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Ein weltweites Netz für die Rechte der SUISA-Mitglieder
Der Lausanner Singer/Songwriter Bastian Baker, seit 2011 bei der SUISA, spielte anlässlich seiner Lateinamerika-Tournee im Frühling 2015 im Hard Rock Café in Santiago, Chile. Durch eine Mitgliedschaft bei der SUISA können Urheber ihre Rechte durch ein Netzwerk bestehend aus über 100 ausländischen Schwestergesellschaften weltweit wahrnehmen lassen.
Foto: Lorena Weber
Text von Irène Philipp Ziebold
Musik kennt keine Grenzen. Auch im örtlichem Sinn: Ist der Sprung ins Ausland einmal geschafft, kann ein gut funktionierendes Netzwerk von lokalen Helfern von grossem Nutzen sein. Das gilt insbesondere für die administrativen Arbeiten und dabei vor allem auch für Urheberrechte, die nicht bar vor Ort in die Hände ausbezahlt werden können. Die SUISA ist weltweit vernetzt und setzt sich in Zusammenarbeit mit ihren ausländischen Schwestergesellschaften dafür ein, die Rechte der SUISA-Mitglieder möglichst umfassend wahrzunehmen.

Die SUISA hat mit über 100 ausländischen Schwestergesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Dadurch vertritt sie in der Schweiz und in Liechtenstein das Repertoire von rund 2 Millionen Urhebern und Verlegern aus der ganzen Welt. Gleichzeitig tragen diese Verträge dazu bei, dass im Ausland eingespielte Urheberrechtsvergütungen den SUISA-Mitgliedern zukommen.

Zusammenarbeit der Verwertungsgesellschaften

Das Grundprinzip der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Verwertungsgesellschaften funktioniert nach diesem Beispiel: Für ein Konzert in der Schweiz oder Liechtenstein zieht die SUISA beim Veranstalter das Geld für die Urheberrechte der aufgeführten Werke ein. Wenn die Komponisten der Werke bei einer ausländischen Gesellschaft Mitglied sind, leitet die SUISA das Geld an jene Gesellschaften weiter. Diese wiederum zahlen die Vergütungen gemäss ihren Verteilungsreglementen an ihre Mitglieder aus, die am Werk beteiligt sind.

Dank den Gegenseitigkeitsverträgen findet der Geldfluss auch umgekehrt statt: Für das Konzert im Ausland, bei dem Werke von SUISA-Mitgliedern aufgeführt werden, zieht die lokale Gesellschaft des jeweiligen Landes das Geld ein, leitet es an die SUISA weiter, welche es hier an die berechtigten SUISA-Mitglieder verteilt.

Wo immer auch die musikalische Tätigkeit oder Nutzung stattfindet: Durch dieses weltumspannende Netz kann die SUISA die Rechte für ihre Mitglieder fast überall wahrnehmen. Alles, was es dazu braucht, ist ein Wahrnehmungsvertrag mit der SUISA. Mit dem Wahrnehmungsvertrag übertragen Urheber ihre Rechte der SUISA grundsätzlich für die ganze Welt.

Wahrnehmungsvertrag mit der SUISA

Der Wahrnehmungsvertrag in Verbindung mit den allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen/AWB) ist das wichtigste Bindeglied zwischen der SUISA und ihren Mitgliedern. Mit dem Abschluss dieses Vertrages wird die SUISA beauftragt, wichtige vermögensrechtliche Urheberrechte in der Schweiz und im Ausland (über die Schwestergesellschaften) treuhänderisch zu verwalten.

Man kann die Abtretung seiner Rechte an die SUISA gebietsmässig beschränken. Man kann auch mehreren Gesellschaften beitreten, zum Beispiel um von einer anderen Gesellschaft ein bestimmtes geographisches Gebiet wahrnehmen zu lassen. Beides ist aber mit Nachteilen verbunden: Bei der Ausnahme von Gebieten muss sich der Urheber in den ausgenommenen Ländern selbst um die Geltendmachung seiner Rechte kümmern oder eben die Wahrnehmung einer anderen Gesellschaft anvertrauen. Bei Doppelmitgliedschaften muss man die Formalitäten verschiedener Gesellschaften – vor allem bezüglich Werkanmeldungen – erfüllen und sich mit den Fragen der Doppelbesteuerung und den verschiedenen Verteilungsreglementen, Statuten, etc. befassen.

Die SUISA empfiehlt, in der Regel keine Ausnahmen vorzunehmen, es sei denn man sei in einem ausländischen Territorium längerfristig besonders erfolgreich. (Weitere Informationen hierzu im Artikel «International musizieren, zu Hause mit der SUISA kommunizieren» aus der Rubrik «Gut zu wissen».) Der Vorteil für das Mitglied ist, dass es nur einen Ansprechpartner hat und sich auch nicht mit verschiedenen Konditionen und Regelungen auseinandersetzen muss. Zudem werden dank dem einmaligen Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit der SUISA die Rechte weltweit bereits so umfassend wie möglich wahrgenommen.

Rechtewahrnehmung im Ausland

Bei den Urheberrechtsvergütungen aus internationaler musikalischer Tätigkeit ist die SUISA wesentlich auf die Zusammenarbeit mit den ausländischen Schwestergesellschaften angewiesen. Dabei ist zu beachten, dass Inkasso und Verteilung der Entschädigungen in jedem Land unterschiedlich gehandhabt werden und anders geregelt sind.

Die Rechtewahrnehmung im Ausland durch Schwestergesellschaften erfolgt zwangsläufig nach den im jeweiligen Land geltenden Vorschriften, Tarifen, Verteilungsregeln und Verträgen. Jede Schwestergesellschaft legt ihre Arbeitsweise autonom fest. Deshalb kann die SUISA die lückenlose Wahrnehmung der Rechte nicht gewährleisten und für die Tätigkeit der Schwestergesellschaften im Ausland keine Haftung übernehmen. Die SUISA ist nicht verpflichtet, im Ausland selbst tätig zu werden. Sind in einem Land mehrere Schwestergesellschaften aktiv, so schliesst die SUISA einen oder mehrere Gegenseitigkeitsverträge mit der Schwestergesellschaft oder den Schwestergesellschaften ihrer Wahl ab.

Die SUISA kann ihren Mitgliedern jene Entschädigungen überweisen, die ihr von den Schwestergesellschaften effektiv ausbezahlt worden sind. Bekannte Nutzungen im Ausland werden der zuständigen Gesellschaft gemeldet. Wir empfehlen darum, die SUISA zu informieren, wenn man musikalisch im Ausland aktiv wird. Es lohnt sich, vom weltweiten Netz für die Rechte der SUISA-Mitglieder Gebrauch zu machen.

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