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«Hands-on»: der neue Gemeinsame Tarif K
Seit Januar 2017 gilt für Konzertveranstaltungen in der Schweiz und Liechtenstein ein neuer Tarif. Die Aufnahme zeigt das SUISA-Mitglied Seven auf der Bühne des Tonart Festivals in Altdorf, wo er im März 2017 in Trio-Formation auftrat. Mehr über Seven ist in der Broschüre «Wo neue Musik entsteht» Ausgabe 2017 zu erfahren. (Foto: Tabea Hüberli)
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Text von Chantal Bolzern
Der neue Gemeinsame Tarif K gilt für Veranstaltungen, die seit dem 1. Januar 2017 durchgeführt werden. Ein Überblick über die Neuerungen beim aktuell gültigen Konzerttarif und ein paar Antworten auf häufige Fragen, die sich aufgrund der Erfahrungen mit den neuen Regeln in den ersten Monaten ergeben haben.

Was ist neu?

Es gibt nur noch einen statt zwei Tarife. Damit finden die Kunden alle für sie wesentlichen Informationen und die Lizenzbedingungen in einem einzigen Dokument. Das ist vor allem für Veranstalter eine Erleichterung, welche neben Konzerten auch andere Anlässe wie Theaterstücke, Kleinkunst usw. organisieren.

Die Veranstaltungsarten wurden genauer definiert und erläutert. So gibt es neben den Konzerten jeweils eine eigene Veranstaltungskategorie für konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett und Theater. Das soll es den Kunden ermöglichen, ihre Veranstaltungen und die für das Budget benötigten Lizenzsätze schneller zu finden.

Die Prozentsätze der Entschädigungen wurden nach Veranstaltungsart (Konzert, konzertähnliche Darbietung, Show, Ballett, Theater) neu definiert und für viele Veranstaltungen reduziert.

Der Gemeinsame Tarif K (GT K) regelt neben den Konzerten auch die Lizenzierung von Musik bei Comedy, Shows (wie «Art on Ice» oder «Masters of Dirt»), Sportturnieren mit Choreographien wie Showtanzen oder Theatervorstellungen mit musikalischer Umrahmung. Insbesondere für Comedy, Tattoo-Festivals etc. wird die Berechnung der Lizenzentschädigung einfacher, weil neu der Anlass als Gesamtes für die Höhe des Lizenzsatzes relevant ist und nicht mehr einzelne Nummern zu unterschiedlichen Sätzen lizenziert werden müssen. Dies macht die Budgetierung für die Veranstalter einfacher und reduziert den Aufwand bei der SUISA.

Auch Kleinkonzerte werden wieder entsprechend der tatsächlich genutzten Werke abgerechnet («Pro-rata-temporis»-Regel) und nicht mehr pauschal. Gleichzeitig wurde die Lizenzierung aufgrund der Kosten der Musikverwendung wieder eingeführt. Somit wird die Urheberrechtsentschädigung entweder von den Einnahmen oder von den Kosten berechnet. Letzteres trifft insbesondere bei Gratiskonzerten und Benefizveranstaltungen zu.

Kunden können die Kosten für einen externen Vorverkauf in der Höhe von 10% pauschal auch bei Kleinkonzerten abziehen, sofern sie die entsprechenden Belege einreichen. Damit berücksichtigt die SUISA, dass heute die Veranstalter auch für kleine oder nicht-kommerzielle Aufführungen die Billette via externe Vorverkaufsstellen verkaufen.

Werden vom Veranstalter vor oder nach der Veranstaltung bzw. in den Pausen Aufnahmen abgespielt, erhält er neu von den Interpreten der Aufnahmen auch die Vervielfältigungsrechte. Deswegen gibt es eine leichte Erhöhung des Lizenzsatzes für die verwandten Schutzrechte von 0,2% auf 0,25%.

Infolge der erwähnten Senkung der Lizenzsätze wurde das Rabattsystem überarbeitet. Der Mengenrabatt wird nur noch auf Kleinkonzerten gewährt und der Vertragskunde muss Mitglied eines anerkannten Veranstalterverbands sein, um eine Ermässigung zu erhalten.

Was ist unverändert geblieben?

Im Eintrittspreis inbegriffene Leistungen Dritter an die Besucher, wie zum Beispiel die Benützung der ÖV, den Anspruch auf ein Getränk etc. sowie Billett- und Mehrwertsteuer, können weiterhin gegen Nachweis und Belege von den Einnahmen abgezogen werden.

Die Mindestentschädigungen sind dieselben geblieben und belaufen sich nach wie vor auf Fr. 40.— pro Veranstaltung. Unsere Vertragskunden erhalten weiterhin den Verbandsrabatt sowie 2% Skonto für eine Rechnungsbegleichung innert 10 Tagen.

Die Veranstalter müssen die Setlisten bzw. die Listen der aufgeführten Musik bei der SUISA einreichen. Die SUISA benötigt diese Listen zum einen, um den korrekten Lizenzsatz berechnen zu können. Denn wenn die SUISA nicht an allen Titeln die Rechte vertritt, weil z. B. der Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen ist, so reduziert sich der Lizenzsatz pro rata temporis. Der Lizenzsatz reduziert sich ausserdem pro rata temporis, wenn nicht während der gesamten Darbietung Musik verwendet wird, wie dies regelmässig bei Theatervorstellungen oder Comedy der Fall ist. Zum anderen benötigt die SUISA die Listen, um die Einnahmen an diejenigen Komponisten und Verlage zu verteilen, deren Musik an der Veranstaltung aufgeführt wurde.

Antworten auf häufige Fragen

Weshalb verursacht der neue Tarif mehr administrativen Aufwand?
Die Einführung eines neuen Tarifs ist immer die Gelegenheit, mit langjährigen Kundinnen zu prüfen, ob die Modalitäten für die Anmeldungen der Veranstaltungen für beide Seiten noch passend sind. Zudem kann es wegen teilweise veränderten Lizenzsätzen oder -bedingungen sein, dass die SUISA andere Informationen von den Kundinnen benötigt. Dies betrifft in erster Linie diejenigen Konzerte, für welche die Veranstalterinnen von 2009 bis 2016 die Lizenz gestützt auf den Gemeinsamen Tarif Kb erhalten hatten (Kleinkonzerte). Leider ist dies für die Kundinnen wie auch für die SUISA in einer Übergangszeit mit einem erhöhten Aufwand verbunden. Sobald wir jeweils zusammen mit den einzelnen Kundinnen geklärt haben, wie wir korrekt lizenzieren und abrechnen können, vereinfacht sich dies wieder.

Was ist ein Kleinkonzert und weshalb gibt es dafür keinen eigenen Tarif mehr?
Für Kleinkonzerte galt von 2009 bis 2016 ein eigener Tarif, der Gemeinsame Tarif Kb. Seit diesem Jahr sind die Kleinkonzerte wieder im gleichen Tarif geregelt wie die Grosskonzerte, Theateraufführungen oder Comedy-Veranstaltungen.

Um noch ein Kleinkonzert zu sein, darf der Veranstaltungsort ein Fassungsvermögen von höchstens 999 Personen haben und es dürfen höchstens Fr. 15 000 Billetteinnahmen pro Veranstaltung generiert werden. In diesem Segment sanken die Basislizenzsätze von 10% bis 2008 über 9,5% bis 2016 auf nun 9% ab diesem Jahr. Bis ins Jahr 2008 und nun wieder seit diesem Jahr galten und gelten die selben Regeln für die Deklaration der Konzerte und die Lizenzierung wie für Grosskonzerte. Das heisst, die Kundinnen liefern uns immer die selben Informationen und sie müssen sich nicht jedes Mal fragen, in welche Kategorie die Veranstaltung fällt und wie sie der SUISA Unterlagen senden sollen.

Das ist insbesondere eine Erleichterung für mittlere Clubs, deren Fassungsvermögen gerade noch weniger als 1000 Personen beträgt, die aber einmal mehr als Fr. 15 000 Ticketumsatz und einmal weniger generieren. Es ist ebenfalls eine Erleichterung für sämtliche Häuser, welche Kleinkunst und Konzerte veranstalten. Bisher mussten sie den Tarif GT Ka für Comedy, Tanz, Akrobatik usw. berücksichtigen und den GT Kb für die Konzerte.

Weshalb werden bei Kleinkonzerten plötzlich Sponsoring-Gelder oder Subventionen als Ertrag berücksichtigt?
Die Grundidee des Urheberrechts ist die Beteiligung der Autorinnen an Erträgen, die durch die Nutzung ihrer Werke generiert werden. Im Veranstaltungsgeschäft ist die Haupteinnahmequelle in der Regel der Ticketumsatz. Plant eine Veranstalterin in ihrem Budget, dass sie die Kosten der Musik wie z. B. Gagen der Musikerinnen nur mit Hilfe von Drittmitteln decken kann, so sollen auch diese Drittmittel (Sponsoring-Gelder, Subventionen etc.) als Ertrag berücksichtigt werden. Diese Regel wurde bereits vor 20 Jahren in den Konzerttarifen festgehalten. Sie gilt für alle Grosskonzerte, Comedy- und Theatervorstellungen und galt bis 2008 auch für Kleinkonzerte. Durch die Zusammenfassung der beiden Tarife GT Ka und GT Kb gilt sie seit diesem Jahr auch wieder für die Kleinkonzerte.

Viele nicht-kommerzielle Clubs und Bühnen erstellen Jahresbudgets und machen darin eine Mischrechnung. Sie erhalten kommunale oder kantonale Subventionen, finanzieren sich aber zusätzlich aus Ticketeinnahmen und Umsätzen aus der Gastronomie. Solange sie in ihren Jahresbudgets davon ausgehen, dass ihre Ticketumsätze die Künstlergagen decken, ändert für sie mit dem neuen Tarif nichts. Für langjährige Kundinnen reicht somit ein Blick in ihre alten Abrechnungen (bis 2008), um zu sehen, ob eine Veränderung eintritt. Während der Tarifverhandlungen hatten wir zusammen mit den Verbänden umfangreiche Berechnungen und Recherchen gemacht, deren Ergebnisse sich nun auch bei der Umsetzung des Tarifs bestätigen: Für die überwiegende Mehrheit der Veranstalterinnen im nicht-kommerziellen Bereich und insbesondere bei den Clubs und Bühnen ändert sich nichts.

Die Änderung betrifft hingegen Veranstalterinnen von Corporate- oder Gratis-Events aber auch Sparten, welche nur mittels Subventionen oder Sponsoring-Einnahmen die Künstlergagen und andere Musikkosten bezahlen können.

Was sind nicht-musikalische Leistungen bei Grosskonzerten und was hat es damit auf sich?
Im alten Gemeinsamen Tarif Ka (Ziffer 25 GT Ka) wie auch im neuen Gemeinsamen Tarif K (Ziffer 14.1 GT K) gibt es den Begriff der «nicht-musikalischen Leistungen». Wir stellten in der Praxis fest, dass Veranstalterinnen oft nicht klar war, was damit gemeint ist. Um diese Fragen bereits im Tarif zu beantworten, haben wir im neuen Tariftext diesen Begriff ausgedeutscht: Gemeint sind ausgeklügelte Choreographien, aufwändige Kostüme und Kostümwechsel, Videoinstallationen oder Light-Shows, die über das Minimum hinausgehen. Damit wollen wir – wie vom Urheberrechtsgesetz verlangt – Leistungen berücksichtigen, welche nicht Musik aber ebenfalls urheberrechtlich geschützt sind.

Konkret bedeutet es, dass bei Konzerten von Künstlerinnen wie Beyoncé oder Bands wie Archive deren Gesamtkonzept betrachtet wird und die Veranstalterin einen tieferen Lizenzsatz für die Urheberrechte an der Musik bezahlen muss. Es bedeutet aber ebenfalls, dass selbst in grossen Stadien manchmal Konzerte ohne aufwendige künstlerische Produktion stattfinden und die Veranstalterin entsprechend den üblichen Basislizenzsatz bezahlen wird. Das ist nicht nur bei grossen Klassikkonzerten der Fall, sondern kann auch bei Konzerten von manchen Singer/Songwritern wie Bruce Springsteen oder Neil Diamond zutreffen.

Weshalb wurden die neuen Regeln des Konzerttarifs erst so kurzfristig vor der Einführung bekannt?
Im Juni 2016 hat die SUISA darüber informiert, dass mit den massgebenden Nutzerverbänden wie SMPA, Petzi, KTV ATP etc. ein neuer Tarif verhandelt wurde und eine Einigung zustande gekommen war. Das Verhandlungsergebnis wurde bei der Eidgenössischen Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK) zur Genehmigung eingereicht. Diese genehmigte schliesslich den neuen Gemeinsamen Tarif K am 20. Dezember 2016 und der Tarif konnte am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Erst nach erfolgter Genehmigung durch die ESchK konnten die Tarifdokumente offiziell publiziert werden. Auf das Datum der Genehmigung hatte die SUISA keinen Einfluss.

Weitere Informationen:
«Konzerte, Comedy, Shows, Ballette etc.» auf www.suisa.ch

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