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Doppelmitgliedschaften: SUISA, and else?
Für die Rechtewahrnehmung ist es kein Problem, wenn Mitglieder von verschiedenen Verwertungsgesellschaften in der gleichen Band zusammen spielen. Ein Beispiel ist das schweizerisch-deutsche Pop-Duo Boy, im Bild bei einer Live-Performance in den Studios von SiriusXM in New York City am 3. April 2013 zu sehen. Valeska Steiner ist Mitglied bei der SUISA, Sonja Glass (l.) ist bei einer ausländischen Schwestergesellschaft angemeldet. (Foto: Rob Kim / Getty Images)
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Text von Claudia Kempf und Manu Leuenberger
Die SUISA nimmt die Rechte für ihre Mitglieder weltweit wahr. Den Aufwand und Ertrag einer Mitgliedschaft bei mehreren Urheberrechtsgesellschaften gilt es sorgfältig zu überprüfen und abzuwägen.

Die SUISA hat mit über 100 Schwestergesellschaften weltweit Verträge abgeschlossen. Diese Verträge bieten den SUISA-Mitgliedern einen grossen Vorteil: Sie können ausserhalb der Schweiz musikalisch tätig sein – die Abrechnung der eingespielten Urheberrechtsvergütungen erfolgt in gewohnter Weise durch ihre vertraute Gesellschaft SUISA.

Auch wer ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein wohnt, kann Mitglied bei der SUISA sein. Ebenso ist es möglich, zusätzlich zur Mitgliedschaft bei der SUISA bei anderen Verwertungsgesellschaften Mitglied zu sein. Was es bei sogenannten Doppelmitgliedschaften zu beachten gibt, kann man in den folgenden Fragen und Antworten erfahren.

Was sollte ich mir im Vorfeld einer Doppelmitgliedschaft überlegen?
Wer zusätzlich zur Mitgliedschaft bei der SUISA noch bei einer ausländischen Schwestergesellschaft Mitglied wird, muss grundsätzlich mit einem administrativen Mehraufwand rechnen. Bei Doppelmitgliedschaften muss man sich mit den Reglementen und Formalitäten mehrerer Gesellschaften auseinandersetzen.
Zudem gilt es auch den finanziellen Mehraufwand zu berücksichtigen: Einige Gesellschaften verlangen Eintrittsgebühren respektive Jahresgebühren. Weiter können bei Schwestergesellschaften manche Dienstleistungen kostenpflichtig sein, während diese bei der SUISA durch den allgemeinen Kostenabzug auf den Abrechnungen gedeckt sind. Es empfiehlt sich, die einmaligen und regelmässig wiederkehrenden Kosten der Mitgliedschaft bei einer anderen Gesellschaft genau zu analysieren.
Weiter sollte man die möglichen Auswirkungen auf die Rentenzahlungen von der SUISA bedenken: Bei Doppelmitgliedschaften erhält man Entschädigungen direkt von anderen Gesellschaften ausbezahlt. Dadurch werden die über die SUISA abgerechneten Einnahmen geschmälert. Dies kann einen Einfluss auf die Berechnung des massgebenden Einkommens für den Rentenanspruch haben, den Sie als SUISA-Mitglied ab dem 63. Lebensjahr haben. Mehr Informationen zum SUISA-Rentensystem finden Sie unter: www.suisa.ch/fuersorge

Was bringt mir eine Doppelmitgliedschaft überhaupt?
Bei einer Doppelmitgliedschaft werden die Vergütungen für Nutzungen aus einem einzelnen Territorium nicht über die SUISA, sondern von der ausländischen Gesellschaft direkt abgerechnet. Zum Beispiel könnte ein Urheber, dessen Werke in Argentinien sehr häufig aufgeführt und vom Radio gesendet werden, bei der argentinischen Gesellschaft (Sadaic) direkt Mitglied werden. Aufgrund der Direktmitgliedschaft bei der Sadaic werden ihm die Vergütungen schneller nach der Aufführung respektive Sendung ausgeschüttet, da die Sadaic die Vergütungen nicht zuerst an die SUISA sondern direkt an den Urheber überweist. Die SUISA hat jedoch vor einer Weile die Abrechnungsdaten für Auslandabrechnungen neu festgelegt und besser mit den Terminen der Schwestergesellschaften abgestimmt, damit die Vergütungen schneller ausbezahlt werden.
Bei einer Direktmitgliedschaft müssen allfällige Rückfragen zu den Abrechnungen, Auszahlungen und Formalitäten vom Mitglied direkt mit der ausländischen Gesellschaft geklärt werden. Die Höhe der Vergütungen unterscheidet sich jedoch lediglich dadurch, dass die SUISA bei der Verteilung von Auslandeinnahmen einen Kostenabzug von 4% macht. Bei der Wahrnehmung der Rechte im Ausland kommen immer die im jeweiligen Land geltenden Tarife und Verteilungsregeln zur Anwendung. Der Kostenabzug von 4% entfällt bei der Direktmitgliedschaft bei einer zweiten Gesellschaft, aber lediglich für deren «Heimatgebiet», im Fallbeispiel Sadaic also für Argentinien. Für alle anderen Territorien wird die ausländische Gesellschaft jedoch ebenfalls wie die SUISA einen Kostenabzug vornehmen.
Es ist ratsam, den Aufwand und Ertrag einer Doppelmitgliedschaft sorgfältig abzuwägen. Zumal sich im Online-Bereich die Gebietsbeschränkungen auflösen und die SUISA die Online-Rechte für ihre Mitglieder in ganz Europa (und weiteren Ländern) direkt, also ohne Zwischenschritt über eine Schwestergesellschaft, wahrnehmen kann. Siehe dazu auch die nächste Frage und Antwort.

Wie sinnvoll ist es, die Online-Rechte mehreren Gesellschaften zu übertragen?
Seit August 2013 lizenziert die SUISA die Online-Rechte paneuropäisch. Das heisst: Die SUISA rechnet zum Beispiel mit iTunes das Repertoire ihrer Mitglieder für ganz Europa direkt ab. Für die SUISA-Mitglieder bedeutet das, dass sie ihre Einnahmen aus dem Online-Bereich direkt (ohne Zwischenschritt über die Schwestergesellschaften) und somit schneller erhalten. Eine Doppelmitgliedschaft für die Online-Rechte macht in diesem Fall keinen Sinn.

Muss ich die Gesellschaft wechseln, wenn ich in ein anderes Land umziehe?
Wenn im Wahrnehmungsvertrag mit der SUISA keine Territorien ausgenommen wurden, nimmt die SUISA die Rechte ihrer Mitglieder unabhängig von ihrem Wohnort weltweit wahr. Man kann also Mitglied bei der SUISA sein, egal wo man lebt oder hinzieht.

Was ist bei einem Gesellschaftswechsel zu beachten?
Empfehlenswert ist, vorab die Aufnahmebedingungen der neuen Gesellschaft zu prüfen. Sämtliche Angaben und Unterlagen für die Mitgliedschaft bei der SUISA sind auf der SUISA-Website zu finden, sowohl für Urheber als auch für Verleger. Erst wenn man sicher ist, dass die Neuaufnahme klappt, sollte man die Kündigung bei der vorherigen Gesellschaft durchführen. Das gleiche Vorgehen sollte man auch wählen, wenn man bloss für ein einzelnes Gebiet bei einer zweiten Gesellschaft Mitglied werden möchte.
Ebenfalls zu beachten: die Kündigungsfristen. Bei der SUISA sind Kündigungen für einzelne Territorien mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils per 31.12. eines Jahres möglich. Weiter ist wichtig zu wissen, dass gewisse Gesellschaften im Ausland nur die Aufführungs- und Senderechte oder nur die Vervielfältigungsrechte wahrnehmen. Bevor einer Gesellschaft die Rechte entzogen werden, sollte man unbedingt prüfen, ob die neue Gesellschaft alle Rechte auch tatsächlich wahrnimmt – was bei der SUISA der Fall ist.

Wie verhält es sich mit der Doppelbesteuerung bei Doppelmitgliedschaften?
Auch steuerliche Fragen sind bei Doppelmitgliedschaften genau abzuklären. Die detaillierten Ausführungen zum Thema Doppelbesteuerung würden den Rahmen dieses Artikels sprengen. Möglicherweise ist es ratsam, diesbezüglich einen Steuerberater zu konsultieren. Die SUISA hat Informationen auf dem Merkblatt «Erklärungen Doppelbesteuerung» zusammengestellt, dass unter www.suisa.ch/urheberdokumente abrufbar ist.

Was passiert bei einem Gesellschaftswechsel mit meiner IPI-Nummer?
Die IPI-Nummer ist die internationale Identifikationsnummer eines Urhebers oder eines Verlags. Diese Nummer ist einmalig und bleibt unverändert, unabhängig davon, bei welcher Gesellschaft man Mitglied ist. Weitere Informationen zur IPI-Nummer sind auf der SUISA-Website im Bereich Recht & Rat oder in der Mitgliederzeitschrift SUISAinfo Ausgabe 2.12 (PDF, 3.2 MB) zu finden.

Macht eine SUISA-Mitgliedschaft Sinn, wenn meine Werke ausschliesslich in einem ausländischen Territorium genutzt werden?
Wenn das gesamte Repertoire eines Urhebers ausschliesslich in einem einzigen Land ausserhalb der Schweiz und Liechtenstein genutzt wird, kann es unter Umständen mehr Sinn machen, wenn eine Mitgliedschaft bei der entsprechenden Gesellschaft dieses Landes beantragt wird. Dies ist aber sehr situationsabhängig. Eine gute Beratung lohnt sich nicht nur in diesem Fall: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SUISA-Mitgliederabteilung stehen für Auskünfte rund um (Doppel-)Mitgliedschaften und Gesellschaftswechsel gerne zur Verfügung:

Urheber
d/e: authors(at)suisa(dot)ch
f: authorsF(at)suisa(dot)ch
i: autori(at)suisa(dot)ch

Verleger
alle Sprachen: publishers(at)suisa(dot)ch

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