Mit der Inkraftsetzung sind 10 Jahre Arbeit zu einem Abschluss gekommen. Denn die Revision war 2010 eingeleitet worden, als Ständerätin Géraldine Savary, die später Mitglied des SUISA-Vorstands wurde, ein Postulat mit dem Titel «Braucht die Schweiz ein Gesetz gegen das illegale Herunterladen von Musik?» einreichte.
Wie wird sich das neue Gesetz auf die Tätigkeit der SUISA auswirken? Die folgenden Punkte verdienen eine nähere Betrachtung:
Neue Massnahmen gegen die Piraterie wurden eingeführt:
Hosting-Dienste sind nun unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, dauerhaft zu verhindern, dass illegale Inhalte mithilfe ihrer Dienste erneut widerrechtlich zugänglich gemacht werden («Stay-Down»-Pflicht, Art. 39d URG); ausserdem dürfen die Rechteinhaberinnen und -inhaber Personendaten bearbeiten, soweit dies zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung von Piraten notwendig ist (Art. 77i URG).
Einige Massnahmen verbessern die kollektive Rechtewahrnehmung:
Die Werknutzerinnen und -nutzer müssen den Verwertungsgesellschaften ihre Meldungen elektronisch und in einer Form zur Verfügung stellen, die eine automatische Datenverarbeitung zulässt (Art. 51 Abs. 1 URG); die Verwertungsgesellschaften sind berechtigt, die von den Werknutzern erhaltenen Auskünfte untereinander auszutauschen (Art. 51 Abs. 1bis URG); das Beschwerdeverfahren gegen die Tarife wird beschleunigt (74 Abs. 2 URG), und die für die Genehmigung der Tarife zuständige Schiedskommission kann nun die Einvernahme von Zeugen anordnen (siehe neuer Art. 14 Abs. 1 lit. h des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Schliesslich wurde die «erweiterte Kollektivlizenz» in der Schweiz eingeführt (Art. 43a URG):
Auf diese Weise erhalten die Verwertungsgesellschaften die Möglichkeit, gewisse Verwendungen global zu bewilligen – auch im Namen von Rechteinhaberinhaberinnen und -inhabern, die sie vertraglich nicht vertreten – um die Rechtssicherheit der Nutzerinnen und Nutzer zu verbessern und die Vergütung für die Urheber sicherzustellen. Diese Möglichkeit betrifft Verwendungen, die die Rechteinhaberinhaberinnen und -inhaber nicht individuell kontrollieren können und bei denen die Verwertungsgesellschaften gewissermassen als eine Art «Versicherung» für die Nutzerinnen und Nutzer auftreten. Diese (in nordischen Ländern bereits bekannte) Neuerung ist zu begrüssen, zumal sie die Rolle der «Vermittler» unterstreicht, die die Verwertungsgesellschaften spielen.
Die SUISA hat den Gesetzgebungsprozess während der gesamten Dauer begleitet. Nicht alle der oben erwähnten Neuerungen sind spektakulär. Doch wir sind der Meinung, dass sie uns die Erfüllung unseres Mandats im Dienst der Urheberinnen und Urheber insgesamt erleichtern werden.
Merci aux mandataires de Suisa dont le travail patient et tenace a permis d’aboutir à cette solution satisfaisante.