Direkt zum Inhalt wechseln

An den Erfolgen von Video-on-Demand und Streaming werden audiovisuelle Künstler nicht ausreichend beteiligt

An den Erfolgen von Video-on-Demand und Streaming werden audiovisuelle Künstler nicht ausreichend beteiligt
Die Filmregisseurin Ursula Meier ist Mitglied bei der SSA. Die SSA ist eine Schwestergesellschaft der SUISA und verwaltet die Urheberrechte für Bühnen- und audiovisuelle Werke.
Foto: Claude Dussez
Text/Interview von Gastautor Jürg Ruchti, Direktor SSA
Die Filmregisseurin Ursula Meier eilt von Erfolg zu Erfolg, sowohl in der Schweiz als auch international. Sie führt aus, weshalb es nötig ist, im Rahmen der Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) die Stellung der Filmemacher und Darsteller im Bereich Video-on-Demand (VoD) aufzuwerten.

Ursula Meier, Sie sind Mitglied der Société Suisse des Auteurs (SSA) – weshalb?
In erster Linie deshalb, weil die SSA meine Urheberrechte effizient verwaltet. Sie bietet mir darüber hinaus weitere Dienstleistungen: Bei der SSA handelt es sich um eine Genossenschaft, die auf Gegenseitigkeit und Solidarität basiert und die Interessen von Personen verteidigt, die audiovisuelle Werke und Bühnenwerke schaffen.

Die Künstler fordern die Einführung neuer Bestimmungen bezüglich Video-on-Demand im URG.
Ja, das ist sehr wichtig. Dank dem Internet werden unsere Werke so oft konsumiert wie nie zuvor, aber die Künstler werden dafür nicht so entschädigt, wie sie es verdienen würden. Die Akteure der digitalen Wirtschaft beanspruchen die Einkünfte, die sich aus dem Konsum unserer Werke ergeben, lehnen darüber hinaus aber jegliche Verpflichtung ab.

Es ist aber doch so, dass die Urheberinnen ihre Rechte mit dem Produzenten aushandeln, wenn sie einen Film schaffen, oder?
Schon, aber die Vertragsketten für die Verwertung der Werke sind dann derart komplex und manchmal auch undurchsichtig, dass die Einkünfte nicht bis zum Künstler gelangen. Es gibt zahlreiche Vertragspartner. Die digitale Wirtschaft lässt die Produzenten in einer beispiellosen Unsicherheit zurück. Sie wissen nicht, ob sie die Möglichkeit haben, ihre Investitionen zurückzuerhalten. Dafür gibt es vielerlei Gründe. Dies wirkt sich dann auf die Höhe der Entschädigungen aus, die sie den Künstlern bei der Aushandlung des Vertrags vor der Fertigstellung eines Films zugestehen können. Unsere Bedingungen haben sich verschlechtert.

Weshalb sollten die VoD-Plattformen verpflichtet werden, die Urheber via deren Verwaltungsgesellschaften zu entschädigen?
Weil die Urheber auf diese Weise fair am Erfolg ihres Werks beteiligt würden, denn ihre Verwaltungsgesellschaften werden aktiv beim letzten «Händler», das heisst bei jenem, der in direktem Kontakt mit den Konsumenten steht. Im Bereich Fernsehen ist dieses Modell in der Schweiz schon seit langer Zeit etabliert, und es ist für uns zufriedenstellend. Das aktuelle Gesetz sieht übrigens eine Zahlungspflicht für die Miete von Videokassetten oder DVDs vor. Da VoD diesen Markt nun abgelöst hat, sollte sich das Gesetz dieser Entwicklung anpassen.

Die vorgeschlagene neue Bestimmung scheint aber nicht über alle Zweifel erhaben.
Nein, denn sie enthält zwei problematische Punkte: Erstens betrifft sie auch die Musik, die diese Regelung nicht will, weil ihr System in allen Ländern bereits gut funktioniert. Das ist bei Drehbuchautorinnen, Regisseurinnen und Schauspielern nicht der Fall. Eine kollektive Verwaltung ihrer Rechte gibt es nur in wenigen Ländern, und die Plattformen operieren oft von anderen Ländern aus. Der zweite Punkt, der problematisch ist, bezieht sich auf Werke, die von Fernsehanstalten in Auftrag gegeben werden: Der Gesetzesvorschlag sieht vor, diese von der neuen, obligatorischen Entschädigung für die Künstler auszunehmen.

Welches Problem besteht konkret bei den Auftragsarbeiten?
Sie gehören zu den gefragtesten Werken auf diesem neuen Markt wie zum Beispiel Serien. Der Kreis der Auftraggeber ist grösser geworden: Zu den Fernsehanstalten gesellen sich künftig die VoD-Plattformen. Es besteht kein Grund, diese anders zu behandeln. Werke machen ihren Weg. Früher oder später sind sie auf zahlreichen Plattformen zu sehen. Wenn man nun die Auftragsarbeiten von diesem neuen VoD-Recht ausnimmt, erhalten die Autorinnen keine Entschädigung für die Online-Verwendung. Ihre Situation würde sich damit kaum verbessern. Ein Beispiel: Eine vom RTS in Auftrag gegebene Serie, die anschliessend in einem Streaming-Dienst wie Amazon verfügbar ist, wäre vom neuen Gesetz ausgenommen. Dieser Ausschluss untergräbt den Sinn des neuen Gesetzes und bewirkt, dass dessen generelle Ausrichtung am Ziel vorbeischiesst. Die Argumentation, die diesem Paragraph zugrunde liegt, trägt der Realität nicht Rechnung, und ich hoffe, dass das im Rahmen der Sessionsdebatten noch geklärt wird.

Über Ursula Meier
Ursula Meier ist eine international renommierte Filmregisseurin. «Home» (mit Isabelle Huppert) gehörte 2008 am Filmfestival Cannes zu den nominierten Filmen und erhielt zahlreiche internationale Auszeichnungen. 2012 wurde «L’enfant d’en haut» (mit Léa Seydoux und Kacey Mottet Klein) an der Berlinale mit dem Sonderpreis Silberner Bär ausgezeichnet. Der Film erhielt, wie «Home» im Jahr 2010, drei Schweizer Filmpreise, darunter jenen für den besten Film, und er vertrat die Schweiz ebenfalls an der Oscar-Verleihung. Anfang 2018 stellte sie «Journal de ma tête» fertig, einen Fernsehfilm mit Fanny Ardant und Kacey Mottet Klein. Der Film wurde für die Berlinale nominiert. Ursula Meier war Präsidentin der Jury für die Caméra d’Or am vergangenen Filmfestival von Cannes.
Zum Vergütungsanspruch für Video-on-Demand
Das Zugänglichmachen von Kino- und Fernsehfilmen auf Internetplattformen hat die Vermietung von DVDs ersetzt. Früher erhielten die Urheber und Interpreten im Filmbereich einen Anteil der Einnahmen aus der Vermietung gemäss der im Gesetz vorgesehenen Vergütungspflicht (Art. 13 URG), was heute beim Online-Zugänglichmachen nicht mehr der Fall ist. Doch die Urheber und Interpreten, die als erste zur Wertschöpfung beitragen, müssen an diesem Wirtschaftsmodell teilhaben können. Grundsätzlich begrüsst Swisscopyright die Einführung eines Vergütungsanspruchs gemäss Art. 13a und 35a E-URG. Allerdings haben die Verwertungsgesellschaften darauf hingewiesen, dass dieser Vergütungsanspruch zusätzlich zu den Vergütungen, die die Produzenten den Kunstschaffenden bezahlen (für die Bestellung von Werken, deren Interpretation und die entsprechenden Rechte), gelten sollte. Der bundesrätliche Entwurf ist diesbezüglich unklar. Swisscopyright ist der Meinung, die parlamentarischen Beratungen müssten klarstellen, dass dieser Vergütungsanspruch kein Ersatz für die erwähnten Vergütungen ist.
«Die Komponisten von Filmmusik und ihre Verleger treten ihre Rechte den Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise der SUISA ab, und diese intervenieren direkt bei den VoD-Plattformen. Dieses Vertragssystem im Musikbereich ermöglicht es den Komponisten, vorteilhaftere finanzielle Bedingungen zu erwirken, als wenn ein gesetzlicher Vergütungsanspruch bestünde.»
Die Ausklammerung der Musikwerke aus diesem neuen Vergütungsanspruch war ein zentrales Element des Kompromisses der Arbeitsgruppe AGUR 12 II, das der BR leider nicht übernommen hat. Nun muss man wieder auf die von der AGUR 12 II empfohlene Lösung zurückkommen: Die Modelle der freiwilligen Kollektivwahrnehmung funktionieren im Musiksektor gut. Die Bereiche Musik und Audiovision unterscheiden sich in diesem Punkt also beträchtlich. Die Komponisten von Filmmusik und ihre Verleger treten ihre Rechte den Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise der SUISA ab, und diese intervenieren direkt bei den VoD-Plattformen (ähnlich wie die Aggregatoren, die sich um die weiteren Filmrechte kümmern). Dieses Vertragssystem im Musikbereich ermöglicht es den Komponisten, vorteilhaftere finanzielle Bedingungen zu erwirken, als wenn ein gesetzlicher Vergütungsanspruch bestünde.
Im Musikbereich sind die von der Verwertungsgesellschaft verteilten Einnahmen allerdings ausgeglichen zwischen dem Komponisten und dem Verleger aufzuteilen. Ersterer sollte in jedem Fall einen angemessenen Anteil erhalten. Diese Garantie ist im Art. 49 Abs. 3 URG für Konzerte, Radiosendungen und CD-Produktionen gegeben. Doch diese Bestimmung betrifft nur die unter Bundesaufsicht stehenden Bereiche der Rechtswahrnehmung und ist demnach nicht auf VoD anwendbar. Deshalb hat Swisscopyright vorgeschlagen, Absatz 5 von Art. 13a E-URG so zu formulieren, dass das Recht des Komponisten auf einen angemessenen Teil des Ertrags aus der freiwilligen Kollektivwahrnehmung verankert und so gehandhabt wird, wie es der heutigen Praxis der SUISA entspricht.
Auszug aus dem SUISAblog-Artikel «Revision des Urheberrechts: Die Arbeit der parlamentarischen Kommissionen hat begonnen» von Vincent Salvadé.

Das Interview mit Ursula Meier wurde geführt für den im September 2018 erschienenen Sessionsbrief (PDF) von Swisscopyright. Swisscopyright ist das gemeinsame Dach der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform. Mit dem Sessionsbrief informieren die Gesellschaften Interessierte aus politischen Kreisen und die Öffentlichkeit und über Themen rund um das Urheberrecht.

Swisscopyright Website

Schreibe einen Kommentar

Alle Kommentare werden moderiert. Bis zur Freischaltung kann es etwas dauern. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung eines verfassten Kommentars. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, die den Nutzungsbedingungen widersprechen, nicht zu veröffentlichen.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.