Im Jahr 2015 wurden die Faktoren für die Verteilung der Einnahmen aus Fernsehsendungen geändert. Nun werden auch die Einstufungen bei den Radiosendungen angepasst. Die Regelungen sind im SUISA-Verteilungsreglement in den Ziffern 3.2 und 3.3 festgehalten.
Bei der Neuregelung stand ein wichtiger Grundsatz im Mittelpunkt: Die Einstufungen im Radio haben sowohl in sich angemessen zu sein wie auch in einem adäquaten Verhältnis zu der bestehenden Regelung im Fernsehen zu stehen.
Konkret sieht die Umsetzung dieser Ziele folgendermassen aus: Erstens basiert nun auch beim Radio die Abrechnung auf Sekunden. Zweitens wird auch beim Radio bei der Stufe D die Degression abgeschafft und ein Einheitsfaktor von 0,25 gesetzt. Und drittens wird die Stufe E (übrige Musik) in ein angemessenes Verhältnis zur Stufe D gebracht, indem ein Faktor 1,5 festgelegt wird.
Im Folgenden werden die wichtigsten Überlegungen und Argumente zu jedem Punkt einzeln kurz aufgeführt:
Sekundenabrechnung
Eine Abrechnung in Sekunden ermöglicht eine genauere, der effektiven Nutzung entsprechende Verteilung. Eine solche ist dank dem Monitoringsystem Echolon nun ohne Mehraufwand möglich. Die Ermittlung der Zeitdauer für den Werkertrag kann somit beim Fernsehen und Radio gleichermassen gehandhabt werden.
Einstufung D (Tonsignete, Jingles, Hintergrundmusik etc.)
Bei den Radiosendern kommt bis anhin bei der Stufe D eine Degression zur Anwendung, während bei den Fernsehsendern diese bereits abgeschafft wurde. Die aktuellen drei Stufen (1, 0,5 und 0,05) unterliegen einer gewissen Willkür und führen zu unangemessenen Ergebnissen. Dies gilt insbesondere bei der Stufe 0,05 für erfolgreiche Produktionen mit über 52 Sendungen pro Verteilungsperiode. Das heisst: Die betroffenen Bezugsberechtigten erhalten im Verhältnis zu den anderen Degressionsstufen zu wenig. Mit einem Einheitsfaktor von 0,25 wurde nun ein Faktor gewählt, welcher der Nutzungsart der Musik in der Einstufung D angemessen ist, das heisst, im richtigen Verhältnis zu den anderen Einstufungen steht. Es handelt sich dabei um den gleichen Faktor wie beim Fernsehen.
Einstufung E (übrige Musik)
Mit der Einführung des neuen Einheitsfaktors 0,25 in der Stufe D und im Hinblick auf die Einstufungen im Fernsehen steht der bisherige Faktor 1 für übrige Musik nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den anderen Faktoren. Mit dem neuen Faktor von 1,5 wurde dies korrigiert. Dieser Faktor steht sowohl in Bezug auf die Einstufung bei den Fernsehendungen («Konzerte»: Faktor 2, «Musik in Filmen»: Faktor 1 und «Tonsignete, Jingles, Hintergrundmusik etc.»: Faktor 0,25) als auch in Bezug auf die Einstufungen in Radiosendungen (Stufe D: neu nun 0,25) in einem angemessenen Verhältnis.
Weitere Informationen:
www.suisa.ch/verteilungsreglement