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Fremder Inhalt auf der eigenen Website muss nach Schweizer Recht entschädigt werden

Fremder Inhalt auf der eigenen Website muss nach Schweizer Recht entschädigt werden
Nach Schweizer Recht bestimmt der Urheber über die Verwendung seiner Werke im Internet.
Foto: Manu Leuenberger
Text von Manu Leuenberger
Wer eine Website betreibt, kann nicht ohne Bewilligung über die Urheberrechte am Inhalt Dritter verfügen. Wenn fremde Inhalte auf der eigenen Website genutzt werden, ist dazu nach geltendem Schweizer Recht unabhängig von der Art der technischen Integration eine Erlaubnis vom Urheber nötig. Die SUISA erteilt Lizenzen für die Online-Nutzungen von Musik, dazu gehört auch in Videos enthaltene Musik, und verhandelt diese von Fall zu Fall.

Musik, Texte, Filme, Fotos oder Videos machen eine Website lebendig. Über das Internet kann im Normalfall jedermann zu jeder Zeit und von jedem Ort aus die Inhalte betrachten. Der Betreiber einer Website macht die Inhalte somit zur Nutzung ausserhalb der Privatsphäre zugänglich.

Nach geltendem Schweizer Gesetz haben Urheber und Urheberinnen das alleinige Recht, über die Verwendung ihrer Werke zu bestimmen. Dazu gehört, dass einzig der Urheber das Recht hat, sein Werk «so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben». Festgehalten ist dieses Recht im Urheberrechtsgesetz Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c.

Rechtlich relevant: Von wo aus die Inhalte zugänglich sind

Ausschlaggebend aus Sicht des Schweizerischen Urheberrechts ist also die «Zugänglichmachung». Anders ausgedrückt: Entscheidend in der Schweiz ist, von wo aus zu den Inhalten «die Tür geöffnet» wird. Die Türöffnung geschieht durch die Website, auf denen die Werke zu betrachten, zu lesen oder zu hören sind. Denn die Website ermöglicht den Zugang zu den Inhalten. Und profitiert im Idealfall auch von der Attraktivität der dort wahrnehmbaren Medien.

Diese Funktion des Türöffners gilt insbesondere auch für Websites, die eingebettete Inhalte (engl. «embedded content») verwenden. «Embedding» bedeutet, das fremde Inhalte mittels Hotlinking, Inline Linking oder Framing resp. Inlineframes in das eigene Angebot eingebunden, eben: eingebettet werden. Youtube beispielsweise stellt den HTML-Code zum Einbetten von Videos neben dem Hyperlink zum Teilen aktiv auf der Plattform zur Verfügung.

Website-Betreiber braucht für die Werknutzung eine Erlaubnis

Unabhängig von der technischen Lösung findet durch die Zugänglichmachung von Werken auf einer Website eine Nutzung statt. Diese Nutzung ist nach gültigem Schweizer Recht vergütungspflichtig. Sprich: Die Urheber müssen die Erlaubnis zur Verwendung ihrer Werke in Form einer Lizenz erteilen und haben eine Entschädigung für die Nutzung zugut.

Die Lizenz einholen muss bei Werknutzungen im Internet der Website-Betreiber, genauer: der Inhaber der Domain, über die die Werke zugänglich gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass die SUISA nur für das von ihr vertretene Musik-Repertoire Lizenzen erteilt.

SUISA vertritt nicht alle möglichen Rechteinhaber

Gerade bei multimedialen Inhalten können viele Rechteinhaber involviert sein. Insbesondere zu nennen sind: Produzenten (von Film- wie Tonaufnahmen), Fotografen, Textautoren, manche Verleger wie auch Drehbuchautoren, Darsteller, Interpreten, Sendeunternehmen und möglicherweise Weitere.

Einige dieser Rechteinhaber vertreten sich selbst, zum Beispiel die grossen Film- und Tonträgerproduzenten, andere haben wie die Komponisten eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt. Auf www.swisscopyright.ch findet sich ein Überblick, welche Schweizer Verwertungsgesellschaft welche Berechtigten vertritt. Die SUISA ist nur für die Rechtewahrnehmung von Musik zuständig. Das betrifft auch Musik, die in Online-Videos enthalten ist.

Private Websites und Blogs derzeit nicht im Fokus der SUISA

Die SUISA verhandelt die Lizenz und die Vergütung für die  Nutzung von Musik auf Websites wie bis anhin von Fall zu Fall. Sie konzentriert sich dabei auf offensichtlich kommerzielle Angebote. Private Websites und Blogs ohne Verkaufsabsichten und ohne Werbeeinnahmen (z.B. durch Google Ads) sind hierbei nicht im Fokus. Bei derartigen Angeboten stehen Aufwand und Ertrag momentan in keinem sinnvollen Verhältnis zu einander. Will sagen: Solange das Einfordern von Entschädigungen mehr kostet als dass es Einnahmen ergibt, macht eine Lizenzierung keinen Sinn.

Einfache und effiziente Entschädigungslösung für Social Media vorgeschlagen

Nicht nur aber gerade auch in Bezug auf eine effiziente Verwaltung wäre zu begrüssen, wenn der Austausch von Werken im Internet in sozialen Netzwerken über das System der kollektiven Verwertung abgegolten würde. Dieses Thema wurde in der von Bundesrätin Simonetta Sommaruga eingesetzten Arbeitsgruppe zum Urheberrecht «AGUR12» diskutiert.

Die Arbeitsgruppe hat der Bundesrätin vorgeschlagen, die Möglichkeiten zur Schaffung einer einfachen pauschalen Entschädigungslösung für Werknutzungen in sozialen Medien zu prüfen. Mit einer solchen Lösung würde eine pauschale Lizenz für die Nutzung von Musik, Fotos, Videos etc. auf Social Media nur von einer einzigen Verwertungsgesellschaft erteilt. Die Schweizer Benutzer hätten im Gegenzug die Erlaubnis, auf sozialen Netzwerken geschützte fremde Inhalte zu teilen.

Über das etablierte System der kollektiven Verwertungsgesellschaften ist die kosteneffiziente Verteilung der Entschädigungen gewährleistet. Somit erhalten die Urheber, deren Musik, Texte, Filme, Fotos oder Videos das Internet so attraktiv machen, für die Online-Nutzung ihrer Werke eine Vergütung, die ihnen nach geltendem Schweizer Recht zusteht.

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