendungen, durch Konzerte oder durch die immaterielle Verbreitung über digitale Plattformen erreicht wird.

Dass die Herausgabe eines Werkes tatsächlich nicht mehr in jedem Fall als Hauptpflicht eines Verlags gesehen wird, hat auch der Schweizer Musikverlegerverband SVMV bestätigt. Dieser wurde von seinen Mitgliedern zunehmend um einen Mustervertrag gebeten, in dem anstelle der Herausgabe des Werks die generelle Bemühung des Verlags um die Verwendung des Werks auf verschiedenste Arten im Vordergrund steht.

Zwar können auch digitale Exemplare als Werkexemplar gelten, um den Verlagen jedoch die Freiheit zu geben, ihre Verträge mit Urheberinnen und Urhebern nach den Bedürfnissen der Vertragsparteien zu gestalten, verzichtet das geänderte SUISA-Verteilungsreglement sowohl in der Definition des Begriffs «Verleger bzw. Verlegerin» (Ziffer 1.1.3.4) als auch in der Definition des Begriffs «Subverleger bzw. Subverlegerin» (Ziffer 1.1.3.6) auf eine Anknüpfung an das «Werkexemplar» und ist somit technologieneutral formuliert.

Änderung im Verteilungsreglement

Die neuen Definitionen lauten wie folgt:

Ziffer 1.1.3.4 Verleger
1 Der Verleger ist jene natürliche oder juristische Person, die
– aufgrund von Verträgen mit Urhebern von der SUISA wahrgenommene Urheberrechte an einem Werk oder einem ganzen Werkkatalog erworben hat,
– Rechte allein oder gemeinsam mit den Urhebern zur Wahrnehmung bei der SUISA einbringt und
– in Erfüllung der vertraglichen Pflichten eine verlegerische Tätigkeit ausübt.

2 Eine verlegerische Tätigkeit liegt vor, wenn der Verleger eigene Mittel einsetzt, um Nutzungen musikalischer Werke aus seinem Verlagskatalog zu fördern, für die die Rechte von der SUISA wahrgenommen werden.

1.1.3.6 Subverleger
1 Der Subverleger ist jene natürliche oder juristische Person, die
– aufgrund eines Vertrags mit einem Verleger im Ausland von der SUISA wahrgenommene Urheberrechte an einem Werk oder einem ganzen Werkkatalog erworben hat,
– Rechte zur Wahrnehmung bei der SUISA einbringt und
– in Erfüllung der vertraglichen Pflichten diese Rechte in der Schweiz und in Liechtenstein auswertet.

Allerdings entsprechen die neuen Definitionen nun nicht mehr der Verlegerdefinition im Obligationenrecht (OR), in der nach wie vor auf die Vervielfältigung und Verbreitung des Werks als charakteristische Leistung des Verlags abgestellt wird (Art. 380 ff OR).

Auch wenn es für die Verteilung kein Hindernis mehr darstellt, müssen sich Verlegerinnen und Verleger, die auf die Herstellung und Verbreitung von Werkexemplaren verzichten, bewusst machen, dass ein Gericht im Streitfall den entsprechenden Vertrag nicht als Verlagsvertrag gemäss OR, sondern als einen Auftrag qualifizieren könnte, der im Gegensatz zu einem Verlagsvertrag jederzeit kündbar ist (Art. 404 Abs. 1 OR). Dies könnte die Geschäftsentwicklung des Verlags weniger vorhersehbar machen.

Dennoch wurde sowohl von der Verteilungs- und Werkkommission als auch vom Vorstand der SUISA diese Anpassung an die aktuellen Realitäten in der Musikwelt begrüsst, die dann auch von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde.

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