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Fremde Beats und eigene Songs
Wer eigene Songs mit gekauften Beats produziert, muss sich mit den Lizenzbedingungen des Anbieters vertraut machen und den «Beatmaker» auf der Werkanmeldung bei der SUISA angeben.
Foto: PrinceOfLove / Shutterstock.com
Text von Martin Korrodi und Claudia Kempf
Die Melodie ist ein Ohrwurm, aber der Groove passt nicht. Seit Tagen fehlt der Rhythmus im Blut, während der geniale Text auf den Lippen liegt. Es gibt viele Gründe, weshalb man einen fremden Beat als Rohmaterial für den eigenen Song zu Hilfe nimmt. Mit diesen rechtlichen Hinweisen und praktischen Tipps zum Umgang mit eingekauften Beats bleibt man auch formell im Takt.

Die Produktion neuer Werke unter der Verwendung von bereits bestehenden Schöpfungen ist wohl eine der ältesten und erfolgreichsten Kulturtechniken überhaupt. Aufgrund der technischen Entwicklung wird die Integration von «fremden» Beats in eigene Songs immer einfacher und ist entsprechend weit verbreitet – insbesondere in den Bereichen Hip-Hop und Rap.

Rohmaterial zur Songproduktion

Unter dem Begriff «Sampling» wird dies schon seit mehreren Jahrzehnten praktiziert. Während beim Sampling Elemente aus marktfertigen Produktionen entnommen und weiterverarbeitet werden, liefern mittlerweile zahlreiche Plattformen ein riesiges Angebot an Beats, welche extra als Rohmaterial zum «Bauen» von eigenen Songs produziert werden.

Bei dieser Übernahme von vorgefertigten Elementen gilt es zu beachten, dass man jeweils nicht nur die Aufnahme «kaufen», sondern auch die nötigen rechtlichen Bewilligungen erwerben muss, um die Aufnahme und die zugrundeliegende Komposition für eigene Werke verwenden zu können. Was genau der Käufer mit seinem erworbenen Beat machen darf, steht in sogenannten Lizenzbedingungen. Dieses «Kleingedruckte» kann auf den Websites der Anbieter auch andere Namen haben, wie zum Beispiel «License agreement», «Terms of use», «Lizenzvertrag» oder auch «rechtliche Angelegenheiten».

Vorsicht beim Kleingedruckten!

Als Kunde geht man meistens davon aus, dass man mit dem erworbenen Material alles tun darf, sobald man den entsprechenden Beat gekauft hat. In der Regel handelt es sich bei diesem Vorgang aber nicht um einen klassischen Kaufvertrag, sondern um einen Lizenzvertrag, welcher oft einschränkende Bedingungen enthält und einer Anmeldung und Verwertung des fertigen Songs entgegenstehen kann.

Im Rahmen eines Kaufvertrags erwirbt man das Eigentum an einem konkreten Werkexemplar (z. B. an einer CD). Man hat aber mit dem Kauf keine Rechte an den Werken (Kompositionen) und Leistungen (Aufnahmen) erworben, welche auf der CD enthalten sind.

Gerade bei der Arbeit mit vorgefertigten Beats muss man als Käufer Klarheit darüber haben, welche urheberrechtlich relevanten Handlungen man mit den Beats vornehmen kann und welche nicht (Vervielfältigung, Bearbeitung etc.). Dies ist auch dann relevant, wenn man die Beats kostenlos erhält.

Checkliste: Zuerst 9 Punkte prüfen, erst dann Beats kaufen

Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten Punkte zusammen, welche aus juristischer Sicht beim Erwerben von Beats im Internet zu beachten sind:

  • Die Lizenzbedingungen (License agreement, terms and conditions etc.) müssen immer sorgfältig studiert werden! Im Fall von Unklarheiten unbedingt vor dem Kauf den Anbieter oder die SUISA konsultieren.
  • Gewisse Angebote erlauben nur die nicht kommerzielle Nutzung: In diesem Fall sind weder der Verkauf des Songs (digital oder physisch) noch TV- oder Radio-plays zulässig. Auch eine Monetarisierung auf Youtube ist somit nicht gestattet.
  • Oft gilt die Lizenz nur für eine bestimmte Anzahl von Kopien des fertigen Songs (z. B. «up to 3000 units»). Wird diese Anzahl überschritten, so muss je nach Regelung eine neue Lizenz erworben oder dem Beatmaker eine Beteiligung am Verwertungserlös bezahlt werden.
  • Einige Lizenzmodelle sehen explizit den Ausschluss gewisser Nutzungen vor (z. B. «TV/Radio plays not included»).
  • Oft sind die Produzenten der Beats selber Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft und verlangen, dass sie bei der Anmeldung der fertigen Songs zu einem gewissen Prozentsatz als Miturheber beteiligt werden.
  • In fast allen Fällen muss bei der Verwendung des fertigen Songs der Name des Beatmakers gemäss dessen Vorgaben genannt werden («Credits»).
  • Bei nicht-exklusiven Lizenzen gilt es zu beachten, dass auch andere Kunden dasselbe Material für ihre Songs verwenden können.
  • Gegen eine höhere Vergütung ist es oftmals möglich, das Material exklusiv zu erwerben. Hier wird der entsprechende Beat nach dem Kaufvorgang aus dem Store gelöscht und steht somit keinem anderen Kunden zur Verfügung. Bei exklusiven Deals bekommt man in der Regel alle notwendigen Bewilligungen, um den fertigen Song ohne Einschränkungen verwerten zu können.
  • Garantie und Freistellung: Als Kunde, der viel Zeit und Geld investiert, will man auch sicher sein, dass die fertige Produktion frei von Rechten Dritter ist. In den Lizenzbedingungen sollte der Beatmaker eine entsprechende Garantie abgeben und den Kunden von allfälligen Ansprüchen Dritter freistellen.

Anmeldung der fertigen Songs bei der SUISA

Aufgrund des Wahrnehmungsvertrags hat die SUISA den Auftrag, die Werke ihrer Mitglieder gegenüber den Nutzern zu lizenzieren. Dieser Wahrnehmungsauftrag gilt einheitlich für alle Werke eines Mitglieds – allfällige Einschränkungen, welche der Lizenzvertrag mit dem Beatmaker in Bezug auf einen konkreten Song beinhaltet, kann die SUISA in der Regel nicht berücksichtigen.

Insbesondere wird die SUISA nicht die Anzahl lizenzierter Kopien überwachen oder bestimmte Nutzungen eines Songs von der Lizenzierung ausnehmen. Somit kann die SUISA keine Werkanmeldungen entgegennehmen, welche Beats enthalten, die nur zu eingeschränkten Bedingungen genutzt werden dürfen.

Den Beatmaker in der Werkanmeldung aufführen

Die Werkanmeldung muss inhaltlich mit dem Lizenzvertrag übereinstimmen. Deshalb müssen im Vertrag oder in den Geschäftsbedingungen die Beteiligungen bei der Verwertung des Beats klar geregelt sein. Wenn die Beteiligungen nicht klar geregelt sind, was leider manchmal vorkommt, sind diese vorgängig mit dem Anbieter zu klären.

Folgende Regelungen sind häufig anzutreffen:

  1. Der Beatmaker ist mit einem bestimmten Prozentsatz am Verwertungserlös zu beteiligen. In der Werkanmeldung ist der Beatmaker mit ebendiesem Prozentsatz als Komponist aufzuführen.
  2. Der Beatmaker ist nicht zu beteiligen, aber er verlangt «Credits»; sein Name muss also aufgeführt werden. In der Werkanmeldung ist der Beatmaker als Komponist mit 0% Beteiligung aufzuführen.
  3. Der Beatmaker verlangt weder eine Beteiligung noch «Credits». Der Beatmaker ist dennoch als Komponist mit 0% Beteiligung aufzuführen. Ist der Name des Komponisten nicht bekannt, kann beim Komponisten «unbekannt» eingefügt werden.

Unabhängig von der Lizenzregelung ist der Beatmaker also immer bei der Werkanmeldung anzugeben. Zusätzlich muss auch immer unter den Bemerkungen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, dass im Werk ein gekaufter Beat verwendet wurde. Ausserdem ist eine Kopie des Lizenzvertrages mitzuschicken.

Auch in diesem Bereich gilt: Wenn Werke geschaffen werden, zu denen mehrere Urheber einen Beitrag geleistet haben, müssen die Beteiligungen und Befugnisse vor Veröffentlichung klar geregelt werden.

Kauf im Internet
Der Kauf von Beats im Internet von einem unbekannten Anbieter birgt dieselben Tücken wie jeder andere Kauf im Internet. Der Bund hat hierzu einige Grundregeln festgehalten, die generell bei Internetkäufen zu beachten sind.
Jamahook – ein soziales Netzwerk für Musiker
Aktuell ist ein Portal von Musikern für Musiker am Entstehen, das die Zusammenarbeit zwischen Musikern, Beatmakern und Produzenten erleichtern soll. Das Kernstück dieser Plattform ist ein ausgeklügelter Algorithmus, der es ermöglicht, passende Sounds oder Beats zur eigenen Musik im Handumdrehen gefunden werden können. Die Suche berücksichtigt Harmonien, Rhythmen, Tempo und Klangfarbe. Jamahook vereinfacht nicht nur die musikalische Zusammenarbeit, sondern auch die Regelung der urheberrechtlichen Aspekte. In diesem Bereich unterstützt die SUISA die Macher dieser Plattform, die ihren Geschäftssitz in der Schweiz hat. Mehr Infos zu diesem Projekt: www.jamahook.com sowie www.youtube.com/jamahook

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