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Die Vergütungen der SUISA sind AHV-pflichtig

Die Vergütungen der SUISA sind AHV-pflichtig
Viele Musikerinnen und Musiker haben mehrere Einnahmequellen. Das können zum Beispiel Konzertgagen, Honorare für Kompositionsaufträge sowie Löhne für die Tätigkeit an der Musikschule oder im Orchester sein. Die SUISA-Vergütungen sind eine weitere Einkommenskategorie. Es lohnt sich, auf die Altersvorsorge vorauszuschauen und für diese Einnahmen AHV-Beiträge zu entrichten.
Foto: Crafft
Text von Martin Korrodi
Die Vergütungen für Urheberrechte von der SUISA gelten als Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit und sind mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Damit können Nachforderungen und Rentenkürzungen im Alter vermieden werden.

Vorbemerkung, ergänzt am 09.06.2021: Die Angaben in diesem Artikel sind teilweise veraltet. Ein Beitrag mit aktualisierten Informationen findet sich im SUISAblog: «Sind Urheberrechtsentschädigungen AHV-pflichtig?»

Alle Urheberinnen und Urheber, die von der SUISA für die Nutzungen ihrer Werke Vergütungen erhalten, müssen diese als Einkommen versteuern und mit der Ausgleichskasse die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Die Vergütungen von der SUISA gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und sind somit AHV-pflichtig.

Wenn die Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem Jahr nicht mehr als 2300 Franken betragen, dann erhebt die Ausgleichskasse die Beiträge nur auf Verlangen (siehe Infokasten am Ende des Textes). Trotzdem ist es empfehlenswert, freiwillig auch tiefere Beträge abzurechnen: Man kann dadurch mögliche Beitragslücken vermeiden, welche im Alter zu Rentenkürzungen führen.

Gerade bei freiberuflich tätigen Musikschaffenden lohnt es sich, bei der zuständigen Ausgleichskasse einen Kontoauszug zu verlangen, um allfällige Beitragslücken zu entdecken. Wenn diese Lücken während der letzten fünf Jahre entstanden sind, können die fehlenden Beiträge nachgezahlt werden.

Die Steuerbehörden melden den Ausgleichskassen die Daten zum steuerbaren Einkommen. Anhand dieser Daten können die Ausgleichskassen feststellen, dass auf gewisse Teile des Erwerbseinkommens keine AHV-Beiträge entrichtet wurden. Als Folge können die Ausgleichskassen die fehlenden Beiträge nachträglich einfordern. Bei solchen Nachforderungen wird zusätzlich ein Verzugszins geltend gemacht. Es lohnt sich deshalb auf jeden Fall, die SUISA-Vergütungen der Ausgleichskasse jeweils rechtzeitig zu melden und die Beiträge zu bezahlen.

AHV – obligatorische Versicherung für alle

Bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind alle Personen obligatorisch versichert, die in der Schweiz wohnen oder hierzuland erwerbstätig sind. Alle Versicherten – mit Ausnahme von Kindern – sind entsprechend verpflichtet, AHV-Beiträge einzuzahlen. Dabei bildet in der Regel das erzielte Erwerbseinkommen die Berechnungsgrundlage.

Im Fall von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das der Lohn, der vom Arbeitgeber bezahlt wird. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die Beiträge auf jenem Einkommen geschuldet, das durch eine selbst organisierte unternehmerische, betriebliche oder geschäftliche Tätigkeit erzielt wird.

Grundsätzlich kann man von folgender Richtlinie ausgehen: AHV-Beiträge müssen auf jenen Betrag bezahlt werden, den man in der Steuererklärung als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit deklariert. Anders ist die Situation bei Einnahmen wie etwa Erträgen aus Kapitalanlagen oder Immobilien, die zwar steuerrechtlich als Einkommen, aber nicht als AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen gelten.

Urheberrechtsvergütungen sind Erwerbseinkommen

Nicht nur die Komposition von Auftragsmusik und Auftritte als Interpret, sondern auch die Verwertung von Rechten stellt eine Erwerbstätigkeit dar, mit der ein Einkommen erzielt wird. Deshalb sind alle Urheberinnen und Urheber, die ihre Rechte gegenüber den Nutzern geltend machen und dadurch Lizenzeinnahmen generieren, im oben beschriebenen Sinn selbständig erwerbstätig.

Dies gilt auch dann, wenn man seine Rechte durch einen Dritten wahrnehmen lässt – dies ist im Bereich der nichttheatralischen Musik in Form der kollektiven Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft wie der SUISA der Normalfall. Wer sich bei der SUISA anmeldet, unterzeichnet einen Wahrnehmungsvertrag. Mit diesem Vertrag überträgt ein Mitglied seine Rechte auf die SUISA verbunden mit dem Auftrag, die Verwertung vorzunehmen.

Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob man als Komponist – sei es im Rahmen einer Festanstellung oder per Auftragshonorar – für die Schaffung der Werke bereits bezahlt wurde und auf diesem Einkommen schon einmal AHV-Beiträge entrichtet hat. Die Verwertung der Rechte an den eigenen Werken ist eine davon unabhängige Tätigkeit, die zu zusätzlichem Erwerbseinkommen führt und als solche mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden muss.

«Freigrenze» bis Fr. 2300.– pro Kalenderjahr

Bei der Freigrenze gilt es zu beachten, dass dieser Betrag sämtliche Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kumulativ erfasst. Wenn also die SUISA-Einnahmen in einem bestimmten Jahr 1600 Franken betragen, aber noch weitere Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurden (im Haupt- und/oder Nebenerwerb), so sind diese Einnahmen zu addieren. Liegt die Summe über der Freigrenze, so sind auf dem gesamten Betrag – inklusive der SUISA-Vergütungen – AHV-Beiträge zu entrichten.

Bei angestellten Arbeitnehmern (unselbständig Erwerbenden) gilt die Freigrenze ebenfalls, jedoch separat pro Arbeitsverhältnis. Liegt der massgebende Lohn unter dem Betrag von 2300 Franken, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Arbeitnehmers erhoben. Hier empfiehlt es sich in der Regel, die Abrechnung zu verlangen, insbesondere dann, wenn man mehrere unselbständige Tätigkeiten mit geringfügigem Lohn ausübt. Gewisse Arbeitgeber im künstlerischen Bereich sind verpflichtet, zum Schutz der Angestellten die AHV-Beiträge bereits ab dem ersten Franken Lohn abzurechnen. Dazu gehören Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen, die künstlerische Ausbildungen anbieten.

Setzt sich das Einkommen sowohl aus selbständiger als auch unselbständiger Erwerbstätigkeit zusammen, gilt die Regel bezüglich der Freigrenze pro Einkommensart separat. Die Limite bis 2300 Franken gilt also für das Total aller Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, wozu auch die SUISA-Vergütungen gehören. Lohn, den man als angestellter Arbeitnehmer erhält, muss man hierbei nicht dazurechnen, weil die Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit hinsichtlich der Freigrenze wie zuvor beschrieben separat betrachtet werden.

2 Antworten zu “Die Vergütungen der SUISA sind AHV-pflichtig

  1. Un.e musicien.ne qui n’a pas de statut d’indépendant, comment fait-il.elle pour déclarer ces revenus ? Est-il légalement possible de salarier ces revenus ? Ou est-ce que la SUISA pourrait salariés les musicien.ne.s qui le désirent ? Puisque c’est elle qui gère ces revenus pour eux.elles?

    1. Merci pour votre question.
      Non, SUISA ne peut pas salarier les musicien-ne-s qui le désirent. La raison est que SUISA n’est pas l’employeur de ses membres, il n’y a pas de contrat de travail entre SUISA et ses membres. Les revenus versés par SUISA doivent dans tous les cas être déclarés par la ou le contribuable comme revenus d’une activité indépendante, cela en plus des revenus d’une éventuelle activité salariée.
      SUISA Communication

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