Seit diesem Sommer sind Bücherexperten mit einer Analyse der Kosten der fünf Verwertungsgesellschaften SUISA, Suissimage, Swissperform, ProLitteris und SSA beschäftigt. Unter der Leitung von Experten der Fernfachhochschule Schweiz, der ZHAW und des Beratungsunternehmens Servus sind sie beauftragt, unserer Aufsichtsbehörde, dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE), noch in diesem Jahr einen Bericht vorzulegen. Der Bericht betrachtet die Verwendung der eingenommenen Gelder, die ja in erster Linie den Urhebern und Verlegern, Interpreten und Produzenten zukommen sollen.
Dabei sollen die Kosten, die für unsere Tätigkeit als Verwertungsgesellschaft entstehen, genauer angesehen werden. Verbunden mit der Kostenanalyse wird auch ein Urteil darüber sein, wie sinnvoll diese Ausgaben sind, wo es allenfalls Einsparpotenzial gibt, und weshalb gewisse Bereiche besonders viel und andere wenig kosten.
Lizenzgeschäft vielfältig und unterschiedlich
Die SUISA begrüsst diese Kostenanalyse, vor allem den Vergleich mit den anderen vier Schweizer Verwertungsgesellschaften und mit Gesellschaften im Ausland. Zudem ist uns beim Zusammentragen der Zahlen deutlich vor Augen geführt worden, wie vielfältig und unterschiedlich das Geschäft der Lizenzerteilung und Abrechnung an die Bezugsberechtigten ist.
So hat beispielsweise die SUISA rund 30 unterschiedliche Tarife, weil sie die Rechte an der Musik fast in sämtlichen Nutzungsbereichen erteilt. Die eingenommenen Gelder werden nach Möglichkeit werkgenau, also jeweils pro gespieltes Werk, an eine Vielzahl von in- und ausländischen Urhebern und Verlegern verteilt.
Im Vergleich dazu dreht sich zum Beispiel die Tätigkeit der Suissimage hauptsächlich um die fünf Tarife zur Kabelnetzverbreitung, zu schulischer Nutzung oder zum zeitversetzten Fernsehen. Dabei wird die Schwestergesellschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken beim Inkasso unterstützt von den Verbänden der Kommunikationsnetze. Die Auslagerung von Teilen der Tarifumsetzung und Inkassotätigkeit an solche Verbände verringert in gewissen Fällen den gesamten Aufwand und die Verwaltungskosten einer Verwertungsgesellschaft der inkassoführenden Gesellschaft.
Starre Vorschriften über Verwaltungskosten sinnlos
Es liegt also auf der Hand, dass die Kosten der Suissimage für das Inkasso bei diesen Tarifen ungleich viel tiefer liegen als die Inkassokosten bei der SUISA für zum Beispiel die Leerträgervergütungen, die bei rund 50 Importeuren zu 4 verschiedenen Untertarifen eingefordert werden. Noch aufwändiger ist das Inkasso bei der ProLitteris für Fotokopierentschädigungen bei sämtlichen Betrieben in der Schweiz – das liegt ebenfalls auf der Hand.
Auf der Seite der Verteilung setzen sich solche Unterschiede fort. Die Kosten sind höher, wenn man wie bei der SUISA alle Abrechnungen bis auf Werkstufe erstellt und nicht nur den eigenen Mitgliedern, sondern auch weltweit rund 100 Schwestergesellschaften auszahlen muss.
Die Kostenanalyse wird solche Unterschiede aufzeigen und damit auch gut begründen können, was bereits die AGUR12, die Arbeitsgruppe zur Revision des Urheberrechts, im Jahre 2013 festgestellt hat: Es macht keinen Sinn, den Verwertungsgesellschaften starre Vorschriften über die Höhe ihrer Verwaltungskosten zu machen. Die Tätigkeit der einzelnen Gesellschaften ist dazu viel zu unterschiedlich.
Kostenkontrolle ist Sache der Genossenschafter
In der Tat ist die Kontrolle der Kosten der SUISA wie bei jeder privaten Gesellschaft in erster Linie Sache ihrer Mitglieder. Sie wählen an der Generalversammlung aus ihren Reihen einen Vorstand, der die Geschäfte führt und verantworlich ist für die Einhaltung des Budgets und für die Rechnungslegung. Die Mitglieder bestimmen weiter mit der Abnahme der Jahresrechnung über die finanziellen Angelegenheiten ihrer Gesellschaft. Sie bestimmen zum Beispiel darüber, ob die SUISA ihren Mitgliedern unentgeltliche Rechtsberatung anbieten soll oder ob sie eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Kulturstiftung finanzieren wollen.
Es gibt Hinweise darauf, dass politische Kräfte das nun ändern wollen. Sie fordern eine verstärkte Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften. Dazu gibt es keinen Anlass: Die Kostenanalyse wird aufzeigen, dass in den meisten Fällen kostenbewusst mit dem Geld der Urheber und Verleger umgegangen wird.
Es gab leider einen ungünstigen Einzelfall, wo an Kader einer Verwertungsgesellschaft mit Zustimmung der Organe dieser Gesellschaft zusätzlich hohe Gelder für deren Altersvorsorge ausbezahlt wurden. Ein solcher Einzelfall rechtfertigt es jedoch nicht, die Aufsicht derart zu verschärfen, dass die Autonomie unserer Genossenschaft, also die Mitbestimmung jedes einzelnen Mitglieds über die Geschicke der SUISA, eingeschränkt werden soll.
Gerechte Entlöhnung für Nutzung von Musik
Dass die Nutzung von Musik etwas kostet, ist offenbar auch manchen Politikern wenig bewusst. Sie halten die Lizenzvergütungen an die SUISA für eine Schikane und vergessen dabei, dass von diesen Vergütungen Tausende von kreativ tätigen Musikern und Textern auch in der Schweiz eine gerechte Entlöhnung für ihr Schaffen bekommen.
Damit sie sich wirksam gegen diese Mentalität der Selbstbedienung wehren können, haben die Urheber ihre Verwertungsgesellschaften in der Form von Genossenschaften gebildet. Über diese Genossenschaften sind sie auch bereit, die notwendigen Mittel bereitzustellen, damit ihre Rechte wirksam wahrgenommen werden. Da ist eine Intervention der Politik fehl am Platz.
Die Resultate der Kostenanalyse werden helfen, dort, wo es notwendig ist, weitere Kosten einzusparen. In diesem Sinn ist sie ein begrüssenswertes Analyseinstrument für die Geschäftstätigkeit. Dem Ansinnen, alle Ausgaben der Verwertungsgesellschaften inhaltlich von der Aufsichtsbehörde kontrollieren zu lassen, muss man klar entgegentreten. Die Mitglieder wollen und können ihre private Genossenschaft selbst kontrollieren. Sie sind die Ersten, die an einer gut funktionierenden und kostengünstigen Gesellschaft interessiert sind. Denn alles, was unnötig ausgegeben würde, ginge ihren eigenen, persönlichen Einnahmen verloren. Und verlieren wollen die SUISA-Mitglieder weder die ihnen zustehenden Vergütungen noch ihr Selbstbestimmungsrecht über ihre eigene, private Verwertungsgesellschaft.