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Urheberrechtsentschädigung für Konzerte

Wenn Band und Veranstalter ein Konzert gemeinsam organisieren

Wenn Band und Veranstalter ein Konzert gemeinsam organisieren
Begeisterung im Konzertclub. Für die Bezahlung der Urheberrechtsentschädigung ist der Konzertveranstalter verantwortlich.
Foto: Andrey Armyagov / Shutterstock.com
Text von Fabian Niggemeier und Manu Leuenberger
Die Urheberrechtsentschädigung für ein Konzert muss vom Veranstalter bezahlt werden. Wie ist die rechtliche Situation, wenn Musiker und Veranstalter den Anlass in einer Form der Kooperation gemeinsam durchführen?

Für die Bezahlung der Urheberechtsentschädigung bei Engagement-Verträgen ist der Konzertveranstalter verantwortlich. Über diesen Grundsatz und diesbezügliche rechtliche Aspekte informiert der Artikel «Engagement-Vertrag: Muss der Künstler SUISA-Beitrag zahlen?» aus der Mitgliederzeitschrift SUISAinfo 1.12 (Artikel als PDF).

Es kommt vor, dass  Anlässe von Bands selber oder in Kooperation mit einem Dritten durchgeführt werden. In diesen Fällen ist die Form der Kooperation zwischen Band und Veranstalter ausschlaggebend dafür, wer die Urheberrechtsentschädigung zahlen muss.

Formen der Kooperation von Künstler und Veranstalter

Aus rechtlicher Sicht müssen bei gemeinsam organisierten Veranstaltungen grundsätzlich zwei Arten unterschieden werden. Der Musiker kann sich in einem Lokal einmieten (Art. 253 ff. OR). Oder der Musiker kann eine Form der Kooperation mit einem Veranstalter – meistens einem Konzertlokal – eingehen.

Miete

Eine Band oder ein Musiker kann eine Räumlichkeit, z.B. ein Konzertlokal, mieten und den Anlass selber veranstalten. Zwischen Musiker und Vermieter des Lokals wird ein Mietvertrag abgeschlossen. Der Vermieter überlässt der Band zu einem im Voraus bestimmten Betrag den Raum zur vereinbarten Nutzung. Im Mietpreis ist der gesamte Raum inklusive Bar inbegriffen. Der Musiker übernimmt selber das gesamte finanzielle Risiko für die Veranstaltung. Das heisst: Er selber verkauft die Tickets, macht Werbung oder betreibt die Bar.

Mit anderen Worten: Ein Mietvertrag liegt vor, wenn der Band ein Raum gegen Geld überlassen wird, ohne dass die finanzielle Beteiligung der Vermieterin vom Erfolg des Anlasses abhängt.

Aber Achtung: Sobald der Vermieter an den Einnahmen von der Bar oder aus dem Verkauf der Tickets beteiligt wird, handelt es sich rechtlich nicht mehr um eine Miete sondern um eine Kooperation. Der Vertrag kann zwar als «Mietvertrag» bezeichnet sein. Die Bezeichnung des Vertrags spielt aber keine Rolle: Für die rechtliche Einordnung ist ausschliesslich das von den Parteien Gewollte ausschlaggebend (Art. 18 Abs. 1 OR).

Kooperation

Häufig erhalten Musiker oder Bands einen Vertrag, der als Engagement- oder Mietvertrag bezeichnet ist, und solche oder ähnliche Konditionen enthält: Die Band erhält keine fixe Gage, dafür aber die Einnahmen aus dem Ticketverkauf, während der Vermieter die Bar betreibt und den Umsatz daraus für sich behält.

Bei einer solchen Kooperation hängt der Erfolg für beide Partner grundsätzlich davon ab, wie viele Besucher zum Anlass kommen. Der Vermieter kann die Kosten für den Raum und das Barpersonal nur decken, wenn viele Leute viel an der Bar konsumieren. Die Gage des Musikers ist ganz direkt von der Anzahl bezahlter Eintritte abhängig.

Der finanzielle Erfolg für beide Kooperationspartner hängt also unmittelbar vom finanziellen Erfolg des Anlasses ab. In einem solchen Fall kommt eine gesetzliche Bestimmung (Art. 530 Abs. 1 OR) zur Anwendung, die besagt, dass es sich bei der vertraglichen Bindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln um eine einfache Gesellschaft handelt!

Mit anderen Worten: Durch diese Form der Kooperation ist zwischen Musiker und Vermieter eine einfache Gesellschaft entstanden. Das hat aus rechtlicher Sicht einige Auswirkungen: Zum Beispiel haften bei der einfachen Gesellschaften alle Gesellschafter, ohne Rücksicht auf Art oder Grösse ihres Beitrages, solidarisch (Art. 544 Abs. 3 OR).

Nach den Regeln der Solidarität kann sich ein Gläubiger aussuchen, von welchem Schuldner respektive Gesellschafter er welchen Teil einer Forderung eintreiben will. Man kann als Gläubiger also wählen, ob man vom Gesellschafter A die vollen 100% der Schuld verlangt oder z.B. 70% von Gesellschafter A und 30% von Gesellschafter B einfordert. Meistens hält man sich der Einfachheit halber an nur einen Schuldner – und zwar an denjenigen, der die höchste Zahlungsfähigkeit aufzuweisen scheint.

Aus diesem Grund kommt es bei einfachen Gesellschaften häufig vor, dass ein einzelner Gesellschafter die ganze Forderung begleichen muss. Dies obwohl eigentlich alle Gesellschafter zu gleichen Teilen für die Schulden haften. Eine Bestimmung über die Solidarhaftung (Art. 148 Abs. 2 OR) heisst jedoch: Zahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Pflichtanteil, hat er für den Mehrbetrag ein Rückgriffsrecht auf alle anderen Schuldner.

Konsequenzen für die Urheberrechtsentschädigung

Die beschriebenen zwei Arten der Kooperation bei Konzertveranstaltungen haben Einfluss darauf, wer für die Bezahlung der Urheberrechtsentschädigung verantwortlich ist und wie die entsprechenden Forderungen von der SUISA gehandhabt werden.

Miete

Bei einem reinen Mietvertrag erhält der Musiker einen Raum zur Verfügung gestellt und wird selber zum Veranstalter. Als Veranstalter muss er sämtliche Bewilligungen bei Behörden und auch die notwendigen Lizenzen für die Musiknutzung einholen. Das heisst: Er muss das Konzert bei der SUISA melden und die Urheberrechtsentschädigung dafür bezahlen.

Unter zwei Bedingungen kann auf die Abrechnung durch die SUISA verzichtet werden: Erstens der oder die Musiker sind die einzigen beteiligten Urheber sämtlicher aufgeführten Werke und zweitens an keinem der Werke ist ein Verleger beteiligt.

Einfache Gesellschaft

Teilen sich der Vermieter und die Band das Erfolgsrisiko der Veranstaltung, so entsteht wie oben beschrieben eine einfache Gesellschaft. Dabei bestimmt das Gesetz, dass die Gesellschafter grundsätzlich Gewinn und Verlust zu gleichen Teilen tragen sofern sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben (Art. 533 Abs. 1 OR). Auch organisatorische Fragen oder die Regelung der Kostentragung können frei zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden.

In einem Gesellschaftsvertrag – auch wenn er als Engagement- oder Mietvertrag bezeichnet ist – könnte so auch dem Musiker zugewiesen werden, dass er für die Urheberrechtsentschädigung aufkommen muss oder für das Einholen der Lizenz für die Musiknutzung verantwortlich ist.

Wie zuvor festgehalten kann der Musiker bei der reinen Miete als alleiniger Veranstalter unter gewissen Voraussetzungen auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichten. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, wenn dem Künstler die Pflicht, die Urheberrechtsentschädigung zu bezahlen oder einzuholen, in einem Gesellschaftsvertrag auferlegt worden ist. Denn sobald der Vermieter am finanziellen Erfolg des Anlasses mitbeteiligt ist, also bei jeder anderen Form der Kooperation als der reinen Miete, ist die Band nicht der alleinige Veranstalter sondern die einfache Gesellschaft wird zum Veranstalter.

Wie bereits erwähnt, ist es nach den Regeln der Solidarität gestattet, dass sich ein Gläubiger aussucht, von welchem Schuldner respektive Gesellschafter er welchen Teil einer Forderung verlangen will. Dabei ist der Gläubiger nicht verpflichtet, die internen Abmachungen zwischen den Gesellschaftern zu berücksichtigen. Die SUISA wendet sich in solchen Fällen immer an die Vermieterin des Lokals.

Den Musikern muss bei solchen Konzert-Kooperationen bewusst sein: Wer einen Vertrag unterschreibt, in dem die Bezahlung der Urheberrechtsentschädigung auf den Musiker abgewälzt wird, steht in der Pflicht, den Betrag dann auch zu begleichen und den Vermieter schadlos zu halten. Auch wenn sich die SUISA immer an den Vermieter hält, kann dieser letztlich trotzdem Rückgriff nehmen. Ob der Vermieter das auch tun wird, kann im Voraus nicht beurteilt werden. Aus diesem Grund ist beim Abschluss solcher Verträge Vorsicht geboten und der Nutzen und die Risiken sind sorgfältig miteinander abzuwägen.

Zusammenfassung

Wenn der Künstler einen Veranstaltungsort mietet, ist er als Veranstalter für die Urheberrechtsentschädigung verantwortlich. Er kann aber auf die Wahrnehmung durch die SUISA verzichten, wenn nur eigene Lieder gespielt werden, an denen keine Dritte, egal ob Urheber oder Verlag beteiligt sind.

Geht der Künstler mit dem Veranstaltungsort eine Kooperation ein, aus der rechtlich eine einfache Gesellschaft hervorgeht, so wird sich die SUISA bezüglich der Urheberrechtsentschädigung immer an den Vermieter halten. Der Künstler muss sich aber bewusst sein, dass ein Rückgriff des Vermieters auf ihn möglich ist.

2 Antworten zu “Wenn Band und Veranstalter ein Konzert gemeinsam organisieren

  1. Nicolo battaglia sagt:

    Que faire pour un concert donne d’ans urne eglise qui pay un forfet ?

    1. Manu Leuenberger sagt:

      Cher Monsieur,

      Merci pour votre commentaire. Indépendamment du lieu où un concert est donné, c’est l’organisateur qui est responsable du paiement des droits d’auteur. Si un concert est organisé par une église catholique ou protestante, la tarif commun C (TC C) s’applique sous certaines conditions. Vous trouvez plus d’informations sur ce tarif sous le lien suivant : http://www.suisa.ch/fr/clients/branche/autre/service-religieux-et-travail-lie-a-lactivite-de-leglise/service-religieux-et-travail-lie-a-lactivite-de-leglise.html
      Pour plus d’informations, nous vous invitons à contacter directement notre service clientèle.

      Meilleures salutations
      Manu Leuenberger, SUISA Communication

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