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Corporate Events

Firmenanlässe mit Musik: Welche und wie viel Urheberrechtsvergütungen fallen an?

Firmenanlässe mit Musik: Welche und wie viel Urheberrechtsvergütungen fallen an?
Im Winterhalbjahr haben Firmenanlässe Hochkonjunktur: Wenn dabei Musik zum Einsatz kommt, egal ob live oder ab Band, bitte auch an die Urheberrechtsvergütung denken.
Foto: Poznyakov / Shutterstock.com
Text von Martin Korrodi
Weihnachtsessen, Teamevents oder Neujahrsapéros – Firmenanlässe haben im Winterhalbjahr Hochkonjunktur. Wenn dabei Musik zum Einsatz kommt, so sind diese Anlässe der SUISA zu melden und entsprechend abzurechnen.

Firmenanlässe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie auch Events für Kundinnen und Kunden sind keine Publikumsveranstaltungen, die für alle zugänglich sind. Deshalb wird oft angenommen, solche Veranstaltungen seien privat und die Musiknutzung müsse nicht bei der SUISA angemeldet werden, weil hier die urheberrechtlichen Regeln des Privatgebrauchs gelten.

Nicht für die Öffentlichkeit, aber trotzdem kein Privatanlass

Als Privatgebrauch gilt jedoch nur eine Musiknutzung im Kreis von unter sich eng verbundenen Personen wie Verwandten oder Freunden. Das trifft bei Firmenanlässen in aller Regel nicht zu. Deshalb gelten solche Veranstaltungen im urheberrechtlichen Sinne nicht als Privatgebrauch – für die Nutzung von Musik ist somit eine Erlaubnis (Lizenz) der SUISA erforderlich.

Livebands und DJs zu Tanz und Unterhaltung

Oft werden zu Firmenanlässen wie Weihnachtsessen oder Apéros Livebands eingeladen, welche die Gäste während dem Essen unterhalten und im Anschluss noch zum Tanz aufspielen. Oder es findet nach dem Essen eine Party statt, bei der ein DJ auflegt. Solche Veranstaltungen – egal ob live oder von einer Aufnahme abgespielt – fallen unter den Gemeinsamen Tarif Hb (GT Hb), der Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung regelt.

Findet die Veranstaltung in einem Raum mit einem Fassungsvermögen von weniger als 400 Personen statt, richtet sich die Urheberrechtsvergütung nach den Pauschalen für Kleinveranstaltungen (ab CHF 33.30). Diese Pauschalen gelten, solange ein allfällig erhobener Eintritt unter dem Betrag von CHF 17.00 liegt. Ist das Fassungsvermögen der Location über 400 Personen, beträgt die Urheberrechtsvergütung 5% der musikrelevanten Kosten, d.h. insbesondere der Gagen der auftretenden Bands – bei Musik ab Tonträgern beträgt der Prozentsatz 6,5%.

Generalversammlungen mit musikalischer Umrahmung

Generalversammlungen oder Produktepräsentationen sind per se keine musikalischen Unterhaltungsanlässe, aber trotzdem spielt hier Musik regelmässig eine wichtige Rolle. Zur Eröffnung, zum Abschluss und zur Auflockerung zwischen den Traktanden treten oft Musikerinnen und Musiker auf, oder es wird Musik ab Band gespielt. Diese musikalische Umrahmung von Anlässen fällt ebenfalls unter den GT Hb – die Berechnung der Urheberrechtsvergütung erfolgt analog zu den oben beschriebenen Unterhaltungsanlässen.

Workshops, Tagungen und Weiterbildung

Musik kann auch bei ganzen anderen Corporate Events eine Rolle spielen, etwa wenn im Rahmen eines Businessworkshops Musik oder Videos bei Präsentationen im Rahmen von Tagungen oder Weiterbildungen verwendet werden. Solche Nutzungen werden in der Regel auf Basis des Gemeinsamen Tarifs 3a (GT 3a) lizenziert, der insbesondere Hintergrundmusik zum Gegenstand hat.

In solchen Fällen ist es möglich, dass der Betreiber oder die Betreiberin des Konferenzraums bereits eine Dauerlizenz gemäss GT 3a erworben haben, sodass sich das veranstaltende Unternehmen nicht mehr darum kümmern muss. Ansonsten gilt eine Pauschale basierend auf der beschallten Fläche (ab CHF 19.20 pro Monat).

Es kommen bei derartigen Events jedoch Nutzungen vor, die durch den GT 3a nicht abgedeckt sind: Wenn zum Beispiel ganze Filme gezeigt werden, kommt der Gemeinsamer Tarif E zur Anwendung und es sind zusätzlich die Vorführrechte beim Filmverleiher einzuholen, oder wenn im Rahmen der Veranstaltung auch Livemusik gespielt wird der GT Hb.

Konzerte für die Belegschaft

Es gibt Unternehmen, welche für ihre Belegschaft ein «Privatkonzert» mit einem berühmten Liveact veranstalten. Bei Konzerten geht es nicht darum, einen gesellschaftlichen Anlass musikalisch zu begleiten oder die Tanzfläche zu beschallen – es steht einzig und allein die Musik der gebuchten Band im Fokus.

Konzerte fallen unter den Gemeinsamen Tarif K (GT K), welcher für Kleinkonzerte (bis 1000 Personen) 9% der musikrelevanten Kosten als Urheberrechtsvergütung berechnet. Der GT K ist nebst Konzerten auch auf andere Darbietungen wie zum Beispiel Comedy oder Zaubershows anwendbar, hier jedoch mit tieferen Prozentsätzen.

Musikalische Anlässe für die Kundschaft

Und dann gibt es noch jene Events, welche speziell für die Kundinnen und Kunden veranstaltet werden, wie etwa Eröffnungen von neuen Standorten oder Anlässe zu Firmenjubiläen. Sofern es sich nicht um Konzerte handelt, werden diese Veranstaltungen nach GT Hb abgerechnet. Auch hier erfolgt die Berechnung auf Basis der Kosten, da bei solchen Veranstaltungen keine Ticketeinnahmen anfallen.

Links zu den Anmeldeformularen auf der SUISA-Website
GT Hb: www.suisa.ch/hb
GT 3a: www.suisa.ch/3a
GT K: www.suisa.ch/k
Bei Anmeldungen gemäss GT K (immer) und GT Hb (im Falle von Livemusik) ist jeweils eine Setliste mit Angaben betreffend Songs, Komponisten/innen und Aufführungsdauer mitzuschicken.

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