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Neuer Verteilungsschlüssel im Aufführungs- und Senderecht
8/12 für Urheber, 4/12 für Verleger: Die SUISA passt ihren Verteilungsschlüssel im Aufführungs- und Senderecht wieder an den in Europa gebräuchlichen Standard an.
Bild: Manu leuenberger
Text von Irène Philipp Ziebold
Der Verteilungsschlüssel der SUISA im Aufführungs- und Senderecht wird per 1. Januar 2017 geändert. Neu beträgt bei originalverlegten Werken der Anteil des Urhebers 66,67% und jener des Verlegers 33,33%. Mit dieser Änderung wird das Verteilungsreglement an den international gebräuchlichen CISAC-Schlüssel angepasst.

Die meisten europäischen Schwestergesellschaften der SUISA wenden bei originalverlegten Werken im Aufführungs- und Senderecht den sogenannten «CISAC-Schlüssel» an. Die CISAC ist der internationale Dachverband der Verwertungsgesellschaften (Confédération Internationale des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs). Die Anteile im vom Dachverband empfohlenen Verteilungsschlüssel bei Aufführungen und Sendungen betragen 66,67% für Urheber und 33,33% für Verleger.

Verteilungsschlüssel der SUISA

Der Verteilungsschlüssel der SUISA wich in diesem Punkt bislang vom international etablierten CISAC-Standard ab. Bisher waren im Verteilungsreglement der SUISA bei originalverlegten Werken im Aufführungs- und Senderechte Anteile von 65% für Urheber und maximal 35% für Verleger festgehalten. Bei der Herstellung von Ton- und Tonbildträgern wird der Komponist mit 60% und der Verleger mit 40% beteiligt.

Bei subverlegten Werken stehen dem Urheber gemäss Verteilungsreglement für Aufführungen und Sendungen 50% und dem Verleger und Subverleger zusammen die restlichen 50% zu. Bei der Herstellung von Ton- und Tonbildträgern erhalten der Urheber 40% und der Verleger und Subverleger zusammen 60%. Wobei zu erwähnen ist, dass die SUISA bei subverlegten Werken grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Aufteilung zwischen Verleger und Subverleger übernimmt. Nur wenn diese fehlen, werden die reglementarischen Schlüssel berücksichtigt.

Anpassung an den europäischen Standard von CISAC

Der Verteilungsschlüssel der SUISA wird nun bei originalverlegten Werken im Aufführungs- und Senderecht an den europäischen Standard angepasst. Die Schlüssel betreffend Herstellung von Ton- und Tonbildträgern (mechanisches Recht) bleiben im Verteilungsreglement unverändert. Genau genommen ist die Anwendung des CISAC-Schlüssels von 66,67% für Urheber und 33,33% für Verleger keine Neuerung sondern eine Wiedereinführung.

Der europaweit gebräuchliche Schlüssel entspricht eigentlich den Bruchzahlen 8/12 (Anteil Urheber) respektive 4/12 (Anteil Verleger). Als die SUISA 1962 mit Informatiksystemen zu arbeiten begann, wollte man Dezimalstellen hinter dem Komma vermeiden. Deshalb änderte die SUISA den Schlüssel und rundete die Zahlen auf 65% respektive 35%. Die meisten anderen europäischen Gesellschaften behielten die Bruchwerte von 66,67% und 33,33% bei.

Auswirkungen der geänderten Verteilungsregeln

Dank der Anpassung des Verteilungsschlüssels erhalten die Urheber von der SUISA die Anteile vergütet, die im europäischen Raum als Standard gelten. Damit einhergehend wird für die Verleger der Anteil zwar um 1,67% geschmälert. Jedoch profitieren sowohl Verleger als auch Urheber von positiven Auswirkungen, die ihnen durch die Änderung zugut kommen.

Denn neben der Harmonisierung mit den anderen europäischen Gesellschaften ergeben sich bei der (Wieder-)Einführung des CISAC-Schlüssels für originalverlegte Werke weitere bedeutende Vorteile:

  • Bedeutende Effizienzsteigerung bei der Werkregistrierung: Die Verarbeitung der SUISA-Werke mit internationaler Beteiligung wird einfacher. Mühsame Umrechnungen bei Gemeinschaftsproduktionen mit ausländischen Urhebern entfallen.
  • Wesentliche Vereinfachung der Verarbeitung von Abrechnungen der Schwestergesellschaften: Die übereinstimmenden Verteilungsschlüssel erleichtern die Verarbeitung der Abrechnungen von ausländischen Schwestergesellschaften wesentlich.

Gültigkeit der Änderung im Verteilungsreglement

Sowohl der Vorstand der SUISA als auch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) haben dieser Änderung zugestimmt. Die neuen Verteilungsschlüssel werden ohne Rückwirkung per 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das heisst, dass ab 1. Januar 2017 alle neu angemeldeten Werke mit dem neuen Verteilungsschlüssel registriert werden. Bei früher angemeldeten Werken bleibt der aktuelle Verteilungsschlüssel gültig. Diese Werke werden nicht umregistriert.

Der Entscheid des IGE vom 28. Juli 2016 ist publiziert unter: www.suisa.ch/shab

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