Um mögliche Missverständnisse zwischen der Nutzung «freier» und urheberrechtlich geschützter Musik zu vermeiden, finden Sie im Folgenden einige Informationen und Antworten auf viele Fragen, die bei diesem Thema aufgeworfen werden können.
Nutzung «freier» Musik
a) Musik als Allgemeingut (Domaine public)
Wenn eine Person auf Musik zurückgreift, nutzt sie das Musikstück, das der Urheber oder die Urheberin geschaffen hat, aber gegebenenfalls auch die Aufnahme, die der Musikproduzent oder die Musikproduzentin von diesem Werk und seiner Darbietung gemacht hat («Master» genannt).
Ein Musikstück ist durch das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (URG) von seiner Schaffung an bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 Abs. 3 URG) oder – wenn es mehrere Urheber/innen gibt – dem Tod des letzten überlebenden Miturhebers (Art. 30 Abs. 1 lit. b URG) geschützt. Die Aufnahme und die Darbietung sind während 70 Jahren geschützt (Art. 39 URG).
Wenn der gesetzliche Schutz erlischt, werden in beiden Fällen die Werke, Darbietungen und ihre Aufnahmen frei. Sie fallen dann in die sogenannte «Domaine public» (Gemeinfreiheit). Das bedeutet konkret, dass Personen, die gemeinfreie Musik nutzen möchten, dies tun können, ohne vorgängig eine Bewilligung bei den betroffenen Rechteinhabern/innen einholen zu müssen.
b) Rechteinhaber/in verzichtet auf die Ausübung eines Rechts
Das URG gewährt den Urhebern/Urheberinnen die Rechte an ihren Musikwerken (Urheberrecht) und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen und Produzentinnen und Produzenten von Musik die Rechte an ihre Darbietungen und Aufnahmen (verwandte Schutzrechte).
Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: die Vermögensrechte (Nutzungsrechte) und die Persönlichkeitsrechte (der Rechteinhaber/innen).
Zu den Vermögensrechten, die diesen Rechteinhabern/innen gesetzlich zuerkannt werden, gehört das Recht der Urheber und Urheberinnen, zu entscheiden, ob, wann und wie ihre Werke verwendet werden (Art. 10 URG). Dasselbe gilt für die ausübenden Künstler und Künstlerinnen sowie für die Produzentinnen und Produzenten in Bezug auf ihre Darbietungen und Aufnahmen (Art. 33 ff URG).
Bei einer individuellen Wahrnehmung der Rechte kann ein Rechteinhaber oder eine Rechteinhaberin auf die Ausübung eines Nutzungsrechts an seiner Musik verzichten und sie damit Dritten zur freien Nutzung überlassen (es gibt keine Forderung nach einer Vergütung als Gegenleistung und auch keine Nutzungseinschränkungen). Die Nutzung wird dann als «frei» bezeichnet, unter Vorbehalt der Persönlichkeitsrechte, die gemäss Schweizer Recht beim ursprünglichen Rechteinhaber oder der Rechteinhaberin verbleiben (z. B. das Recht, als Urheber/Urheberin genannt zu werden oder das Recht, ein Werk zu verändern).
Bei der kollektiven Wahrnehmung der Rechte (wenn der Rechteinhaber oder die Rechteinhaberin die Wahrnehmung seiner Vermögensrechte einer Verwertungsgesellschaft wie der SUISA übertragen hat) kann eine Nutzung nur «frei» sein, wenn der Rechteinhaber oder die Rechteinhaberin das von der Nutzung betroffene Vermögensrecht (z. B. das Senderecht, das Recht für das Zugänglichmachen im Internet usw.) von der kollektiven Wahrnehmung ausgeschlossen und auf die Ausübung dieses Rechts verzichtet hat. Der Rechteinhaber oder die Rechteinhaberin behält jedoch seine Persönlichkeitsrechte.
Verwendung geschützter Musik
a) Die Musik gehört zum Repertoire, das von einer Verwertungsgesellschaft verwaltet wird
Hat ein Rechteinhaber oder eine Rechteinhaberin die Wahrnehmung seiner Rechte einer Verwertungsgesellschaft anvertraut, so besteht ein Vertrag. Auf dessen Grundlage beauftragt der oder die Rechteinhaber/in die Verwertungsgesellschaft, seine/ihre Rechte wahrzunehmen, wenn seine Werke, Darbietungen und/oder Aufnahmen von Dritten öffentlich genutzt werden.
Was die SUISA betrifft, so überträgt der oder die Rechteinhaber/in ihr seine/ihre Vermögensrechte. Sobald die SUISA im Besitze dieser ist, entscheidet sie im Namen des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin, zu welcher/welchen Bedingung/en eine öffentliche Nutzung seiner Werke erlaubt werden kann.
Gemäss den Bestimmungen, die auf Verwertungsgesellschaften anwendbar sind, ist die Bewilligung einer Nutzung im Allgemeinen mit der Zahlung einer Vergütung für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte verbunden, die nach den geltenden Standards (Tarife, Lizenzen) festgelegt wird. Die Nutzung ist demnach nicht «frei».
b) Die beim Erwerb der Musik erhaltene Lizenz ist nicht gültig
Wenn eine Person im Internet Musik von einem Online-Anbieter erwirbt, erhält sie in der Regel eine Lizenz. Diese kann manchmal Nutzungsbedingungen vorsehen. Es kommt auch vor, dass die Nutzung der Musik frei und ohne Einschränkungen bewilligt ist (sogenannte «freie» Lizenz).
Hier gilt es zu unterscheiden, ob das der Lizenz zugrunde liegende Schutzgut (Werk, Darbietung, Aufnahme) von den Rechteinhabern/innen selber (individuelle Wahrnehmung der Rechte) oder von Verwertungsgesellschaften (kollektive Wahrnehmung der Rechte) verwaltet wird:
- Bei einer individuellen Wahrnehmung der Rechte: Wenn der Online-Anbieter nicht von allen Rechteinhabern/innen die bestehenden Rechte am verwendeten Schutzgut erhalten hat, ist er nicht berechtigt, eine Lizenz zu vergeben. Denn er ist nicht der Inhaber aller Rechte, die er vergeben möchte, und somit kann die Lizenz nicht «frei» sein. Im Gegenteil: Die Lizenz ist ungültig und die Nutzung damit illegal, da sie bestimmte Rechte anderer verletzt.
In der Praxis ist es für einen Online-Anbieter kompliziert, alle Rechte an einem Musikinhalt zu erhalten. Viele Rechteinhaber/innen können an einem Musikstück beteiligt sein (Urheber/Urheberin, Verlag, ausübende Künstlerinnen und Künstler, Produzent/Produzentin). Alle müssen einer «freien» Nutzung zustimmen. Ansonsten ist die Nutzung unrechtmässig. - Bei einer kollektiven Wahrnehmung der Rechte sind es die Verwertungsgesellschaften, die für die Vergabe von Lizenzen für Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte an Musikinhalten zuständig sind. In der Schweiz steht die Wahrnehmung dieser Rechte unter staatlicher Aufsicht, was bedeutet, dass die Wahrnehmung nur mit der Bewilligung der Aufsichtsbehörde möglich ist (in diesem Fall das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE). Ohne diese Bewilligung ist die Geltendmachung der Rechte nicht erlaubt und ein Rechteverwerter kann gebüsst werden (Art. 70 URG). In gewissen Fällen gilt dies auch für die Anbieter von sogenannt «freier» Musik.
Fazit
Wenn Sie Musikinhalte kaufen möchten, um sie in Ihre audiovisuellen Produktionen zu integrieren, sollten Sie bei der Bezeichnung «freie» Musik Vorsicht walten lassen. Wir haben schon festgestellt, dass die als «frei» bezeichnete Musik nicht frei war und die Urheberrechte an den Werken bei der SUISA oder anderen Verwertungsgesellschaften lagen. Im Zweifelsfall können Sie sich immer an die Verwertungsgesellschaften wenden, um zu prüfen, ob sie die Rechte geltend machen.