Die Gameindustrie befindet sich seit Jahren in einem kontinuierlich starken Wachstum. Die Coronakrise verschaffte der Branche einen zusätzlichen Gewinnschub. Nie zuvor haben so viele Menschen Games konsumiert, sei es mittels Smartphone, Tablet, Konsole oder PC.
Obwohl die Musik in dieser Erfolgsgeschichte einen wichtigen Stellenwert einnimmt, arbeiteten die Gameproduzenten bislang nur vereinzelt mit Verwertungsgesellschaften zusammen. Stattdessen kooperierten die Gameproduzentinnen und -produzenten vielmehr mit Urheberinnen und Urhebern und Künstlerinnen und Künstlern, welche nicht einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen sind, damit sogenannte «Buyout Deals» abgeschlossen werden konnten.
Dies ist auch heute noch grossenteils der Fall. Um ihren Mitgliedern in diesem florierenden Markt bessere Wettbewerbschancen einzuräumen, hat die SUISA einen neuen Zusatzvertrag zum Wahrnehmungsvertrag geschaffen.
Bei einem Buy-out tritt der Urheber bzw. die Urheberin sämtliche Verwendungsrechte an seinem Werk gegen eine einmalige fixe Zahlung an den Produzenten ab. Das hat zur Folge, dass nach der Bezahlung des Kaufpreises keine weiteren Einnahmen aus Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten für die Urheber/innen entstehen. Mitglieder von Verwertungsgesellschaften können in der Regel keine Buy-Outs abschliessen, da sie die Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte der Verwertungsgesellschaft übertragen haben. Die Verwertungsgesellschaft verfolgt gerade den Zweck, bei jeder neuen Nutzung eines Werks für das Mitglied Urheberrechte geltend zu machen. Bei Games ist deshalb eine Kompromisslösung nötig (vgl. Text).
Grundsätzliches
Welche Musikrechte muss ein Gameproduzent erwerben?
Für die Produktion bzw. Herstellung des Games benötigt eine Gameproduzentin folgende Rechte:
- Synchronisationsrecht: Das Recht, ein musikalisches Werk mit einem audiovisuellen Werk (hier: das Game) zu verbinden. Dieses Recht kann ein SUISA-Mitglied (oder dessen Verlag) direkt mit dem Gameproduzenten regeln.
- Herstellungs- und physische Verbreitungsrechte: Diese Rechte werden benötigt, um ein musikalisches Werk auf einem Tonbild- oder Datenträger zu vervielfältigen und diese Träger anschliessend zu verkaufen. Die Herstellungs- und Verbreitungsrechte werden von der SUISA verwaltet. Durch den neuen Zusatzvertrag zum Wahrnehmungsvertrag können diese Rechte vom Wahrnehmungsvertrag ausgenommen werden (mehr dazu unter «Neuer Zusatzvertrag zum Wahrnehmungsvertrag für SUISA-Mitglieder»).
- Online-Rechte (Download / Streaming): Die meisten Games werden heutzutage auch oder nur über das Internet verkauft und vom Käufer heruntergeladen. Für die Bereitstellung zum Download benötigen die Gameproduzenten oder deren Online-Vertriebe (bspw. die Plattformen «Steam» oder «Origin») eine Download-Lizenz.
Weiter existieren Games, welche nur über Streaming, bspw. in einem Browser gespielt werden können. Dafür wird eine Streaming-Lizenz benötigt.
Diese Online-Rechte werden von der SUISA verwaltet. Sie können nicht durch den Zusatzvertrag zum Wahrnehmungsvertrag ausgenommen werden. - Verwandte Schutzrechte: Bei den verwandten Schutzrechten handelt es sich um die Interpreten/innenrechte und die Rechte an der Tonaufnahme. Zusammen werden diese Rechte oft auch «Master Rights» genannt.
Spielt eine Urheberin oder ein Urheber die Komposition selbst ein und produziert auch die Aufnahme selbst, so kann er diese Rechte als Interpret/in und Tonträgerproduzent/in in Personalunion direkt an den Gameproduzenten für sämtliche Nutzungen lizenzieren. Anderenfalls muss der Inhaber der «Master Rights» diese separat an den Gameproduzenten lizenzieren. Die SUISA verwaltet diese Rechte nicht.
Bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Games wenden Sie sich bitte an unseren Rechtsdienst: legalservices (at) suisa (dot) ch
Neuer Zusatzvertrag zum Wahrnehmungsvertrag für SUISA-Mitglieder
Wie erwähnt sind Gameproduzenten/innen es sich gewohnt, Buy-Outs zu tätigen. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit mehrfach dazu geführt, dass SUISA-Mitglieder im Markt der Computerspielmusik aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der SUISA einen Nachteil erfahren haben: Die Gameproduzenten/innen haben es bevorzugt, mit Urhebern/innen zusammenzuarbeiten, die nicht einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen sind und frei über ihre Rechte verfügen können.
Der neue Zusatzvertrag soll diesen Wettbewerbsnachteil für unsere Mitglieder nun verbessern und gleichzeitig die Grundprinzipien der kollektiven Verwertung aufrechterhalten. Da Buy-Outs sich nicht mit den Grundprinzipien einer angemessenen und nutzungsbezogenen Vergütung vereinbaren lassen, hat die SUISA sich für eine Kompromisslösung entschieden.
Mit dem neuen Zusatzvertrag zum Wahrnehmungsvertrag ist es für SUISA-Mitglieder nun erstmals möglich, die Synchronisations-, Herstellungs- und Vertriebsrechte von Auftragskompositionen in einem Paket direkt mit den Gameproduzenten/innen zu regeln. Nutzungen wie Downloads oder Streamings sollen aber weiterhin von der SUISA wahrgenommen werden – so wie es auch im Bereich der Filme praktiziert wird.
Alle anderen Verwendungsrechte verbleiben wie im Wahrnehmungsvertrag definiert bei der SUISA. Sollte also dereinst bspw. eine Game-Musik im Radio gesendet oder an Veranstaltungen aufgeführt werden, wird die SUISA die Rechte des Mitglieds/Komponisten/der Komponistin geltend machen.
Die konkreten Voraussetzungen, dass die Herstellungs- und Verbreitungsrechte vom Wahrnehmungsvertrag ausgenommen werden können, sind die folgenden:
- Es muss sich um eine Auftragskomposition handeln. Vorbestehende Werke, die bereits veröffentlicht wurden, können nicht vom Wahrnehmungsvertrag ausgenommen werden.
- Die SUISA muss nach der Auftragserteilung über folgende Punkte informiert werden:
• Titel des Musikwerks und des Spiels,
• Dauer des Musikwerks,
• Name und Adresse des Auftraggebers,
• Name und Adresse des Produzenten des Spiels,
• Art und Zweck des Spiels. - Es darf sich nicht um ein Game handeln, welches von einem Unternehmen zum Zweck von Werbung und Sponsoring oder sonst im Zusammenhang mit der Präsentation von Informationen über sich selbst, seine Produkte oder Dienstleistungen eingesetzt wird.
Der Zusatzvertrag kann bei unserer Mitgliederabteilung bezogen werden: authors (at) suisa (dot) ch
Lizenzen und Tarife
Was sind die SUISA-Ansätze im Bereich der Online-Nutzungen?
Online-Plattformen (national*)
Diese Lizenzsätze richten sich an Online-Plattformen, welche Games zum Download oder Streaming anbieten.
Downloads | 2% der Gesamteinnahmen | Mindestentschädigung: Fr. 500.00 pro 100 000 Downloads/Streams |
Subscription | 2% der Gesamteinnahmen | Mindestentschädigung: Fr. 0.15 pro Abonnent/in pro Monat |
* Internationale Plattformen wie Steam, Uplay, Playstation Store etc. werden über unsere Tochtergesellschaft SUISA Digital Licensing AG lizenziert.
Weitere Online-Nutzungen (bspw. Live-/Streaming oder Browser-Gaming)
Nur falls der Gameproduzent/Publisher das Game selbst vertreibt (bspw. über die eigene Website), kommen die folgenden Lizenzsätze zur Anwendung.
Allgemein | 2% der Gesamteinnahmen | Mindestentschädigung: A. Musik nur im Spielmenu und Intro-/Outro-Sequenzen Fr. 400.00 pro 100 000 Downloads/Streams B. Games mit Hintergrundmusik während des Spielens («In-game») Fr. 500.00 pro 100 000 Downloads/Streams C. Games mit Musik im Fokus Fr. 600.00 pro 100 000 Downloads/Streams |
Werbegames | 2% der Gesamteinnahmen | Mindestentschädigung: A. Musik nur im Spielmenu und Intro-/Outro-Sequenzen Fr. 800.00 pro 100 000 Downloads/Streams B. Games mit Hintergrundmusik während des Spielens («In-game») Fr. 1000.00 pro 100 000 Downloads/Streams C. Games mit Musik im Fokus Fr. 1200.00 pro 100 000 Downloads/Streams |
Was sind die SUISA-Ansätze im Bereich der Herstellungs- und Verbreitungsrechte?
Da es sich bei einem Game um eine audiovisuelle Produktion handelt, kommt der Tarif VI zur Anwendung. Die Kernpunkte dieses Tarifs sind die folgenden:
Physische Herstellung zum Verkauf
- 3,3% des Detailverkaufspreises oder der Kosten (falls das Game kostenlos abgegeben wird).
- 4,4% des fakturierten Preises («Actual invoiced price» = AIP), wenn der Kunde oder die Kundin bei der Abrechnung mit der SUISA seine Verkäufe pro Tonbildträger und pro Abrechnungsperiode mit Stückzahlen und fakturierten Preisen bekanntgeben kann und er mit der SUISA einen mehrjährigen Vertrag über die Abrechnung der Vergütung abschliesst. Als AIP gilt der von Kunden/innen an die Detaillisten/innen oder, falls der Kunde oder die Kundin die Tonbildträger nicht selbst vertreibt, vom offiziellen Vertrieb des Kunden oder der Kundin effektiv fakturierte Engrospreis.
- Der anwendbare Prozentsatz wird in folgendem Umfang reduziert:
Speicherplatz der geschützten Musik : Speicherplatz des gesamten Trägers
(Beispiel: 500 MB geschützte Musik : 2000 MB Speicherplatz des Trägers = Reduktion der Vergütung um 75%) - Mindestentschädigung:
• 29 Rappen pro Game mit Musik, unabhängig von deren Dauer.
• 2,2 Rappen pro Minute Musik und pro Tonbildträger, höchstens 29 Rappen pro Tonbildträger, wenn der Kunde oder die Kundin der SUISA genauen Aufschluss über die im Game enthaltene Musik gibt.
Spezialfall: Auftragsmusik von SUISA-Mitgliedern
Falls ein SUISA–Mitglied Auftragskompositionen für ein Game erstellt und den «Zusatzvertrag zum Wahrnehmungsvertrag Games» mit der SUISA unterzeichnet hat, so kann es die Entschädigung direkt mit dem Gameproduzenten oder der Gameproduzentin verhandeln und die SUISA muss nicht involviert werden.
Production Music Zuschläge
Wird von der SUISA verwaltete Production Music verwendet, gelten folgende Zuschläge:
- für das Synchronisationsrecht: 50%
- für verwandte Schutzrechte:
• 50% auf der Summe der Vergütungen für die Herstellrechte gemäss Tarif VI (vgl. oben) und der Synchronisationsrechte, wenn das Game nur in der Schweiz und Liechtenstein vertrieben wird.
• 100% auf der Summe der Vergütungen für die Herstellrechte gemäss Tarif VI (vgl. oben) und Synchronisationsrechte, wenn das Game international vertrieben wird.
Für die Lizenzierung von Games oder Fragen dazu kontaktieren Sie unseren Kundendienst: customerservices (at) suisa (dot) ch