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Absage eines Konzerts infolge von Covid-19: rechtliche Folgen

Absage eines Konzerts infolge von Covid-19: rechtliche Folgen
Wenn die Bühnen und Säle leer bleiben: Wie sieht die rechtliche Situation bei der Absage von Musikveranstaltungen wegen Covid-19 aus?
Foto: Disq
Text von Céline Troillet
Aufgrund des Coronavirus mussten und müssen Musikveranstaltungen leider abgesagt werden. Welche Folgen ergeben sich aus diesen Annullierungen für die Künstler und Konzertveranstalterinnen? Ist das vertraglich vereinbarte Honorar für die Künstler trotzdem geschuldet?

Die Corona-Krise versetzt uns in Unbehagen und Unsicherheit. Wir müssen uns so gut wie möglich an eine noch nie dagewesene Situation anpassen, die wir zurzeit kaum kontrollieren können. Auf gesundheitliche und wirtschaftliche Fragen, die die Krise aufwirft, gibt es keine klaren Antworten, ausserdem bestehen Rechtsunsicherheiten. Dazu stellen sich viele Fragen.

Gibt es einen Vertrag?

Wenn Sie einen Vertrag (oder eine E-Mail-Vereinbarung) haben, sollten sie überprüfen, ob die Absage eines Konzerts aufgrund höherer Gewalt/Pandemie und deren Auswirkung auf die Vergütung darin geregelt ist. Das ist zwar eher selten, aber nicht unmöglich. Leider vereinbaren die Parteien in einem solchen Fall meistens eine Streichung der Gage. Auch eine Reduzierung oder Rückerstattung bereits entstandener Kosten ist in den Verträgen eher selten vorgesehen.

A. Ohne Vertrag

Wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, stellt sich die Frage, welche Rechtsbestimmungen angewendet werden sollen. Um dies herauszufinden, müssen Sie schrittweise vorgehen:

1. Prüfen Sie, welche Vertragstyp des Obligationenrechts (OR) in ihrem Fall verbindlich sein könnte: Leider gibt es in der Schweiz zur rechtlichen Qualifizierung eines Engagement-Vertrags mit einem Künstler keinen Entscheid, weil eine nachgewiesene Rechtsprechung oder -praxis zu diesem Thema fehlt. Daher sind mehrere Auslegungen möglich. So muss jeder Fall einzeln analysiert und rechtlicher Rat eingeholt werden.

Die für das Engagement eines Künstlers möglichen Vertragstypen sind: der Werkvertrag (Art. 363 ff. OR), der Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) oder der Auftrag (Art. 394 ff. OR). Die Bedingungen und Unterschiede der einzelnen Vertragstypen sind weiter unten unter B. beschrieben.

2. Wenn feststeht, an welchen Vertragstyp Sie gebunden sind, prüfen Sie in den nachstehenden Erläuterungen zum Vertragstyp (vgl. unter B), inwiefern eine Entschädigung möglich sein könnte.

3. Wenn es sich um keinen der erwähnten Vertragstypen gemäss OR handelt, gibt es im Vertragsrecht noch eine eine allgemeine Bestimmung welche die Auswirkungen der nicht erbrachten Leistung regelt. Es handelt sich um Artikel 119 OR:

⇒ Begriffe und Bedingungen in Artikel 119 OR:

Gemäss dieser Bestimmung erlischt die Forderung einer Partei, wenn nach Vertragsabschluss ein Ereignis (das sie nicht zu verantworten hat) eintritt und die Leistung einer der Parteien aus diesem Grund verunmöglicht ist. Das Gesetz spricht hier von «nachträglicher Unmöglichkeit», für die drei Bedingungen erfüllt sein müssen:

• Die Leistung des Schuldners (der eine Leistung zu erbringen hat) ist unmöglich geworden (objektive Unmöglichkeit);
• Die Unmöglichkeit muss sich aus einem Ereignis ergeben, das nach Vertragsabschluss eingetreten ist. Das zufällige Ereignis (das nicht vom Willen einer Partei abhängt) ist ein Beispiel dafür;
• Der Schuldner hat die Unmöglichkeit nicht zu verantworten (es ist nicht sein Fehler, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkommen kann).

⇒ Objektive Unmöglichkeit, die der Schuldner nicht zu verantworten hat:

Der Entscheid, ob die zu erbringende Leistung unmöglich ist und der Schuldner dies nicht zu verantworten hat, liegt im Ermessen eines Richters.

Wenn die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit bedroht ist wie etwa in Zeiten einer Pandemie, ist der Bundesrat gemäss der Schweizer Bundesverfassung verpflichtet, Verordnungen zu erlassen und dringende Entscheide zu treffen (Art. 185 BV). Der Richter ist dann im Rahmen seines Ermessensspielraums verpflichtet, die Normen und Entscheide der Bundesbehörden zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass bei einer Absage von Konzerten aufgrund eines offiziellen Entscheids wahrscheinlich eine objektive Unmöglichkeit anerkannt wird, die keine der Parteien zu verantworten hat.

⇒ Rechtliche Folgen für die Parteien:

Eine Unmöglichkeit im Sinne von Artikel 119 OR entbindet nicht nur den Schuldner (der die Leistung zu erbringen hat), sondern auch den Gläubiger (für den der Schuldner die Leistung erbringen sollte) von seiner Verpflichtung (Art. 119 Abs. 2 OR).

Das bedeutet mit anderen Worten, dass bei einem Vertragsabschluss (zwischen einem Künstler und einem Konzertveranstalter) die Parteien (der Künstler und der Veranstalter) jeweils von ihren Verpflichtungen entbunden sind (der Künstler muss nicht mehr auftreten; der Veranstalter muss dem Künstler kein Honorar zahlen), wenn die Person, die handeln sollte (der Künstler) unverschuldet (wegen Covid-19 und nicht wegen eines Verschuldens des Künstlers) daran gehindert wird, seiner Verpflichtung nachzukommen (auf der Bühne aufzutreten).

B. Die einzelnen Vertragstypen gemäss OR

Werkvertrag (Art. 363 ff. OR):

Im Allgemeinen fallen die Leistungen eines Künstlers oder einer Künstlergruppe unter den Werkvertrag (der Künstler erbringt eine einmalige Leistung gemäss einem festgelegten Programm, was einem Werk gleichzustellen ist).

In diesem Bereich ist der Fall der höheren Gewalt in Artikel 378 OR geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass wenn die Vollendung des Werks infolge eines beim Besteller eingetretenen Zufalls unmöglich wird, der Unternehmer Anspruch hat auf die Vergütung der geleisteten Arbeit und auf eine Rückerstattung der im Preis nicht inbegriffenen Auslagen.

Bei einer formellen Absage eines Konzerts aufgrund des Coronavirus, sollte die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch den Besteller (dem Konzertveranstalter) anerkannt werden, soweit er ohne eigenes Verschulden an der Organisation des Konzerts des Künstlers gehindert ist. Das bedeutet, dass Artikel 378 OR anwendbar wäre und der Künstler folglich eine Vergütung für seine bereits geleistete Arbeit (z.B. Proben) und Auslagen erhalten könnte.

Der Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR):

Unter gewissen Umständen kann der Anstellungsvertrag eines Künstlers als ein Arbeitsvertrag betrachtet werden (untergeordnetes Verhältnis zwischen dem Künstler und dem Veranstalter, bei dem das Spielen von Musik eher ein Bedürfnis des Arbeitgebers als ein Bedürfnis des Künstlers als solchem ist).

Artikel 324 OR befasst sich mit dem Lohn des Arbeitnehmers bei Verhinderung der Arbeitsleistung. Es ist umstritten, ob diese Bestimmung auch ein Ereignis höherer Gewalt abdeckt, im vorliegenden Fall die Absage eines Konzerts infolge der Massnahmen, die wegen des Coronavirus ergriffen wurden. Eine Mehrheit würde diese Frage eher bejahen, was bedeuten würde, dass der Künstler das Recht hätte, seinen Lohn zu erhalten.

Der Auftrag (Art. 394 ff. OR):

Entspricht der Engagement-Vertrag mit dem Künstler weder einen Werkvertrag noch einem Arbeitsvertrag, wird er im Allgemeinen als Auftrag betrachtet (der Künstler handelt als Beauftragter und erbringt eine Dienstleistung für den Veranstalter).

Der Auftrag befasst sich nicht mit dem Fall höherer Gewalt. Bei einer Absage eines Konzerts infolge der Massnahmen, die wegen des Coronavirus ergriffen wurden, wäre wahrscheinlich Artikel 119 OR anwendbar und somit wäre keine Vergütung geschuldet. Unter Vorbehalt, dass die Absage zur Unzeit erfolgen würde (z.B. unmittelbar vor dem Auftritt). In einer solchen Situation könnte dem Künstler eine Entschädigung für den entstandenen Schaden (nicht die Gage) gezahlt werden (Art. 404 OR).

C. Schlussfolgerung

Es ist wichtig, im Engagement-Vertrag die Möglichkeit einer Konzertabsage und deren Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis anzusprechen. Wenn diese Punkte geklärt sind und sich eine solche Situation ergibt, wissen der Künstler und der Veranstalter, was sie voneinander fordern und wie sie finanzielle und andere Schäden vermeiden können.

Fehlt ein schriftlicher Vertrag oder wurde dieser Punkt nicht geregelt, ist die Situation heikler. Da die Rechtsnatur eines Engagement-Vertrags mit einem Künstler unklar ist, muss die Beziehung zwischen den Parteien interpretiert werden, damit man weiss, welchem Vertrag sie unterliegt (Werkvertrag, Arbeitsvertrag oder Auftrag). Je nach den anwendbaren Bestimmungen werden sich die rechtlichen Folgen unterscheiden. Die Beibehaltung des Honorars wird in manchen Fällen gerechtfertigt, in anderen Fällen ungerechtfertigt sein.

Wie aus den vorigen Ausführungen hervorgeht, ist es schwierig, eine klare Antwort auf die Frage zu geben, welche rechtlichen Folgen eine Konzertannullierung aufgrund des Coronavirus nach sich zieht. Jeder Fall muss einzeln analysiert werden. In Ermangelung eines Vertrags wäre ein Kompromiss zwischen den Parteien die ideale Lösung. Eine Verschiebung der Leistung oder die vollständige oder teilweise Rückerstattung ihrer Ausgaben sind ebenfalls mögliche Lösungen.

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