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Die SUISA ist bereit für 2024
Um Output zu generieren, braucht künstliche Intelligenz Input von Werken, die bereits geschaffen wurden. Der Vorstand der SUISA hat sich mit den urheberrechtlichen Fragen dazu auseinandergesetzt.
Foto: Semisatch / Shutterstock.com
Bericht aus dem Vorstand von Noah Martin
Kurz vor Weihnachten, am 18. und 19. Dezember 2023, kamen die Vorstandsmitglieder das letzte Mal im Jubiläumsjahr 2023 zusammen.

Kurz vor Weihnachten tagten der Vorstand und seine vorberatenden Kommissionen ein letztes Mal im Jahr 2023. Im Vordergrund der alljährlichen Dezembersitzung steht jeweils die Budgetierung des Folgejahres. Nebst wiederkehrenden standen aber auch neue Themen auf dem Plan.

Budget und Kostenabzüge für das Jahr 2024

Die für das Jahr 2024 budgetierten Einnahmen aus Urheberrechten liegen mit CHF 174,9 Mio. rund 11% über dem bisher besten Ergebnis von 2022 (CHF 157,5 Mio.). Die Kosten sinken gegenüber Budget vom Vorjahr um 3,0% auf CHF 39,11 Mio. Das Verhältnis von Kosten zu Einnahmen liegt somit für das Jahr 2024 bei 19,5% (Budget Vorjahr: 21%). Von dieser Kostenkennziffer zu unterscheiden sind die tatsächlichen Kostenabzüge, welche die SUISA bei den Abrechnungen an die Bezugsberechtigten (Mitglieder/Schwestergesellschaften) vornimmt. Sie bleiben im Jahr 2024 unverändert, liegen jedoch in allen Fällen unter dem budgetierten Kostenverhältnis.

Änderung des Verteilungsreglements

Die SUISA ist per Gesetz dazu verpflichtet, den Verwertungserlös nach Massgabe der einzelnen Werke zu verteilen, sofern die Verteilung nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. In Bezug auf Entschädigungen ohne Programmunterlagen bestimmt das Verteilungsreglement, dass diese jenen Verteilungsklassen zuzuweisen sind, in denen die gleiche oder eine möglichst ähnliche Musik vorherrscht. Ob dies zutrifft, muss regelmässig für jeden Tarif gesondert überprüft werden.

In der Dezembersitzung beschäftigte sich der Vorstand dementsprechend mit den Zuweisungen der Tarifeinnahmen aus dem GT 3c (Musiknutzungen im Rahmen des öffentlichen Empfangs von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen). Da die in diesem Tarif genutzten Musikwerke weitgehend identisch mit gesendeten Werken sind, werden 79,5% der Einnahmen weiterhin dem Sendebereich zugewiesen. Die bisherigen Zuweisungen an die Verteilungsklassen 5 (kirchliche Aufführungen) und 9D (Vorführungen von Tonbildträgern ausserhalb der Kinos) werden allerdings durch eine Zuweisung an die Verteilungsklasse 12B (unterhaltende Anlässe mit Tonträger-Musik) ersetzt. Sichergestellt wird dadurch die Vergütung der Unterhaltungsmusik, die vor und nach einem Public Viewing sowie in den Pausen gespielt wird. Die Änderung des Verteilungsreglements tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) sowie durch das Amt für Volkswirtschaft (AfV) im Fürstentum Liechtenstein in Kraft.

KI-Strategie

Die Erfindung der künstlichen Intelligenz (KI) hat sich ihren Eintrag in den Geschichtsbüchern längst gesichert. Das Bahnbrechende an der KI ist, dass sie neue Inhalte schaffen kann. Diese Fähigkeit erlangt sie aber nur, weil sie mit bereits existierenden Werken trainiert wurde. Aus urheberrechtlicher Sicht stellen sich in diesem Zusammenhang vordergründig die beiden Fragen, wie mit der Verwendung bereits bestehender Werke durch die KI (Input) und wie mit von der KI erzeugten Ergebnissen umgegangen wird (Output).

Der Vorstand hat sich nach eingehender Auseinandersetzung mit der Thematik dafür ausgesprochen, den Input (die Nutzung von Werken, die für das Training der KI notwendig ist) mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumenten zu lizenzieren und die dafür notwendigen Formalitäten (Anpassung bestehender Verträge mit Nutzerinnen und Nutzern, Verhandlung neuer Verträge etc.) in Angriff zu nehmen. In Bezug auf die Handhabung des Outputs wird der Vorstand die weiteren Entwicklungen beobachten müssen, um sich auf eine Strategie festlegen zu können.

Position der SUISA zum Vorschlag des Bundesrates bezüglich Radio- und TV-Verordnung

Der Bundesrat lehnt zwar die Volksinitiative «200 Franken sind genug!» deutlich ab, will aber auf dem Weg einer Teilrevision der Radio- und TV-Verordnung (RTVV) die Radio- und Fernsehabgabe für Haushalte schrittweise senken und einen Teil der Unternehmen von der Abgabepflicht befreien. In seiner Medienmitteilung vom 8. November 2023 hat der Bundesrat gleichzeitig angekündigt, bei der SRG den Bildungs- und Kulturbereich stärken zu wollen.

Sorge bereitet in diesem Zusammenhang die dieser Absicht offenbar übergeordnete Tendenz, Service-Public-Leistungen sukzessive abzubauen und damit namentlich die Leistungen und das Entgelt der Kulturschaffenden in der Schweiz in Frage zu stellen. Der Vorstand fordert dementsprechend in seiner Stellungnahme an den Bundesrat die Konkretisierung seiner Vorstellung über eine Stärkung von Bildungs- und Kulturbereich bei der SRG. Denn eine mit Gebührensenkungen einhergehende Schmälerung des SRG-Auftrags bedingt die vorgängige Auseinandersetzung mit der Frage, wie eine neue Konzession auszugestalten wäre.

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