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Endlich Fairplay auf Smartphones für Urheber

Endlich Fairplay auf Smartphones für Urheber
Das Smartphone als mobile Jukebox: Die Geräte ermöglichen eine Vervielfältigung von geschützten Werken zu privaten Zwecken. Durch die Leerträgervergütung erhalten die Urheber der Werke für die Privatkopien eine Vergütung.
Foto: Manu Leuenberger
Musik, Videos und E-Books zum privaten Vergnügen auf das Smartphone kopieren: Die Freiheit hatten die Konsumenten schon lange. Erst jetzt gibt es auch Fairplay auf Smartphones für die Urheber: Dank dem endlich gültigen Tarif GT 4e erhalten die Rechteinhaber von den Geräteherstellern und -importeuren eine Vergütung bezahlt. Vincent Salvadé, stellvertretender Generaldirektor SUISA, beantwortet Fragen zum neuen Tarif für Smartphones.

Vincent Salvadé, für Smartphones muss nun eine Urheberrechtsabgabe bezahlt werden. Wer zahlt das? Werden Smartphones jetzt teurer?
Die Vergütung wird von den Herstellern oder den Importeuren der Smartphones bezahlt. Diesen steht es natürlich frei, die Entschädigung auf den Kundenverkaufspreis abzuwälzen. Aber hier lohnt sich ein Blick auf das Preisverhältnis: Für Geräte mit 64 GB Speicher werden Listenpreise von um die CHF 900.- verlangt. Die Urheberrechtsentschädigung für diese Speichergrösse beträgt CHF 3.84. Das sind weniger als 0,5 % der Listenpreise. Die Mehrwertsteuer oder Währungswechselkurse zum Beispiel fallen bei der Kalkulation der Geräteverkaufspreise weit mehr ins Gewicht als die Leerträgervergütungen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Vergütungen für Urheber keinen wesentlichen Einfluss auf die Endpreise für die Konsumenten haben.

Wieso verlangt die SUISA überhaupt Geld, wenn Smartphones verkauft werden?
Die Smartphones ermöglichen auch eine Vervielfältigung von Musik, Videos etc. zu privaten Zwecken. In der Schweiz sind Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken gestattet. Im Gegenzug ist dafür im Gesetz eine Entschädigung auf den Aufnahmemedien vorgesehen. Es gab auch schon kritische Stimmen gegen dieses System. Für die Schweizer Konsumenten ist es jedoch von Vorteil: Sie haben die Freiheit, geschützte Werke zu privaten Zwecken zu kopieren. Die Entschädigung der Urheber erfolgt durch die Industrie, also den Herstellern und Importeuren der Aufnahmemedien.

Hinzuzufügen ist: Die Vergütung für die Smartphones wird von allen fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften verlangt. Die SUISA übernimmt damit die Verwaltung des Tarifs gleichzeitig auch für die Repertoires der anderen Gesellschaften.

Wer bestimmt den Preis der Vergütung und wie viel beträgt er nun für die Smartphones?
Die Verwertungsgesellschaften wie die SUISA sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Tarife für die Vergütungen mit den relevanten Industrie- und Konsumentenverbänden zu verhandeln. Anschliessend müssen die Tarife von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt werden. Wenn die Tarifverhandlungen zwischen Nutzerverbänden und Verwertungsgesellschaften mit einer Einigung geendet haben, genehmigt die Schiedskommission in der Regel den ausgehandelten Tarif. Wenn es zu keiner Einigung kommt, bestimmt die Schiedskommission einen Tarif und richtet sich dabei nach Kriterien der Gesetzgebung und der Rechtssprechung. Gegen die Entscheide der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht und danach allenfalls beim Bundesgericht Rekurs erhoben werden.

Die Vergütung im nun genehmigten Tarif für die Periode 2015 bis 2016 ist abhängig von der Speicherkapazität des Geräts und wird pro Gigabyte wie in der nachfolgend gezeigten Tabelle berechnet.

  Urheberrechte Verwandte Schutzrechte Gesamt
Bis einschliesslich 4 GB CHF 0.091 CHF 0.029 CHF 0.12
Bis einschliesslich 8 GB CHF 0.076 CHF 0.024 CHF 0.10
Bis einschliesslich 16 GB CHF 0.061 CHF 0.019 CHF 0.08
Bis einschliesslich 32 GB CHF 0.053 CHF 0.017 CHF 0.07
Bis einschliesslich 64 GB CHF 0.046 CHF 0.014 CHF 0.06

Beträgt die Speichergrösse mehr als 64 GB, so gilt die gleiche Vergütung wie für Geräte bis und mit 64 GB, jedoch maximal 2 % des Listenpreises.

Wer kriegt das Geld, das die SUISA nun einnimmt?
Die SUISA überweist einen Teil der Einnahmen an die anderen, am Tarif mitbeteiligten Verwertungsgesellschaften. Dazu gehören die Suissimage und die Société suisse des auteurs für die audiovisuellen Werke, die ProLitteris für Textwerke und Fotografien, sowie die Swissperform für die verwandten Schutzrechte, die den Interpreten, Aufnahmeproduzenten und den Produzenten von Radio- und TV-Sendungen zustehen. Die Verwertungsgesellschaften sind beauftragt, die Rechteinhaber zu entschädigen, deren Rechte sie vertreten. Die Auszahlung an die Rechteinhaber erfolgt nach Verteilungsregeln, die vom Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum genehmigt werden müssen. Den verbleibenden Teil der Einnahmen verteilt die SUISA an die Rechteinhaber von Musikwerken. Im Fall der SUISA wird das Geld also an die Komponisten, Liedtextautoren, Arrangeure wie auch deren Erben oder Verleger ausbezahlt.

Smartphones gibt’s schon seit Langem. Weshalb kommt die SUISA erst jetzt und verlangt dafür eine Entschädigung?
Die Verhandlungen über eine Vergütung für Smartphones haben bereits 2008 angefangen. Leider konnte bei den Gesprächen keine Einigung erzielt werden. Im Jahr 2010 hat die Schiedskommission erstmals einen Tarif genehmigt. Die Genehmigung ist jedoch vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Verfahrensfehlers annulliert worden. Ende 2011 hat die Schiedskommission zwei neue Tarife bewilligt: einen Tarif für die Periode 2010 bis 2011, den anderen für die Periode 2012 bis 2013. Auch gegen diese neuen Tarife sind beim Bundesverwaltungsgericht Rekurse eingelegt worden, die bis Anfang dieses Jahres hängig geblieben sind.

Im Sommer 2014 ist es uns endlich gelungen, mit den Verhandlungspartnern eine Einigung zu finden. Die Übereinkunft hat die verfahrene Situation deblockiert und ist in der Folge von der Schiedskommission am 25. November 2014 gutgeheissen worden. Nach Ablauf der Rekursfrist ist die Genehmigung nun rechtskräftig.

Die zeitraubende Prozedur rund um diesen Tarif GT 4e ist ein gutes Anschauungsbeispiel für ein Problem, mit dem wir gegenwärtig zu kämpfen haben: Das Genehmigungsverfahren für einen Tarif dauert zu lang und sollte beschleunigt werden. Es ist nun schon eine Weile her, seit die Verwertungsgesellschaften dieses Anliegen vorgebracht haben …

Für was verlangt die SUISA als Nächstes eine Leerträgervergütung?
Im Interesse ihrer Mitglieder haben Verwertungsgesellschaften wie die SUISA den Auftrag, die technische Entwicklung zu verfolgen und dafür zu sorgen, dass die Urheber auch für neue Nutzungsformen entschädigt werden. Das private Kopieren nimmt ab, seit in den letzten Jahren die Streamingtechnologie aufgekommen ist. Und wenn heute noch eine Kopie gemacht wird, dann häufig in der «Cloud», also auf einem zentralen Server, auf den der Nutzer über eine Internetverbindung zugreift. Zu dieser Entwicklung stellen wir aktuell Studien an, um die mögliche Vergütungspflicht dieser Nutzungsform zu überprüfen.

Zur Medienmitteilung

6 Antworten zu “Endlich Fairplay auf Smartphones für Urheber

  1. Christian S. sagt:

    Wahnsinnig? d.h. ich zahle fürs Lied auf CD, dann lad ich es auf’s Handy, zahl ich nochmal, dann spiel ich es im öffentlichen Raum, zahlen bitte! Dann hab ich noch einen MP3 player und bezahle nochmal? Aber moment – ich streame ja nur Musik auf mein Handy über einen bekannten Dienst, den ich monatlich bezahle – wieso bezahl ich da auch nochmal? Wahnsinnig?

    Zudem ist eure Frage zu „Wer erhält das Geld“ nicht beantwortet! Ich sehe da nur, wer wieder mal profitiert! Nicht meine lokale Punkband des Vertrauens…

    1. Guten Tag Herr S.

      Wenn Sie eine CD erwerben oder einen Song aus einem Online-Store herunterladen, dann gehört diese CD oder Datei Ihnen. Die Musik gehört aber nach wie vor den Erfindern, also den Komponisten und Textern. Wenn Sie die gleiche Musik nun aber auch auf Ihrem MP3-Player oder Smartphone hören wollen, dann dürfen Sie die CD und Songs selbst kopieren. Die Urheber haben aber für diese Privatkopie laut Urheberrechtsgesetz eine Vergütung zugut, denn Sie als Konsument ersparen sich den nochmaligen Kauf einer weiteren CD oder einer weiteren Datei. Klar: Für die Fälle, in denen Musik gestreamt und nicht aufs Handy kopiert wird, braucht es entsprechend keine Vergütung. Dass teilweise Konsumenten Musik nur streamen und nicht auf Handys kopieren, wurde bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt.

      Die Verwertungsgesellschaften stellen diese Vergütung allerdings nicht Ihnen, dem Konsumenten, in Rechnung, sondern den Herstellern resp. Importeuren dieser Geräte. Diese Unternehmen machen Geld damit, dass Konsumenten für Speicherplatz bezahlen, um urheberrechtlich geschützte Werke (Musik, Filme etc.) darauf zu kopieren. Natürlich können Hersteller/Importeure diese Vergütung in den Verkaufspreis hineinzukalkulieren – genauso wie andere Kosten für Herstellung, Entwicklung, Lohn etc. oder die Gewinnmarge. Wie im Blogbeitrag geschrieben haben diese Vergütungen erfahrungsgemäss keinen wesentlichen Einfluss auf die Endpreise der Geräte. Bei einem Smartphone mit 64GB Speicher macht diese Vergütung 3.84 CHF aus – dies sind bei einem Verkaufspreis von rund 850 CHF weniger als ein halbes Prozent.

      Es wäre natürlich schön, wenn man das Geld direkt denjenigen verteilen könnte, deren Musik letztlich auf die Geräte kopiert wird. Hierfür müsste man aber von jedem Konsumenten wissen, welche Songs er auf seinen Geräten hat. Diesen Eingriff in die Privatsphäre will niemand. Zudem wäre dies administrativ zu aufwändig und zu teuer, womit weniger Geld für die Künstler übrig bliebe. Aus diesem Grund wird das Geld nach einem festgelegten Schlüssel verteilt: Massgeblich ist, welche Werke auf Tonträger genutzt und im Radio gespielt werden. Davon profitiert vielleicht nicht Ihre lokale Punkband des Vertrauens oder die regional bekannte Metalband meiner Kollegen. Aber es gewährleistet immerhin, dass auf jene Werke, die aufgrund ihres Erfolgs mehr auf Leerträger kopiert werden, ein entsprechend grösserer Teil abgerechnet wird als auf erfolglose Titel.

      Beste Grüsse

      Giorgio Tebaldi / Kommunikation SUISA

      1. Klar nicht erfassbar ist, welche Songs der Konsument auf seinen Geräten hat. Hingegen ist es im Zeitalter der elektronischen Downloads und des Streamens leicht erfassbar, wer welche Songs wieviele male und wie lange ab seinen Servern gestreamt und wie oft zum Download angeboten hat. Auf den Servern der Provider entstehen immer Eventlists, die mit einem einfachen Befehlsscript an die SUISA übertragen werden könnten. Die SUISA wertet die Daten aus und schreibt die Vergütung den Berechtigten Urhebern und Verlägen, Song für Song (d.h. präzise) gut….mehr oder weniger „Erfolg“ ist dann nicht mehr das Vergütungskriterium, sondern jeder einzelne gestreamte oder heuntegeladene Song zählt…alle anderen Lösungen sind gelinde gesagt strafrechtlich relevante d.h. strafbare urheberrechtswidrige Vorgänge.

        1. Manu Leuenberger sagt:

          Guten Tag

          Danke für den Kommentar. Der Vergütungsanspruch bei Smartphones wird erhoben für die Privatkopien, die auf den Geräten möglich sind. Damit ist die Vervielfältigung von Musik, Videos, Büchern etc. zu privaten Zwecken gemeint; also z.B. wenn der Nutzer einer Audio-CD auf sein Smartphone kopiert, um die Musik auch unterwegs zu hören. Private Kopien dieser Art können und sollen nicht erfasst werden: Der Kontrollaufwand ist nicht vertretbar, ebenso ist der Eingriff in die Privatsphäre unerwünscht.

          Das Downloaden und Streamen von legalen Quellen ist nicht Teil dieses Vergütungsanspruchs. Mit den lizenzierten Anbietern von Download-/Streaming-Services werden die Vergütungen aufgrund von Nutzungsmeldungen abgerechnet, auf denen die Anbieter die Views, Klicks oder Streams pro Song/Werk ausweisen müssen. Hier verteilen wir nach dem von ihnen beschriebenen Vorgehen mit den Eventlists, wir nennen sie Programme.

          Die Frage ist aber wie verteilt man die Einnahmen aus diesem Vergütungsanspruch, wenn wir bei privaten Kopien aus den erwähnten Gründen nicht registrieren können, welche Titel genutzt werden? Entgegen Ihrer Aussage gibt es hier keine urheberrechtswidrigen Vorgänge. Das Gesetz sieht für solche Fälle eine Regel vor: Wenn der Aufwand für die Verteilung unzumutbar hoch ist, darf aufgrund von statistisch sachgerechten Annäherungswerten verteilt werden (Art. 49 URG). Genau das passiert bei der Leerträgervergütung: Wir verteilen diese Einnahmen anhand der Verteildaten, die wir mit Programmen (Eventlists) in anderen Nutzungsbereichen erhalten. Aus repräsentativen Umfragen haben wir ermittelt, welche Werke für das private Kopieren genutzt werden. Es sind hauptsächlich Kopien von Sendungen oder von Tonträgern. Die Programme der Sender und die Produktionsmeldungen von Tonträgern werden also auch zur Verteilung der Leerträgervergütung beigezogen. Wenn eine lokale Band also eine Sendung in einem Radioprogramm hatte oder auf CD produziert wurde, bekommt sogar diese einen Anteil an der Leerträgervergütung.

          Freundliche Grüsse
          Manu Leuenberger / Kommunikation SUISA

  2. Schenk Christian sagt:

    Ma question est de savoir si vous trouvez normal qu’en Suisse, nous pouvons regarder Swisscom tv en live mais qu’à l’étranger, notamment en Europe, Swisscom bloque en laissant un message que c’est à cause des droits d’auteur. Le fait est que nous payons très cher un abonné, très cher SERAFE et que les droits d’auteur sont payés à l’achat d’un Smartphone ou tablette. N’y a t’il pas là, un abus insultant face aux consommateurs Swisscom?

    1. Cher Monsieur Schenk,

      Nous vous remercions de votre demande.

      Le «géoblocage» des contenus par les diffuseurs et les plateformes de vidéo à la demande est une norme internationale.

      Dans la mesure où les licences des ayants droit (scénaristes, producteurs de films, auteurs de musique, etc.) sont achetées pays par pays, les contenus audiovisuels ne peuvent être proposés que dans les pays où une licence a été accordée. Si une plate-forme de vidéo à la demande ou un organisme de diffusion n’a pas acheté de licences pour les contenus proposés sur la plate-forme dans certains pays, ils doivent les «géobloquer» afin de ne pas commettre de violation du droit.

      Pour toute autre question concernant lʼoffre de «Swisscom TV / Blue TV», nous vous invitons à vous adresser directement à Swisscom.

      Avec nos meilleures salutations
      Michael Wohlgemuth, SUISA Service juridique

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