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Entscheide der Schiedskommission zum Gemeinsamen Tarif K
Dank neuem Konzerttarif erhalten Urheber/innen und Verlage weiterhin faire Vergütungen für die Nutzung ihrer Werke an Konzerten. Im Bild: Erika Stucky mit Band bei einem Auftritt im Docks in Lausanne.
Foto: Tabea Hüberli & Dirk Hoogendoorn
Text von Martin Korrodi
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2024 hat die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten die strittige Eingabe der Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform für einen neuen Gemeinsamen Tarif K behandelt. Dabei hat die Schiedskommission den aktuell gültigen Tarif bis Ende 2024 verlängert und die Eckpunkte für den neuen Tarif ab 2025 bekanntgegeben.

SUISA und Swissperform hatten bereits im März 2022 zu einer ersten Verhandlungssitzung eingeladen, obwohl der Gemeinsame Tarif K (GT K) zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt und noch mindestens bis Ende 2023 gültig war. Da sich gewisse Verhandlungspartner eine Kündigung des Tarifs vorstellen konnten und die Verwertungsgesellschaften ihrerseits ein Interesse an Vereinfachungen der Tarifstruktur hatten, wollte man mit den Diskussionen möglichst frühzeitig beginnen.

Verlauf der Verhandlungen

Im Lauf der Verhandlungen zeigte sich schnell, dass die Positionen bei wesentlichen Themen weit auseinander lagen. Während die Verwertungsgesellschaften vor allem im Bereich der Kleinkonzerte Vereinfachungen in der Form von Pauschalvergütungen einführen wollten, lag der Fokus der Verbände insbesondere auf der Höhe der Vergütungen. Sie machten geltend, dass aufgrund der massiv gestiegenen Kosten für Showelemente, Sicherheit und Umweltauflagen die Vergütungen gemäss GT K nicht mehr angemessen seien und um 30% bis 35% reduziert werden müssten.

In der Folge wurden die beiden Hauptthemen – die Vereinfachungen für Kleinkonzerte sowie die Angemessenheit der Vergütungen – in Arbeitsgruppen vertieft. Schlussendlich ist es aber nicht gelungen, für die umstrittenen Punkte gemeinsame Lösungen zu finden. Auch nach der Kündigung des Tarifs durch die Verbände wurden die Verhandlungen fortgesetzt in der Hoffnung, noch eine Einigung oder zumindest eine Teileinigung zu finden, was letztlich scheiterte. Entsprechend haben SUISA und Swissperform mit ihrer Eingabe vom 23. Mai 2023 der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (EschK) einen strittigen Tarif zur Genehmigung vorgelegt.

Tarifverlängerung für das Jahr 2024

Am 23. Januar 2024 hat die ESchK aufgrund der Anträge der Verwertungsgesellschaften und der Verbände entschieden, dass der aktuelle GT K trotz Kündigung bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wird. Das schafft für alle Parteien Rechts- und Planungssicherheit, da nun klar ist, dass der Folgetarif nicht rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt wird. Es besteht somit kein Risiko, dass Abrechnungen, die für 2024 erstellt werden, nachträglich noch einmal angepasst werden müssen.

Neuer Tarif ab 2025

Bei der mündlichen Bekanntgabe ihres Entscheids hat die ESchK auch ausgeführt, wie der Tarif ab 2025 aussehen wird. Im Grundsatz hat die ESchK den von den Verwertungsgesellschaften eingegebenen Tarif genehmigt, jedoch mit einigen Änderungen. Gegen den Willen der Verbände hat die ESchK die beantragte Streichung des Abzugs für Vorverkaufsgebühren gutgeheissen, jedoch zur Kompensation die Vergütungssätze um 0,5% (für Urheberrechte) beziehungsweise 0,15% (für verwandte Schutzrechte) gesenkt. Ebenfalls wurde die obere Einnahmengrenze für Kleinkonzerte von CHF 15 000 auf CHF 22 000 angehoben, sodass zukünftig mehr Konzerte als Kleinkonzerte abgerechnet werden können. Daneben wurden noch weitere kleinere Anpassungen vorgenommen, welche jedoch keine relevanten Auswirkungen haben.

Insgesamt kann man festhalten, dass das Vergütungsniveau im Vergleich zum aktuellen Tarif nicht gesenkt wurde, und dass sogar gewisse Vereinfachungen die Tarifanwendung erleichtern werden. Das sind erfreuliche Nachrichten für alle Komponisten/innen, Verleger/innen und Textautoren/innen, welche weiterhin faire Vergütungen für die Nutzung ihrer Werke an Konzerten erhalten werden. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch noch möglich.

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